Ausgabe 
19.11.1776
 
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Mit Höchfürstl. Hessen Laemiiädtlscher gnädigster Erlaubniß.

Hochförstliche Verordnung.

verbotten.

S. Dir

Aaa

Giesser Wochenblatt.

Sieben rind Vierzigstes Stück-

Dienstags den 19. Niovembr. 1776.

fYlon Gottes Gnaden Otamg/ Landgraf zu Hessen rc. T>bun kund und zu wissen. Nachdem Wir Unsunterthänigst vortragen lassen, welchergestalten die in Unsere Fürstliche Lande ergangene so ältere alS neuere Verordnungen die Jagd«Heege» Setz« und Prunft« Zeiten kheilS gar nicht theils nicht genüglich bestimmen, und dannenhero geschieh«, daß nicht nur die Uns zustehende Hohe - und Niedere Jagden gänzlich ver- derbet und verwüstet werden, sondern auch Unsere getreue Unterthanen be­sonders aber diejenige, welche mit der Jag beließen oder solche in sonstigem rechtlichen Besitz und Herdringen haben, ohnverschuldet in Strafe und Schaden versetzt werden können , welch ein und anderes möglichst zu ver­hüten Unsere ernstliche Vorsorge erfordert; So haben Wir für gut befun­den, in denen Landen UnserS Ober-FürstenthumS Hessen nachstehende Ver­ordnung ergehen zu lassen

1. Soll die Heeg,-Zeit um Petri-Tag ihren Anfang nehmen, und um Lamberti« Tage sich endigen, und während derselben die von Adel oder andere, so in Unfern Landen und Herrschaften mit ein« oder anderer Jagd begäbet sind, oder solche rechtlich .erlangt und hergebracht oder auch nur geliehen haben, -sich alles Zagens enthalten im Widrigen aber gewärtig seyn, daß sie das Erstemal mit Fünfzig, das Zweytemal mit Ein-Hun­dert Ducaten ohnnachläßiger Strafe angesehen, daö Drittemal aber der Jagd gänzlich verlustiger .werden sollen. Alles dieses aber jedennoch vorbe­haltlich der Uns in denen Koppel-Jagden zustehenden Vor-Jagd.

r. Wird unter gleicher Strafe das Jagen und Schiessen in denen Waldungen während der .unten festgesetzten Prunft, Zeit ebenfalls gänzlich