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Zum Beschlüsse giebt uns der Vorfall/ der des ganzen Aussätze- Anlakwar/ auch noch Gelegenheit/ die Frage zu beantworten/ ob ein Miffethäter/ dem ein schimpflicher und schmählicher Tod bereits angekündiget ist/ nicht dem Scharftichter zuvorkommm/ und die Erccution mit sich selbst vornehmen dürfe/ um nicht grössere Quaal auSzustehen/ und seine Schande nicht mit eigenen Augen anzusehen. Auch in diesem Fall bleibt roabv / was bisher behauptet worden. Der Mrffethäter empfängt die Strafe zu seinem Lohne von der weltlichen Obrigkeit / die an GOtteS statt in der Welt ist/ und das Schwerdt von ihm empfangen hat. Diese strafet im Namen und auf Befehl GOttes. Ist es also an dem/ daß man sich der Strafe GOt« tes mit Geduld und Buße unterwerfen muß/ so bleibet es auch in diesem Falle dabey. Ueberdieseö ist eö auch unvernünftig lieber mit Ungestümm in dis ewige Feuer der Rache hinein stürmen /als auf di« den Gesetzen GOttes gemäße Art sich zu den Füssen seiner Barmherzigkeit zu werfen/ und ein gelindttS Urtheil wegen der zukünftigen Ewigkeit von ihm ju erwarten.
verschiedene Rechtssachen.
Im vorigen Wochenblatt Nro. xxxu. haben wir eine historische Erzählung V0N den Hohenlohischen Religion- * Irrungen gedacht. Nunmehro können wir auch eine kurtzgefaßte Nachricht von den Verrichtungen der Anspachischen Commißion im Hohenlohischen mittheilen. Den 8. Iunii dieses Jahrs kamen die Herren Rache/ Appolv und Strebel zu Oehringm an. Den ziten solte die Commißion eröfnet werden/ sie wurde aber bis auf den 17. ausaesetzt- Den jo. setzten sie dieällcllor„deS Contiftorii Knapp und Meyer in ihre Würde wiedtt ein/ und versetzten dieses Gerichte von Pfedelbach wieder nach Oehringm. Den r. Jul. verfügten sie sich nach Sindringen und gaben dem entsetzten Pfarrer Pelin seine Würde wieder. Den 8. wurde die Commißion beschlossen und eine gute Anzahl Eepemplarien von dem Schluffe des Evangelischen Corpcr s unter die Einwohner ausgetheilt. Den -ten kehrten sie von Oebringen nach Anspach zurück/ nachdem sie sich 1. Monath und 1. Tag lang in den Hohenlohischen Landeri aufgchalken hatten.
Wegen der Obcrgrafschast Hanau Buschweiler/ wurde von Jhro Königs. Majestät m Pohlen und Chmfürstl. Drrrchl- zu Sachsen / gegen den Durchs. Herrn Erb« Prinzen zu Hesscn ♦ Darmstadt eine Rechtsklage an das Königliche Französische Parlament zu Colmar/ anhängig gemacht. Seine Königliche Majestät von Pohlen gründeten sich auf ein« Anwartschaft, welche Kayser Ferdinand u. dem Hause Sachsen auf diese Lehm die von dem Reich abhangen / gegeben/ und bestehen in 21. Dorfschaftm so disseits Rhein liegen unD zu dem richtebergischen Lehen gehören. Deme ohngcachret hat man Sr. Majestät diese Forderung abgesprochen/ und den Durch!. Herrn Erb-Prinzen von Hessen - Darmstadt in ruhigem Besitz dieser Gülher be- stgtigtt, AYER-


