Dienstag den 6t<n Octobr. 1750» }ry
Monarchischen gleich wäre/ u) und alle Gesetze unter sich hätte/ ernzusehen/ und fassten deswegm folgenden Schluß ganz geschickt ab: Es sollten die Bürgermeister kar- tius und r. LlöliuS/ und alle diejenigen/ welche obrigkeitliche Aemtcr verwalteten/ I j) ihre
können / daß ein Dictator ein Monarch gewesen/ dem die höchste Gewalt/ wie sie ursprünglich ben dem Volke gewesen ist (MW/. iun$ narurac pau. 8- § 44. et l 3 5.) Über alles und in allen Stücken aufgetragen worben. Was Dionyfat von der ersten D'ctarur anführet/ sagt er ohne Zweifel aus der Ui fache/ weil von dem ersten und einigen andem Dictatorn keine Appellation an das Volk statt gefunden (Liv. L. u c. 18. L. 2. c. 19. L.3.C. 20.)/ welches Recht die römischen Könige nicht einmal hatten. Se«ec. epift. 108. daiaus aber folget nicht/ baß sie unumlehränkc gewesen. Ma» kanii es auch aus dem Eutrop. Li.c.n. nicht beweisen/ welcher anmerket daß die alten Dictator eben eine solche Macht gehabt, als die römischen Kaiser in den folgenden Zeiten: denn ob gleich diesen U. Huber, de iure civit. L. 1. f. 2. c.7. und andere die höchste Oberherrschaft zueignen; so zeiget doch /Vos-WObt-i*. l.. i.c. ;.ganj deutlich/ daß sic dieselbe nicht besessen; folglich kann man sie auch daher den Dicta- torn Nicht zuschreiben. Plutarchus in Fabio p. m. 313. führet zwar an/ daß die Diktatur eine ununterwürßge Monarchie fey/ er letzet aber hinzu/ daß ein Dictator sich vermöge eines alten Gesetzes von dem Rathe die Erlaubniß ausbitten müssen / dass er sich in dem Kriege eines Pferdes bedienen dörfe; (Liv. L.ij.c. 14.) und damit möchte man zu verstehen gegeben haben / daß ein Dictator zum wenigsten hierin dem Volke unterworfen fei). Die folgende Noten wer den meine Meinung mit mehrerem bestärken.
•i) Das waren nur Anschläge des Raths- Seine Gedanken giengen gewiß nicht dahin/ cme obrigkeitliche Person einzuführen/ welche mit den Gesetzen nach Beliebe« handeln könnte. Er hatte vornemlich bi« Absichrt/ baß das valerische Gesetz die Macht eines Dictators nicht einschrankte. Und in soweit nur wird ein Dictator ftcy von Gesetzm genennet/ welches aus dem/ was T. Quinrius bey dem Liv. L.*. c. 13. sagt/ zu ersehen ist. Cs versteht sich/ daß hier von Gesetzendes Staats geredet wird, von welchen die natürlichen unterschieden sind. <pn er h. n.inftde. 1. N.G. et C. Da diesen ein jeder Regent/ er mag Namen haben/ wie er will/unterworfen ist; {Grot. de I. ß. Sc I*. 1.3.16.1. Pufendorf. 1. N. et G. 7. 6. 3. Buddei Difp. Prine, legibus hum. fed non divin, folut.) so warm auch die Dictotor ganz gewiß daran gebunden.
i)) Daß die Bürgermeister nicht wirklich chr Ansehen völlig abgelegt/ und ihre Verrichtungen nicht gänzlich aufgegebcn/ erhellet aus der römischen-Historie. Ltviut L.z. c. «8. meldet von dem ersten D ctator/ daß er als ein Regent und Oberbefehlshaber den Bürgermeistern nur an die Seite gesetzt worden. Auch begab sich Der Rarh/ der aus den Obrigkeitlichen Personen/ welche die vornehmsten Aemter und Wür-
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