Wochenblatt
rvelche entweder aus Bewußtseyn der Schlechtigkejt der Sache, oder weil die narrata fimplicae nicht bescheiniget werden können, von dem Verfasser derselben oas Sigmren unterlassen worden; Mir aber ein vor allemal dieses abgestellet und Unfern Desfalls verschiedentlich erlassenen Befehlen nachgelebt wissen wollen; also haben Wir sothane Verordnung dahin tu erneuern gnüdigst gut gefunden, daß
r)Wann ein recipirter Advocat eine von ihm in Gnaden - oder Ju, stitzsachen gefertigte Schrift übergiebt, ohne in fine ad marginem das Concepit, mit seinem Namen beyzusetzen, derselbe iedesmahl Mlt Emem Reichsthaler bestraft werden solle-
r) Wann ein Supplicant seine Schrift selbst gemacht und unterschrieben, soll er gleichwohl auf der Seite nochmals beysügen: Selbst gemacht.
3) Hat aber ein Advocat solche revidirt, so soll er unter obiger Strafe beysetzcn r Revidrrt.
4) Wenn ein Advocat, NamenS einer ganzen Gemeinde, ein Memorial, die Sache betreffe, was sie will, übergibt, soll solches von dem aemeinem Vorsteher und wenigstens von drey GemeindSleuten mit unterschrieben seyn, oder doch die Bescheinigung beygelegt werden, daß sie sich dem Hauptinnhalt bekennen.
5) Woferne aber die Sache ein allgemeines Gravamen gegen Verfügungen Landesherlicher Collegien, Beschwerden gegen Beamten und dergleichen betriftt: so ist eine von der Gemeinde ordentlich gezeichnete schriftliche Vollmacht beizulegen. Und endlich
6) Wenn ein Advocat in Gnadensachen die narrara fiipplicao (wenn anderst der Beweis nicht erst durch obrigkeitliche Hülse eruiret werden muß) zu bescheinigen unterlaßt, so soll ihm solche Schrift nicht nur lohne Resolution retradirt und selbiger um zwev Gulden gestraft werden, sondern noch überdieß gehalten seyn, sie ohne Kosten der Supplicanten wiederum umzvardeiten und zu reexhibiren.
Damit nun Niemand mit der Unwissenheit dieser Verordnung sich entschuldigen könne: so haben Wir solche zu Jedermanns Wissenschaft im
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