Wochenblatt. 285
Avertißemcnt.
Nachdcme die Sophia Häußerin eines verstorbenen Soldaten hitt- terbliedene leedige Tochter von hier aus Giesen hurtig seit kurzem mit Zurücklassung eines geringen Vermögens hieseidsten ebenfalls nut Tod abge- aangen und bis dato noch niemand sich als hercs zu dieser Erbschaft legi- timirtt hat; so werden alle und jede welche einen rechtlichen Anspruch daraufzuhaben vermeinen, von löbl- Regiments»Gericht - und Rechtswegen hiermit deracstalten peremtorie citiret / daß dieselbige auf Samstag den i^ten Octobr. a. c. dahier zu früher Tageszeit erscheinen und ihr Erbschastü- recht behörig und zu Pachtdeständig deduciren , gegenfaUS und in Entstehung dessen aber damit nicht weiters gehöret, sondern völlig für pracludi- ret erachtet werden sollen. Signatum Gießen den r. Septembr. 1775.
Fürstl- Hess, priny Gcorgistches Lra^ß Infatttene Regiment dahier.
Nach Maasgab höchster Landesordnung d. d. Cassel den 5. Junii 3 pr will erforderlich seyn, daß beydes hohen Teutschen Ritterordens Malley Hessen Gerichtbarkeit zu Goßfelden , -seit dem Jahre 1752. ange- ^Dnete Hypothekenprotocoll ex officio genau zu untersuchen, zu rectifici- ren, und besonders bei) alteren als von eben gedachtem i7zrker Jahre an, ausgestellten Obligationen, in Gefolg dieser ernannten Ordnung das vor- oefrhtiebene, vor Ausgang der darinnen ein für allmahlen fest gesetzten per- emtorischen Frist, annoch schuldigst zu berichtigen; hiervon aber auch durch aeaenwärtige Editiales, vermittelst dieser öffentlichen Zeitung, anforderist das nöthige in das Publicum gewöhnlich zu erlassen.
Es geschiehet dahero zu diesem Ende von Amts - und Gerichts wegen, allen und jeden, so bekannten als unbekannten Gläubigeren ohne Unterschied, welche in ersagtes hohen Ordens Gerichtsdorf zu Goßfelden, in ältern-und neueren Zeiten, Gelder auf Grundstücke dahin ausgeliehen und ex hoc Capire an einen oder Den andern daseldstigen hohen OrdenS Ge- richtsEinwohnrr und dessen Erben, eine gegründete Ansprache zu haben gedenken, hiermit wiederholt die endliche Jntimation vor gänzlichem Abfiuß dieser zu Ende eilenden praeiudicial Frist, so gewiß in Zeiten Die in Han« Den habende Obligationes und Pfandverschreibunge, von wtlchtt Qua-


