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Wochenblatt. 285

Avertißemcnt.

Nachdcme die Sophia Häußerin eines verstorbenen Soldaten hitt- terbliedene leedige Tochter von hier aus Giesen hurtig seit kurzem mit Zu­rücklassung eines geringen Vermögens hieseidsten ebenfalls nut Tod abge- aangen und bis dato noch niemand sich als hercs zu dieser Erbschaft legi- timirtt hat; so werden alle und jede welche einen rechtlichen Anspruch dar­aufzuhaben vermeinen, von löbl- Regiments»Gericht - und Rechtswegen hiermit deracstalten peremtorie citiret / daß dieselbige auf Samstag den i^ten Octobr. a. c. dahier zu früher Tageszeit erscheinen und ihr Erbschastü- recht behörig und zu Pachtdeständig deduciren , gegenfaUS und in Entste­hung dessen aber damit nicht weiters gehöret, sondern völlig für pracludi- ret erachtet werden sollen. Signatum Gießen den r. Septembr. 1775.

Fürstl- Hess, priny Gcorgistches Lra^ß Infatttene Regiment dahier.

Nach Maasgab höchster Landesordnung d. d. Cassel den 5. Junii 3 pr will erforderlich seyn, daß beydes hohen Teutschen Ritterordens Malley Hessen Gerichtbarkeit zu Goßfelden , -seit dem Jahre 1752. ange- ^Dnete Hypothekenprotocoll ex officio genau zu untersuchen, zu rectifici- ren, und besonders bei) alteren als von eben gedachtem i7zrker Jahre an, ausgestellten Obligationen, in Gefolg dieser ernannten Ordnung das vor- oefrhtiebene, vor Ausgang der darinnen ein für allmahlen fest gesetzten per- emtorischen Frist, annoch schuldigst zu berichtigen; hiervon aber auch durch aeaenwärtige Editiales, vermittelst dieser öffentlichen Zeitung, anforderist das nöthige in das Publicum gewöhnlich zu erlassen.

Es geschiehet dahero zu diesem Ende von Amts - und Gerichts wegen, allen und jeden, so bekannten als unbekannten Gläubigeren ohne Unter­schied, welche in ersagtes hohen Ordens Gerichtsdorf zu Goßfelden, in ältern-und neueren Zeiten, Gelder auf Grundstücke dahin ausgeliehen und ex hoc Capire an einen oder Den andern daseldstigen hohen OrdenS Ge- richtsEinwohnrr und dessen Erben, eine gegründete Ansprache zu haben ge­denken, hiermit wiederholt die endliche Jntimation vor gänzlichem Abfiuß dieser zu Ende eilenden praeiudicial Frist, so gewiß in Zeiten Die in Han« Den habende Obligationes und Pfandverschreibunge, von wtlchtt Qua-