Giesser Wochenvlatk.
Bierzehentes Stuck.
Dienstage den r. April 1776.
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstadkischer gnädigster Erlaubniß.
Hochfürstliche Verordnung.
rvton Gottes Gnaden, Wir Ludwig ic. Wir vernehmen mißsal« lig, daß sowohl in Unfern eigenen - als anderen Waldungen Unser- Odern-Fürstenthums vieler Frevel an denen jungen Eichen dadurch veranlasset werde, daß die mehreste Unserer Untertanen sich in den Sinn setzen, daß ihre Pflug »Rehen nur allein von Eichen, Holz und au- einem Stück und ihre Deichseln ebenfalls von Eichen «Holz seyn müßten, als wodurch dann gcschiehet, daß die junge Eichen in ihrem besten WachS- thum umgehauen und Unsere Lande von allem Nachwachs an diesem kost- baren und ohnentbehrlichen Holz entblösst werden. Nachdeme nun Buchen, Birken und Hainbuchen zu diesen Stücken eben so dienlich, als die Sichen seyn, und der Mangel an Bau-Holz, welcher in vielen Aemtern UnserS Odern-Fürstenthums mit aller Macht einzureissen beginnet, alle nur mögliche Wachsamkeit zu Erhaltung des Eichen-Holze« erfordert: So befehlen Wir hierdurch gnädigst und ernstlichst, daß von dem Tag der Publication dieser Verordnung an, alle Eichene Pflug-Rehen und Deichseln auf immerhin a'ogeschafft und oerbotten seyn sollen, und damit demselben um so gewisser nachgeiebet werde; so erklären Wir Uns noch weiter hierdurch, daß Wir Unfern Forst, Verwaltern aufqegeben, alle eichene Pflug - Rehen und Deichseln, welche würkiich vorhanden seyn, ohn- entgeltlich mit einem eigen dazu verfertigten Zeichen brennen zu lassen; und daß dann zwar erlaubt seyn tolle r dieselben noch so lange zu gebrauchen, als sie halten werden, daß aber derjenige, bey welchem nachdem Tag Michaelis dieses lauffenden Jahrs eine alte oder neue eingebrannte eichene Deich- fet oder Pflug »Rehe gefunden wird, in zehen Gulden Strafe verfallen seyn soll, wovon der Anbringer allemahl die Halste bekommen, dieDeich-
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