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nen Aemtern, und denen dabey vorkommsnden Rechtssachen, sich darinn ewige Anstande und Zweifel ergeben, ob nehmlich

nnh £®Xamtlicl)^at!one" ^ne Unterschied auf gestempelt Papier, und zwar No. r. auszuferngen? r

bJn?lnjeniden fallen, wo denen Ober-und Schultheißen, nnM'fSS Unterbeamten, in Proceß - und andern Angelegenheiten der V0ll bem Oberbeamken eine Untersuchung angekragen wird, und Berichte an das Amt von denen Unterbeamten zu erstatten sind, sol­che auf gestempelt Papier auszuferkigen, und unter die fub No. 2. in der Stempelordnung bemerkte Amtsberichte zu rechnen seyen?

Verhandlungen in Rechtssachen bey de­nen Aemtern, auf Verlangen der Partheien schriftlich ausgefertiaet wer- fteihfnn?tentiae interlocutonae & «efinitivae auf gestempelt Papier zu ,nm *] unter benen bey denen Aemtern ergebenden Mandaris CTm vel ime ClauCuIa eigentlich zu verstehen, und ob dazu ebenfalls Stemp-lpapier ju gebrauchen? Und 6 tn,aus

5) Ob zu denen in geringen und mündlichen Klagsachen den denen Aemtern, wann der Beweis, durch Attelbata gesühret wird, -u kr^em «benwoh, Stempelpapier adhibiret werden solle? ' 8 ä etn

Und dann Wir solhane Anstelnbe dahin zu erläutern, und m ordnen gnädigst gut befunden haben, daß ' uno 1U vet'

,,ad !) Ein Unterschied bey dem obieflo litis, ob nemlich taff.-fh» sich über $ st. und darüber, oder nur auf diese Summe und darin,,.! belaufe, gemacht, sofort in ersterem Fall zu denen Citationev sefkn:uUe3 Wier, und zwar No. i. gebraucht, im letzterem Fall aber die Cita io- NM ohne dergleichen erlassen,

ad II.) Da die von denen Ober-und Schultheissen oder andern Unterbeamten an die Aemter zu erstattende Berichte unter die Gerick u-k, produaa mit zu rechnen, dazu indiltinfle Stempelpapier No I.

ad III.) Obwohien denen Unterthanen stey stehet, und bevorblei­bet, die Amtsdeschewe schriftlich ausfertigen, oder ts bey deren münd! chen pubhcanon bewenden zu lassen, jedoch in ersterem Fall die Äusser,. gung der Vor < und Endurkheilen aufgestempelt Papier geschehen

ad IV.) Da die bey denen Aemtern , wie bey andern Gerichten er. lassen werdend« Mandata cum, vel line dauliila eben wohl solche Befehle

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