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Vorben'chr. ijr

andere Befehlhaber in Hoch-Fürstl. HessenDarmstädtischsn Landen um gütige Ein» sendung hierher gehörigerDinge gehorsamst und mit desto wenigerm Anstand ersucht, weil bisher beschriebenes Wochenblar auf gnädigste Erlaubniß und mit Genehmhal­tung des Durchlauchtigsten Landes-HErrn auögegeben wird.

iv. Endlich was die Oeconomie und Handlung angehet / soll angezeiget werden, als Sachen, die zu verkauffen, zu verpachten, zu verganten , die verloh« ren oder gefunden worden ; Gelder, die zu lcyhen oder verleyhen ; Zimmer, so an Herrn Studiolos oder andere Hausleute vc.ml'ethen sind, u. s.w. Ingleichen soll gemeldet werben, wenn jemand zu einem Hof» oder Lehrmeister, oder auch zu einer andern Bedienung verlanget wird; oder wenn sich jemand zu dergleichen an­meldet.

Vor den durch die Anzeige erhaltenden Vortheil, wie auch vor den Dru­ckerlohn und andere Bemühungen wirb von Dem , der die Bekanntmachung be­gehret, dem Verleger etwas geringes , so oft dieselbe wiederholet werden soll, z. E. ein oder zwey Batzen bezahlet, nachdem seinetwegen viele oder wenige Zeile» besetzt werden. Jedoch sind hiervon diejenigen ausgenommen, welche etwas ver- lohrnes gefunden, und solches zur Nachricht des Eigenthümerö anmelden ; dieser aber wird der Billigkeit gemäß solchen kleinen Kosten tragen.

v. Letztlich sollen der Früchten auch verschiedener anderer Maaren Preise kund gemacht werden, benebst dem übrigen allen, was in vorfallenden Fällen sonst zu wissen nörhig seyn möchte.

Vor den gantzen Jahrgang'fordert der Verleger allhier im -Orte r. fl. Am En­de jedes Jahrs aber wird er einen Titul-Bogen , nebst einem vollständigen Regi­ster umsonst zugeben. Er bittet, angesctzten Preis , wie diesesmal, also auch künftig nach belieben bey dem Anfang jedes ga-'tzen Jahres mit r.fi. oder je­des halben Jahres mit i. fi. zum voraus zu bezahlen , und wird dage­gen einen gedruckten Schein zurück- geben. Auswärtige, die nach der Verhält- niß ihrer Entfernung wegen Porto mehreres zn erlegui haben, belieben sich bev dem Post-Amte an dem -Orte ihres Aufenthaltes, oder bey dem hiesigen, wofern sie die­se Bogen mit den Zeitungen wolten geschickt haben, zu melden, und gegen baare Bezahlung übrigens aller Dienstfertigkeit zu gewärtigen.

Giessen den December 174-.

Von

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