Giesser Wochenblatt.
Achtes Stück.
toienfiage bett 2.3* Februar. 17?;-
Mit Hochfürstl. Hessen Darmstädtischer gnädigster Erlaubnis.
X>on dem ergentlrchett Werth und Endzweck der Oec-rr-nne
Tu civcm patremque geras , tu confiile cunflis, Non tibi, nee tua re moveant fed publica damna.
Claudian.
MA aß die höchstmögliche Beförderung der Wohlfahrt und Glückselig- keit aller Bürger undUnkerthanen Die wichtigste Pflicht einer jeden gewissenhaften Regierung seyn müsse ist ein Satz, der in der gesunden Vernunft und Billigkeit wie in dem wahren Endzweck alles bürgerlichen Regiments seinen unumstößlichen Grund hak; Denn Die Menschen sind ja in keiner andern Absicht aus Dem Stande der Natur in die bürgerliche Gesellschaften zusammen gekretten, als Damit sie unter Dem Schutz und Vorsorge ihrer erkohrnen Regenten , denen sie zu dem Ende Die höchste Gewalt anvertrauet, ihr Leben mit mehrerer Sicherheit und Bequemlichkeit hinbringen können.
Es ist kein sicherers Kennzeichen , daß die Einwohner eines Staat- diesen wichtigen Endzweck Durch ihre Regenten erreicht, als Dessen blühender Wohlstand; und nichts, als dieser, kann einer Regierung mehr Ehre und Freude bringen und ihre Klugheit und gute Gesinnung überzeugender darthun. .
-S Wie


