54 Wochenblatt.
fei oder Pßug^Rehe aber durch Unsere Forst, Bedienten sogleich entrwey geschlagen werden solle.
Wir befehlen Unfern Beamten, diese Verordnung in allen Orkschaf« ten o! nverzüglich bet) Glockenschlag öffenritd) publicnen zu lassen, auch denen Müllern und Bewohnern einzelner Höfe ein Exemplar davon zu- zu'chicken, sodann über deren Befolgung mit allem äussersten Ernst zu halten, und von Der ausgesetzten Strafe nicht abMaffen, wann auch schon der Beklagte beweisen könnte, daß er eine solche Deichsel oder Rehe außer Unfern Fürstlichen Landen emgehandelt oder gefr-velk hätte, massen Wir die Waldungen Unserer Nachbarn von Unfern Unterthemen eben so, wie Unsere etaene, geschonek wissen wollen. Daran geschiehet Unser Wme linD Meynung. Darmstadt Den j. Febr. 1776.
Ex (peciali Commiflione SERENISSIMI.
Fürstlich«Heßische zum Oberforstamt verordnete Ober'Jägermeister und Jägermeister, wie auch Regierungs« Cammer. und Zorsträthe daselbsten.
von Rredesel. Lehmanrr.
AvertifTemenr.
Nachdeme nunmehro der ?te Band VeS vortrefiichen Wercks, dis Geschichte Der Hessen von Herrn Teukhorn die Presse verlassen, und bcy allen CollecteurS zu erhalten ist, als wird dteses hiermit allen Hrn.Prä« numeranten bekannt gemacht, damit sie diesen Band in Empfang nehmen, und sogleich auf Den 8hm Vorschuß leisten. Diejenige aber, so noch mit der Pränumeration zurück geblieben, werden um Deren Einsendung gebeten, ansonsten ste davon excludirt werden.
Der 8te Band der ausführlichen Geschichte der Hessen, der bereits im Manusc ipt fertig liegt, wird künftige Ostermessedes r??7sten Jahres die Presse verlassen. Er schliesset die Begehenheiten Der Hessen von 1 $24 bis 1567. oder diS auf Den Tod des verewigten Landgrafen Philipps des Großmüthigen in stch, und macht mithin Den Schluß von Der zweyttn Haupkabtheilung der vaterlänDischen Historie, nämlich Der Mittlern Ge. fchichke.
Läßt


