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178' Wochenblatt.

vielen Afterdinge, welche die Hand der Gottheit niemals ausgesaet hatte, und die bloß auS der Einbildung und der natürlichen Beschaffenheit der Menschen entstanden waren. Dahin gehöreten Putz , Titel, Ehrenstel­len, Pracht, unzeitige Schamhaftigkeit, ungegründete Furcht, und tau­send ähnliche Einbildungen, welche nur in verzärtelten und weichlichen Ge- müthern entstehen.

Als die Schicksale sahen, daß sie sich aus diesem Gewirre nicht allein heraus finden würden; so beschlossen sie, den ganzen Plunder durch einander in ein großes Faß zu werfen , und so vor den Thron Jupiters zu bringen.

Als dieß geschehen war, trat die altere Schwester vor ihm. =0 Jupiter, sagte sie, hier haben wir alles Gute und Böse, alles Ange- nehme und Widerwärtige in dem menschlichen Leben zusammen gelesen. Lege du es selbst aus einander; denn außer dir weiß doch niemand, waS i, dem menschlichen Herzen Freude und Leid verursachen , und was den, dem eS gegeben wird, glücklich oder unglücklich machen kann."

Avertiflement.

Nach Maasgab höchster Landesordnung d. d. Cassel den $. Junii a. pr. will erforderlich seyn, daß bey des hohen Teutschen Ritter-Ordens Valley Hessen Gerichtbarkeit zu Goßfelden , seit dem Jahre ange­ordnete Hypothequenprotocoll ex officio genau zu untersuchen, zu rectifici- ren, und besonders bey alteren als von eben gedachtem i?rrter Jahre an, ausgestellten Obligationen, in Gefolg dieser emanirten Ordnung das vor­geschriebene, vor Ausgang der darinnen ein für allmahlen fest gesetzten per- emkorischen Frist, annoch schuldigst zu berichtigen; hiervon aber auch durch gegenwärtige Edi&ales, vermittelst dieser öffentlichen Zeitung, anforderist das nöthige in das Publicum gewöhnlich zu erlassen.

Es geschiehst dahero zu diesem Ende von Amts - und Gerichts wegen, allen und jeden, so bekannten als unbekannten Gläubigeren ohne Unter­schied, welche in ersagtes hohen Ordens Gerichtsdorf zu Goßfelden, in altern-und neueren Zeiten, Gelder auf Grundstücke dahin ausgeliehen und ex hoc Capite an einen oder den andern daselbstigen hohen Ordens Ge­richtes