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3- Barbayracs lehrreiche Rede. j;

insgemein? Redlichkeit und Pflichten eines rechtschaffenen Bürgers in die enge Gränzen dessen i) ein, was die Gesetze des Landes erfordern , und es ist ein eben so gemeines Dorurtheil sich einzubilden, daß die Kenntniß und Beobachtung der Gesetzen die ganze Beschäftigung und, so zu reden, das »on plus ulcra eines Rechts­gelehrten , eines Richters , eines Anwalds und überhaupt aller derer, welche etwa ein Amt fuhren, welches mit den Gesetzen zu thun hat, ausmachen soll. Allein die grösten Meister der Kunst, die weisesten Erfinder der berühmtesten und fast durchgehends angenommenen Gesetze, mit einem Worte, die Rechtsgelehrten deS alten Roms stunden in ganz andern Gedanken. Sie beflissen z) sich einer gründ­lichen Weltweisheit, welche den ganzen Umfang der Gerechtigkeit und Billigkeit in sich faßte. Sie setzten sich vor, nicht nur durch die Furcht vor dem Strafen.son­dern auch durch die Liebe zur Tugend, welche ihre Belohnung mit sich führet/recht­schaffene Menschen zu machen. Sie unterschieden sorgfältig von einander die Re­geln des Rechts, nach welchen ein Richter zu sprechen hat, und die Lehren des Rechts, a) wornach ein ehrlicher Mann seine Aufführung einrichten soll. Sie nahmen zum $) Grundsatz an; Daß nicht alles, was die Gesetze erlauben/ tugendhaft feye.

Dieses ist eben der Satz, welchen ich fest setzen und erklären will. Wofern man an einem Tage, wie der heutige, von Sachen, die denen angenehmer sind, welche nur ihr Vergnügen suchen, handeln kann ; so giebt es deren nicht viele, die dabey vor jederman so nützlich wären, als diese. Und warum sollten dergleichen Reden nicht auf solche Art verfertiget werden, daß ein jeder sowohl Lust, als Nu­tzen, daran haben könne ? Wir wollen also diejenigen, welche es nicht wissen, o- drr nicht genug achtung darauf geben, zu überführeu suchen: daß/ auch sogar die Pflichten des Lhrisienthums aus Seiten gesetzt/ es nicht hinreiche etwas für unschuldig zu halten, weil cs die Gefttze erlauben / oder einen dazu berechtigen. Hierin stecken zwey verschiedene Begriffe, deren einjeder unfern Be­trachtungen ein weites Feld eröffnet. Nehrnlich der Begriff einer stillschweigen­den Zulassung und einer ausdrücklichen Verstattung. Zuweilen übergehen die Gesetze gewisse schlanme HandlungLn mit Stillschweigen, welche sie folglich zulassen ; und zu­weilen berechtigen sie einen dergleichen vorzunehmen. Wir wollen heute nur bey dem ersten Stücke stehen bleiben.

Es kommt auf die Frage an, ob die bürgerlichen Gesetze die einzige Regel der Handlungen eines Bürgers sind? denn, wenn sie es nicht sind, wofern noch ei­ne andre Regel vorgehet und über sie ist; so ist offenbahr, daß eine Sache keines w'ges blos darum unschuldig sey, weil sie die Gesetze des Landes, weder mit deut­lichen Worten, noch dem Verstände nach, weder ausdrücklich, noch vermöge einer daraus richtig fliessenden Folge verbieten. Daß

l) Hural. Lib. /, Epift. 16. verf.49.feqj. Z ) Digefl. de iuflit. & jur. L, 1. §. i.

*) /n/. EAukMeedt. cap. X. ; ) Digeß. dediverf. reg.jur. L. 144.