Messer WochtN-Watt,
Num. XXXI.
Dienstag dm 4. Aug. 1752.
kNlt Hochfürstl. Hesseirdarmstädnscher §nädlgstm ErlaubniA.
rg lll Von dem Gewissen.
| M ™ || fc®’ spricht viel vom Gewissen; man berufet sich darauf; man sündft <;'<> get dawider / und wird von ih .. gestraft. Es ist demnach werth/
daß man von ihm/ als einer sehr wichtigen Sache/ einen guten Begriff habe. Weil nun die Erfahrung lehret / daß derselbe sparsamer angetioffen werde / als er sollte; so hat man in diesem Blatte davon einen Unterricht mittheilen wollen. Die Absicht selbst zeiget also/ daß man sich hier in keine feine Weitläuftigkeiten einlassen, sondern nur dasjenige anmerken könne/ was das nöthigste und begreiflichste ist.
Das Gewissen bestehet in einem Urtheile über unsre eigne Handlungen / ob solche gut und folglich zu thun/ oder böse und folglich zu unterlassen seyn. Wenn z. E. jemand überleget/ ob er lieber arbeiten und fein Vrodt auf eine ehrliche Weise erwerben/ oder vom Betrug und Diebstal leben wolle; so spricht sein Gewissen/ er solle jenes thun/ weil cs gut ist / und dieses lassen/ weil es böse ist.
Unser eingeschränkter Beistand ist dem Jrrlhum sehr unterworfen/ und daher kommt es / daß wir nicht allezeit von unfern Handlungen nach der Wahrheit ur- theilcn/ sondern öfters gute vor bös/ und böse vor gut ansehen. In jenem Falls äussert sich bey uns ein richtiges/ in diesem aber ein irrendes Gewissen. Wer in vorigem Erempcl so/ wie cs gesetzt worden/ urtheilet/ dessen Gewissen ist richtig; w.r aber auf das Gegenthcil verfällt/ dessen Gewissen ist irrig. Ohne viele Schlüsse kann man hieraus begreiffen/ daß nicht ein jedes Berufen auf sein Gewissen gegründet/
Hh »oder


