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Dienstag den StenDeeembr. i7fo»

-ndigct/ und wie vi. ser Umgang die Glückseligkeit ihrer letzten Tage ausgemacht hat. Jjicr beweisen also die £M)|Ien und Niedrigsten/ die gcmeinesten Leute und Die trba# bensten Genter zugleich / daß das Vergnügen des Geinürhs ein vernünftiges Ve'gnü« gen sev. Und diesem würde stch der Mensch ohne Zweifel gerne überlasten/ wenn ihn feine Unemphn.lchkeit vor den besten Sachen nid)t allzusehr daran verhinderte ^n der That verringert keine Unruhe und keine Reue dasselbe. Es richtet unser Hm zu GOtt/ verbessert unsere Sitten und reiniget unfein Geschmack.

Auszug aus der erneuerten Hochfürstllch-Hcsieir^DarmstädtischcnSperr- Ordnrmg der Stadt und Vestung Greffen/ vom 14. Hov. i?fu.

Anfänglich fol! es zivar bey der Sperr de anno 1716. und denen darauf stch gründenden nachherigen Verordnungen/ so viel nemlich die Sperr-Zeit und Stun* den anbelanget/ rind in soweit jene hierinnen nicht fpecialker und exprefTe verändert oder aufgehoben wird/ sein Bewenden haben.

Die Abend-Sperr betreffend.

r) Sollen alle und jede bisherige Exemtionen von Entrichtung derer Sperr« Gelder/als iWeilorum und RegierungS-Rälhen/ Stabs-Osticierern und deren Bedienten/ ja auch Unfers Gouverneurs und Commendanten sechsten zu Abschnei­dung aller fernem Confequeujien durchgehends aufgehoben seyn / gestalten sol­ches auch in andern Vcstungen gebräuchlich/ und denen Vestungs-Reglements ge­mäß ist/ auch nebji deme einein jedem/ der nach der Sperrung feiner Veränderung nachgehet/ auf den Sperr»Grofchen es wohl nicht ankommen wird/ diejenige aber/ so m Herrschaftlichen Verrichtungen verreisen/ und sich verspäten/ die Auslage ver­rechnen können. Dahingegen sollen

,2) Bey entstehendem Brand in benachbarten Ortschaften die sogenannte Feuer- Läufer / und diejenige so das Feuer zu löschen/ und denen Nothleidenden zu Hulse zu kommen bestellet/ oder zu dem Ende ausgegangen sind/ wann sie sich ver- spathen/ und mit Feuer-Eymern oder Handspritzen versehen sind/ oder sich sonsten le- xmmiren können/ daß sie darzu bestellet oder beordert/ von Bezahlung des Sverr- GeldeS durchaus bcfreyet seyn;

3) Die Beambten/ Medici und Chyrurgi aber/ wenn selbige bey entste­henden tödtlichen Schlägereyen und dergleichen Unglücksfällen zur Sedion oder son­sten aus-und in die Vestung paflircn müssen/ sollen das Sperr «Geld zu Vermei­dung aller Lon/cquenzicn und Unterschleifen bezahlen/und kann delienselbLN die Erse­tzung allenfalls/ wann die Thürer flüchtig geworden/ und auch der Verwundete nichts nu Vermögen hat/ aus denen Bürgermeisterei)- Rechnungen verglichet werden; Da­hingegen Land-Reuther/ welche prcflante Expeditionen aufhaben/ sodann expreß« Vothen/ welche dergleichen Nachrichten von Unglücks-Fällen ohnentgeltlich überbrin­gen/ frei) paffiren j nechst deme sollen

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