173
M-cheMäLe-
nen Aemtern, und denen dabey vorkommsnden Rechtssachen, sich darinn ewige Anstande und Zweifel ergeben, ob nehmlich
nnh £®Xamtlicl)^at!one" ^ne Unterschied auf gestempelt Papier, und zwar No. r. auszuferngen? r
bJn?lnjeniden fallen, wo denen Ober-und Schultheißen, nnM'fSS Unterbeamten, in Proceß - und andern Angelegenheiten der V0ll bem Oberbeamken eine Untersuchung angekragen wird, und Berichte an das Amt von denen Unterbeamten zu erstatten sind, solche auf gestempelt Papier auszuferkigen, und unter die fub No. 2. in der Stempelordnung bemerkte Amtsberichte zu rechnen seyen?
Verhandlungen in Rechtssachen bey denen Aemtern, auf Verlangen der Partheien schriftlich ausgefertiaet wer- fteihfnn?tentiae interlocutonae & «efinitivae auf gestempelt Papier zu ,nm *] unter benen bey denen Aemtern ergebenden Mandaris CTm vel ime ClauCuIa eigentlich zu verstehen, und ob dazu ebenfalls Stemp-lpapier ju gebrauchen? Und ‘ 6 tn,aus
5) Ob zu denen in geringen und mündlichen Klagsachen den denen Aemtern, wann der Beweis, durch Attelbata gesühret wird, -u kr^em «benwoh, Stempelpapier adhibiret werden solle? ' 8 ä etn
Und dann Wir solhane Anstelnbe dahin zu erläutern, und m ordnen gnädigst gut befunden haben, daß ' uno 1U vet'
,,ad !•) Ein Unterschied bey dem obieflo litis, ob nemlich taff.-fh» sich über $ st. und darüber, oder nur auf diese Summe und darin,,.! belaufe, gemacht, sofort in ersterem Fall zu denen Citationev sefkn:uUe3 Wier, und zwar No. i. gebraucht, im letzterem Fall aber die Cita io- NM ohne dergleichen erlassen,
ad II.) Da die von denen Ober-und Schultheissen oder andern Unterbeamten an die Aemter zu erstattende Berichte unter die Gerick u-k, produaa mit zu rechnen, dazu indiltinfle Stempelpapier No I.
ad III.) Obwohien denen Unterthanen stey stehet, und bevorbleibet, die Amtsdeschewe schriftlich ausfertigen, oder ts bey deren münd! chen pubhcanon bewenden zu lassen, jedoch in ersterem Fall die Äusser,. gung der Vor < und Endurkheilen aufgestempelt Papier geschehen
ad IV.) Da die bey denen Aemtern , wie bey andern Gerichten er. lassen werdend« Mandata cum, vel line dauliila eben wohl solche Befehle
ausma«


