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Dienstag den öten Dctobr. 1750. $ i,

röinischcn König- <) Tarqums des Hochmüthigen wider sie verschworen hatten / sie mit Krieg zu überziehen im Begriff waren / und sehr viele vörr dem Volke zu Rom/ denen die Gläubiger hart zusetzten / die Waffen zu ergreifen sich weigerten / und und mit den Nathsverwandten nichts zu lhun haben wollten/- es sev bann/ daß ihnen durch einen Rathschluß ihre Schuldenerlassen würden. Der Rath / davon die Mei­ßen wegen ihrer Forderungen hier zu gar nicht geneigt waren / verordneten zwar/ daß die Sachen nach geendigtem Kriege vorgenommen/ und indessen den Schuldnern nichts abgefordert werden sollte: Allein sie liessen sich Damit nicht befriedigen. Sie zum Ge- kvrsam zu zwingen / gieng wegen der Freyheit/ dir den römischen Bürgern verstattet war/ sich von der Obrigkeit an das Volk zu wenden / uicht an. Dieses Vorrecht öfsinlich ausz-ibeben/ war wegen des Volks / das cs nimmermehr würde zu geiaffen haben / um möglich; dasselbe aber heimlich zu entkräften / und die Widerspenstigen zu hintergehen/ gcrie-

sche Sprache herschreibet/ worüber unzählig viele Menschen/! alt und jung vor 6cm / gegenwärtig und zukünftig sich den Kopf zerbrechen und allaley Ungemach ausstehen müssen; damit aber auch mancher seine Sache gemacht hat und machen wird. Es ist eine sehr wichtige Frage/ woher die Lateiner ihren Namen gekriegt haben. Ich könnte dieselbe gar gründlich und weitläuftig ausmachen/ und die Feh­ler/ die von den Acltern und Neuern in Erörterung derselben begangen worden/ zeigen; allein ich verspare eS bis mein gelehrtes Werkchen wieder aufgeleget wird. Man schlage indcffen den Dionyf, L. I. p. $>. Im. J 7. und Servmm ad Virgil, Aen. 8. v. ;r,. nach-

6) Neun Jahre vorher war er noch Koni. Eutrop. l. r. e. ,r. Er wurde vertrie­ben und Rom freyggemacht/ weil sein ältester Prinz Sextus die Ikucretia geschän­det/! und diese sich des angcthancn Schimpfes halber in dem Alter von 22. Jah­ren/ Monaten und 6. Tagen einen Dolch oder Messer in die Brust gestochen/ daß sie gestorben war. P- Bayle Di&ionaire hiftor. Si crir, art. Lucrecc. Von ei­nem so erbärmlichen Tode gtebt auch Hübner in seinen historischen Fragen 1. Th. 307. S- Nachricht / wo er anfuhret/ daß sich heutiges Tages nach dem Exempel dieser keuschen Frau keine mehr erstäche". Solchemnach wäre auch jetzo nicht mehr zu befürchten/ daß aus dieser Ursache Könige verjagt und Staaten frey gemacht werden möchten.

7) Wenn einer von der -Obrigkeit einen römifchenBürger wollte am Leben/ oder um Geld strafen/oder mit Ruthen hauen lassen; so konnte derselbe an das Volk appelliren. Dieses Vorrecht hatte den Bürgern im Jahre der StadtRom 24s. P. Valerius/ welcher vornhemlich daher den Bepnamen Publicola, Bürgerfreund/ erhielt/ durch ein Gesetz / welches nach ihm das Valerische Gesetz genennet wurde/zu wegen ge­bracht. Auf dieses Recht zu appellimi gründete sich die

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