lOorben'cbt.
andere Befehlhaber in Hoch-Fürstl. Hessen Darmstädtischen Landen um gütige Ein» sendung hierher gehörigerDinge gehorsamst und mit desto wenigerm Anstand Mucht, weil bisher beschriebenes Wochenblat aus gnädigste Erlaubniß und mit Eenehmhal- tung des Durchlauchtigsten Landeö-HErrn ausgegeben wird.
iv. Endlich was die Oeconomie und Handlung angehet, soll angezeiget werden / als Sache»/ die zu verkauffeN/ zu verpachten, zu verganten , dieverloh- ren oder gefunden worden Gelder, die zu leyhen oder verleyhen ; Zimmer, so an Herrn Studiofos oder andere Hausleute zu vermiethen sind, u. s. w. Jngleichen soll gemeldet werben, wenn jemand zu einem Hof» oder Lehrmeister, oder auch zu einer andern Bedienung verlanget wird; oder wenn sich jemand zu dergleichen am meldet.
Vor den durch die Anzeige erhaltenden Vortheil, wie auch vor den Dru- ckerlohn und andere Bemühungen wird von dem , der die Bekanntmachung be- gehret , dem Verleger etwas geringes , so oft dieselbe wiederholet werden soll, z. E. ein oder zwey Batzen bezahlet, nachdem seinetwegen viele oder wenige Zeilen besetzt werden. Jedoch sind hiervon diejenigen ausgenommen, welche etwas ver- iohrnes gefunden, und solches zur Nachricht des Eigenthümers anmelden ; dieser aber wird der Billigkeit gemäß solchen kleinen Kosten tragen.
v. Letztlich sollen der Früchten auch verschiedener anderer Maaren Preise kund gemacht werden, benebst dem übrigen allen, was in vorfallenden Fällen sonst zu wissen nökhig sepn möchte.
Vor den gantzen Jahrgang fordert der Verleger allhier im -Orte r. fl. Am Ende jedes Jahrs aber wirb er einen Titul-Bogen , nebst einem vollständigen Register umsonst zugeben. Er bittet, angcsetzten Preis , wie diesesmal, also auch künftig nach belieben bey dem Anfang jedes gantzen Jahres mit 2. fi. oder je- des halben Jahres mit 1. fl. zum voraus zu bezahlen , und wird dagegen einen gedruckten Schein zurücke geben. Auswärtige, die nach der Verhält- niß ihrer Entfernung wegen Puno mehreres zn erlegen haben, belieben sich bev dem Post-Amte an dem Orte ihres Aufenthaltes, oder bey dem hiesigen, wofern sie diese Bogen nut den Zeitungen wollen geschickt haben, zu melden, und gegen baare Bezahlung übrigens aller Dienstfertigkeit zu gewärtigen.
Giessen den rztzm Deccmber 1749»
Von
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