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giinf und Vierzigstes Stück.
Dienstags den: f. VTovembr. 1776.
Giesser Wochcnklatt
' gj?lt Hochfürftl. Hessen Larm,lftblsscher guädlqstee Criaubiuß.
Hochfürstliche Verordnung.
rv\on Gottes Gnaden Ludwig/ Landgraf zu Hessen rc. Es ist zwar Mi von Unfern Vorfahren am Regiment verichiedentlich verordnet wor«
Den, ^6 alle Memorialien in Klag »Sachen, wann es auf dem Lande ist, von denen Amts- Advocate« oder Gericht-Schreibern, in denen Städten aber von denen RegierüngS. Advocaten vorhero unterschrie- b6n 'Wic"daden aber feit dem Antritt Unserer Fürst! Landes Regierung Mißfällig wahrnehmen müssen, daß dieser so heilsamen Verordnung nicht mebr nadwkber werde, sondernW-rund Unsere nachgesezte Collegia zer. schiedenklich in Den unangenehmen Fast gesetzet werden, mit vhnunterfchrie- benen Scart.quen und pasquillmäßigen Anzeigen von ein und dem andern Anonymo befd)n>el)rct zu seyn, worauf mit Bestand um so weniger etwas resoiniret werden können, ya nach vollbrachter Untersuchung weder der Author ausfindig zu machen, noch dem unschuldig befundenen rechtliche Satisfa&ion ju verschaffen, sondern Unser Fiscus am Ende nur in vergebliche Commißionö-Kosten versetzet gewesen seyn würde.
Nachdem nun zwar Unftr gnädigster Wille und Meinung ist, daß keiner von Unser« Unterthanen, wenn er gerechte Klagen zu führen hak, von deren An« und Vorbringung von irgend Jemand ab- und zurück gc« halten werden, sondern vielmehr einem jeden frey und ohnbenommen seyn solle, solche bey Unserm Geheimden Raths, Collegio vorzubringen, welches darüber jedesmahlen an Uns berichten, und Wir sofort die nöthig findende Untersuchung anstelle« zu lassen, und ohne Ansehen der Person darin« zu remeviren nicht entstehen werden; So versehen Wir Uns jedoch auch in alle Wege, daß keiner von Unser« Unterthanen pnd Angehörigen " 3)V '*• " ' " s einige


