i42 VSschenblare.
waren über zwanzig Feueranbeter und Indianer mehr als zuvor, welche das schöne Feuer mit kleinen elenden gewölbten Stuben von Stein und Leimen ganz bebauet hatten, daß nicht mehr als zwey kleine Plätze emes Wagenrades groß übrig geblieben, wo es noch brannte, das übrige, so doch zwanzig Klaftern lang gewesen, war mit Erde verschüttet und sehr unordentlich verbauet, welches mir sehr unangenehm war. Es war damal- noch kalt, aber die Leute saßen warm beym Feuer, welches mitten in ihren Stuben aus der Grube brannte, davon es so heiß als in Badstuber. war, daß sie auch nackend giengen und dabey scheuslich ausfaben, weil sie ihre Gesichter und Leiber mit einer häßlich bleichen Farbe beschmiert hatten. In allen ihren Löchern brannten auch ihre Rohrlichte. Es wunderte mich, daß der Chan zu Baku ihnen so viel gelassen, oder es kann scyn , daß die- blinde Volk dafür gut bezahlen müssen. Ehe ich das ewige Feuer gänzlich verlasse, will ich noch etwas aus dem Gespräche mit dem achtzigjährigen Feueranbeter anführen. Er sagte es sey in ihren Büchern geschrieben, daß das Feuer schon vor hundert tausend Millionen Jahren hierangefangen habe zu brennen. Er sagte ferner, es sey nur ein Gott, aber eS wären viele Religionen, oder Wege zu Gott zu kommen, da dann ein Weg näher als der andre; ja manche führten so weit herum, daß sich die meisten gar verirreten, und den rechten Weg niemals finden könnten. -
(Die Fortsetzung folgt.)
Academrsche Neuigkeiten.
Den 19. April betrat Herr Willhelm Carl Ludwig MorS auS Franckfurth den juristischen Catheder um die Würde eines Dodoris zu erhalten, unter Vorsitz Herrn Geheimdenrath unbProcancell. D. Joh. Christoph Koch, undihandelre: deteftamento permarrimonium velnullo vel rupto ad reformationem Francofurtanam. 6. Bogen.
Den zs. April, disputirte Herr Franciscus Siegler von Franckfurth um die Dodor Würde unterlVorsitz Herrn Geheimdenrath und ProcancelL v. Joh- Christoph Koch allhier zu erlangen, die Disputationhandelke: de co quod iuftum eft circa delationem juramenti lins deciforii tarn €e- cundum ius Commune quam fecimdum Statut. Francofartenfia 4to 6. Bogen.
Nach-


