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Wochenblatt- 121

wann Unfern Untertanen ihre Fekdfrüchte durch Wetter, Mlßwachs und andere Zufälle beschädiget und ruiniret, und sie deswegen um gnädigsten Nachlaß schuldiger Pfachten und Renten unterthänigst nachzusuchen ge- müßiget werden, der Quaest. Schaden Unfern Beamten jedesmahlerr so gleich angezeiget, und solchen auf des Supplieanten Kosten vorhero ohne Anstand entweder durch Unsere Beamten mit Zuziehung einiger verpfiichte- ter, ohnpartheyischer und Feld-verständiger Männer behörig in Augen­schein genommen,-und nach Befinden pflichtmäsig erkannt, sofort in denen hierüber zu erstattenden Berichten , so wohl von des Supplicanteu^ als der eigentlichen Beschaffenheit des entstandenen Schadens, und darauf beschehenerCrkanntnuß mitBeyfügungeines ohnmasgeblichen Vorschlags, wie weit der Erlaß geschehen könnte, umständliche Meldung geschehen, oder wann allenfalls der Schaden von sonderlichem Betracht sich befände, sol­ches zumahl aus der Obergrafschaft vorher an Unser nachgesetztes Reut- eammercollegium berichtet, da dann nach Befinden zu dessen gründlicher Besichtigung jemand von daraus beputim werden solle. Nachdeme aber die Erlassung an Unfern Kammerrevensies bishero gar zu hoch angestiegen und Wir dahero zu mehrerer Verhüt - und Einschränkung dergleichen künf­tigen ungemeinen und jezuweilen allzuweit mißbrauchten Erlassen, die un­ter dem 26. Martii i?zr. yießfalls aüsclM erlassene gnädigste Verord­nung dahin reiteriret und verordnet haben, daß sobald sich ein extraordi­när! Mißwachs, Hagel-und Kieselschtag, oder anderer dergleichen Zufall ereignet, diejenige Untertanen, welche es betroffen, fothanen cafum for- tuitum Unfern Civil - und Rentereybeamten in continenti jedesmahlen an­zeigen, und diese nicht nur so gleich den angeblichen Schaden in Augeu- schem nehmen, und wohl betrachten, sondern auch wann die Emdte her­annahet, die Untertanen solches abermahl Unfern Civil - und Rentereybe­amten anmelden, und diese einen nochmahsigen Augenschein, mit Zuzie­hung obbemelder FeldverstänLigen in loco einnehmen, und bei) Cönsidm- rung der Sommerfrüchten allenfalls genau überlegen sollen, ob und wie weit Gott der Herr etwa an Hirsen, Gerst , Wein, Wiefenwachs, oder sonst andern Früchten dergleichen an der Winterfrucht rc erlittenen Scha­dest in qualitate & qaantftate etlichermafen ersetzt haben möge; Als befth- len Wir Euch hiermit gnädigst, daß Ihr ftkbsten Euch in Zukunft dar­nach unterthänigst achtet, und diese Unsere Verordnung zu deren unter­tänigsten Befolg, denen Untertanen des Euch gnädigst anvertrauten Amrs auch gehörig bekannt machet, sodanü habt Ihr hey Balancirung

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