Wochenblatt.
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Jahres, nach der beygefügten Valvation, von allen und jeden Unfern R^chnungsbeamken, Ober» und Untererbebern, zu welcher Hauptcassa solche gehören, auch den Berechnern der ad pios nfus bestimmten Gelder, ingleichem den Kasienmeistern, unweigerlich angenommen, von allen Haupt» (assen aber zu Unserer Fürstlichen Münzstätte gebracht, unD daruö gute conventionsmäsige Kreuzer gemünzt werden sollen.
Hiernächst sollen auch von nun an, keine ermeldete Münzen, wegen der darunter vorhin vorgegangenen und abermals nicht unterbleibenden Kraisschluß und conventionswidrigen wucherlichen Unterschleif-,' bey Con- fiseations und schwehrer Geld »und Leibesstrafe, von wem es auch sey, in kleineren oder größeren Summen, ausier Land verführt werden, und außerdem alles wucherliche Aus-und Aufwechslen mehrgedachter unconven- tionsmasigen Münzen durchaus unterlassen, von Niemand, Christen oder Juden, und selbst nicht von den Gold»und Silberarbeitern , etwas zum Privattiegel gebracht und eingeschmolzen, sondern alles bey ebenmäsiger Confiscations-und schwehrer Geld- und Leibesstrafe zu Unserer Fürsts. Münze gebracht, und was sie nach Ablauf des letzten May gegenwärtigen JabreS, noch in den Händen ein oder des andern privati weß Stande- und Gewerbes der auch sey, vorfindm wird , (.weßhalben auss schärfste zu invigiliren, und von Unfern Beamten öftere und genaue Visitationen nach Befinden anzustellen,) schlechterdings confiscirtwerden.
Wir befehlen daher allen unfern Collegiis, Beamten und Adelichen Gerichten, diese durch den Druck ergehende Verordnung durch gehörige Publiccmon und Anheftung an den gewöhnlichen Orten, nicht nur zu jedermanns Wissenschaft zu bringen, sondern auch mit äuserster Strenge genau darauf zu halten und die Contravenienten jedeömahl zu gebührender Straft zu ziehen.
Urkundlich Urftrs hierauf gedruckten Fürst!. Gcheimdm JnsiegelS. Darmstadt, den i. Marz i?7f»
(L. S.)
Valvn-


