doch Hittinnen nicht ausgenomtyenen gantz und Halden FeyertaM vors künftig völlig aufgehoben , dahingegen 6) die monathliche Bechra- ge nach Vorschrift Unserer Kirchen Agenda jedesmahl am ersten Mittwochen im Monath bis nach geendigtem Gottesdienst durch unser ganzes Land vniformiter gefeyert, und endlich 7) die gewöhnliche Wochenpredigten und Bethstunden nach der in unfern Landen schon eingcführten Einrrch- tung allenthalben bey behalten werden sollen. Als lassen Wir Euch diese Unsere gnädigste Willensmeynung wie es hinkünftig mit F-yerung der gantzen und halben Feycrtagen in Unfern Fürlil. Landen gehalten werden solle, zu Euerer selbstiqen Nachachtung hierdurch nicht nur ohnverhalten, sondern Wir befehlen Euch hiermit auch gnädigst, daß ihr solche denen unter Euerer D.oeces stehenden Metropolitans und Pfarrer tmnnttdjt en nes an sie zuerlassenden Circularis ebenfals communiciret, und sie dahm anwelset, daß sie diese Unsere gnädigste Anordnung und Abänderung! ihren Gemeinden ex ihggeflu bekannt machen, und sich selbstcnin Ankunft darnach sträcklich achten sollen. Versehen Unsre. Darmstadt den ^ten Jan. 1771«
ZTlachrichr.
Nachdeme zu Folge ergangener Hochfürstl. RegierungS-Verord- nuna das Hypothequenbuch des nunmehro mit dem hiesigen Amt combi# nirfen Amts Stornfels, worinnen sich viele Unrichtigkeiten gcausert, untersucht und neu gemacht werden solle: so werden alle diejenige, we.che Schuldverschreibungen aus besagtem Amt Etornseis, die amtlich con]ir* miret sind, in Händen haben, sie mögen alt oder neu seyn , auch Die, welche bis zum nten Mart, annoch ausgestellt werden dörsten , hiermit edrctaliter und unter Verwarnung , daß nachmals ihre -Obligationen nur für Handschriften gelten sollen, citiret und bedeutet von dato an bis um V, hm Mart, laufenden Jahrs von ihren Verb-ufungen beglaubte nd vidimirte Abschriften an den hiesigen Amt,sschreiber Meyer emzusem den, wornach solche untersucht und welche richtig, m das neue Buch em- n,'tragen, die Abschriften aber mit gebührender /Vtettation an den Cre- dirotem remittiret werden sollen; wohingegen alle diejenige vor dem u.
(771. ausgestellte Obligationen, welche mit vorbemesiler Arretta- non nicht beleget werden können, unrichtig sind, dannenhero von denen Creditonbus so gewiß auSgeklagt werden müssen, als künftig solche^am


