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Messer WochtN-Watt,

Num. XXXI.

Dienstag dm 4. Aug. 1752.

kNlt Hochfürstl. Hesseirdarmstädnscher §nädlgstm ErlaubniA.

rg lll Von dem Gewissen.

| M || fc® spricht viel vom Gewissen; man berufet sich darauf; man sündft <;'<> get dawider / und wird von ih .. gestraft. Es ist demnach werth/

daß man von ihm/ als einer sehr wichtigen Sache/ einen guten Begriff habe. Weil nun die Erfahrung lehret / daß derselbe spar­samer angetioffen werde / als er sollte; so hat man in diesem Blat­te davon einen Unterricht mittheilen wollen. Die Absicht selbst zeiget also/ daß man sich hier in keine feine Weitläuftigkeiten einlassen, sondern nur dasjenige anmerken könne/ was das nöthigste und begreiflichste ist.

Das Gewissen bestehet in einem Urtheile über unsre eigne Handlungen / ob solche gut und folglich zu thun/ oder böse und folglich zu unterlassen seyn. Wenn z. E. jemand überleget/ ob er lieber arbeiten und fein Vrodt auf eine ehrliche Weise erwerben/ oder vom Betrug und Diebstal leben wolle; so spricht sein Gewissen/ er solle jenes thun/ weil cs gut ist / und dieses lassen/ weil es böse ist.

Unser eingeschränkter Beistand ist dem Jrrlhum sehr unterworfen/ und da­her kommt es / daß wir nicht allezeit von unfern Handlungen nach der Wahrheit ur- theilcn/ sondern öfters gute vor bös/ und böse vor gut ansehen. In jenem Falls äussert sich bey uns ein richtiges/ in diesem aber ein irrendes Gewissen. Wer in vo­rigem Erempcl so/ wie cs gesetzt worden/ urtheilet/ dessen Gewissen ist richtig; w.r aber auf das Gegenthcil verfällt/ dessen Gewissen ist irrig. Ohne viele Schlüsse kann man hieraus begreiffen/ daß nicht ein jedes Berufen auf sein Gewissen gegründet/

Hh »oder