Ausgabe 
(17.12.1915) 297. Zweites Blatt
Seite
118
 
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Nr. M. 15/12. 15. K. R. A.

Wolfram und Chrom. Beschlagnahme und Höchstpreis.

Nachstehende Verordwung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver⸗ bindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 357), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) sowie der Bekanntmachung über Vorrats⸗ erhebungen vom 2. Februar 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) nebst Erweiterungen vom 3. September 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 684) zur all⸗ 3 Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand⸗ lungen gegen diese rdnung gemäß den in der Anmerkung) ab⸗ gedruckten Strafbestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

. 5 Inkrafttreten der Verordnung.

a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Dezember 1915 in Kraft; sie bildet eine teilweise Ergänzung der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915, betreffend Vorrats⸗ erhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom usw., und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verordnenden Behörde beschlagnahmt worden sind. 5 . Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegen⸗ der Verordnung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915 behält uunbeschränkt Geltung, 71 von der hiermit aufgehobenen

Strafandrohung aus 8 9p des Gesetzes über den Belagerungs⸗ 18 und aus Art. 4 Ziff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den 3 Für die im 8 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten 5 Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der CEinlagerung der Waren in Kraft. 5 9 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

à) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weiteres sämtliche

5 Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssi⸗

15

155 Zustand(einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher assen vorhanden sind): Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen 1 denjenigen der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A.

Klasse 23: Wolfram⸗Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klasse 24: Wolfram⸗Eisen(Ferrowolfram). Klasse 27: Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben⸗ und

1. 8) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft:

1 1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗

. schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 5

2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,

3. Fend 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗

delt. l

5 5

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis u 10 000 Mars wird bestraft: 8 5 97 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 5 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertra 155

1 1 e auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet,

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung(89 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite⸗

11 schafft, beschädigt oder zerstört,

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt,

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,

6. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗

handelt. In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeord⸗ net werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffent⸗ licht bekanntzumachen ist! auch kann neben Gefängnisstrafe auf erlust der bürgerlichen N erkannt werden.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund der Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder vissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird be⸗ straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten FPrist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens⸗ falle mit 1 bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten

Zwischenprodukten, beispielsweise auch Wolfram in Wolframscure, 1

Aufbewahrungsräumen lagern, gelten, falls der Verfügungsbe⸗

Mischerzen, Halden und Rückständen der Hütten⸗ und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23 und 256 fallend.

Klasse 28: Chrom als Metall und Ferrochrom. 1

Klasse 31: Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben⸗ und Zwi⸗ schenprodukten, beispielsweise auch Chrom in Rückständen der Hütten⸗ und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierun⸗ gen, soweit nicht unter Klasse 28 bis 30 fallend. a

b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dezember 1915 etwa hinzukommenden Vorräte.

8 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen: 1

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be⸗ trieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt und (oder verarbeitet und) oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und(oder) bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus An⸗ laß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge⸗ wahrsam und(oder) bei ihnen unter Zollaufsicht befinden:

c) alle Kommunen, öffentlich-⸗rechtliche Körperschaften und Ver⸗ bände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt und (oder) verarbeitet und(oder) verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und(oder) bei ihnen unter Zoll⸗ aufsicht befinden: a

d) alle Empfänger(in dem unter a, b und o bezeichneten Um⸗ fang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und(oder) un⸗ ter Zollaufsicht gehalten werden.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen

rechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, bei den 5 8 der betreffenden Aufbewahrungsräume als beschlag⸗ nahmt.

Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus U. dgl.), so ist unbeschadet der Verantwortlichkeit sonstiger Per⸗ sonen die Hauptstelle für die Befolgung der Beschlagnahmebe⸗ stimmungen auch für diese Zweigstellen verantwortlich. Die außer⸗ halb des genannten Bezirks(in welchem sich die Hauptstelle be⸗ findet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.

8 4. Mindestmengen.

a) Die in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte leinschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 15. De⸗ zember 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden Beträge:

Klasse 5 und 28... je 10 kg Gesamtgewicht, 1 2 1* 5 VC 7 dürfen(außer der nach§ 5 zulässigen Verwendungsart) solche Be⸗ stände für beliebige Zwecke verarbeiten, jedoch nur im eigenen Be⸗ triebe. Jede weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten.

b) Werden durch hinzukommende Bestände die Mindestmengen einer Klasse überschritten, so tritt damit für die gesamten Vorräte der betreffenden Klasse einschließlich der Mindestmengen die für die Mindestmengen gül ige Sonderbestimmung a) außer Kraft; solche . sind meldepflichtig gemaß der Verordnung M. 6172/2. 15.

c) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Be⸗ troffenen na e unter die angegebenen Mindestmengen so findet die Sonderbestimmung a) keine Anwendung.

8 5.

Verwendungsbestimmungen.

Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in fol⸗ gender Weise geregelt:

A. Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lager⸗ räumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein

Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorrats⸗ 0

mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei⸗ und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 5 Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:. 1. Mengen der Wolfram⸗Klassen Nr. 23, 24 und 27

a) zur. von Schnellschnittstahlk) im eigenen

iebe:

b) zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden(in⸗

1 ländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwendung zuzu⸗ führen, und außerdem in gleicher Weise bestätigt, daß seine vorhandenen und 8 Bestände beschlag⸗ nahmt sind. Die schriftlichen Erklärungen sind von dem Lieferer aufzubewahren:

c) sofern Lieferungsverträge bestehen zu Preisen, welche höher sind als mach dieser Verordnung zulässig, ist die Entnahme zur Erfüllung derselben in den Fällen a) und b) nur dann gestattet, wenn das Material in dem un⸗ mittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbaren Zu⸗ stand bis einschließlich 31. Dezember 1915 an den Werk⸗ zeugstahlfabrikanten geliefert(abgesandt) wird.

) Schnellschnittstahl im Sinne der Verordnung ist Werkzeug⸗

oder zu führen unterläßt.

stahl für Hochleistung.

2. Mengen der 1 Nr. 28 und 31 a) zur Ausfü Jde. industrie und zur Herstellung von Schnellschnittstahl im eigenen Betriebe;. 2 b) zur Ausführung von Kriegslieferungen der Metallin⸗ dustrie und zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden(inländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwen⸗ dung zuzuführen und außerdem in gleicher Weise be⸗ stätigt, daß seine vorhandenen und hinzutretenden Be⸗ stände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, muß der Ab⸗ nehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vor⸗ schriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine(für die, Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und 6 Belegscheine sind von dem Lieferer aufzubewahren; c) für Ausbesserungen zur Aufrechter haltung eines mit Kriegslieferungen beschäftigten Betriebes, falls sie nicht durch andere Stoffe ersesbar sind, sofern die Vertrags⸗ erfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind besonders zu buchen. Die Verwendung von chromhaltigem Ma⸗ terial als Baustoff in Oefen aller Art ist verboten;

rung von Kriegslieferungen 20 der Metall⸗ 5

d) zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes

für Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, falls sie nicht 955 andere Stoffe ersetzbar sind. Buchung w unter c). 3. Mengen sämtlicher in 8 2 aufgeführten Klassen

a) soweit sie von dem Königlich Preußischen Kriegsmink⸗

0 sterium(Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung) freigegeben sind;

b) soweit sie von der Kriegsmetall⸗Aktiengesellschaft in Berlin W), Potsdamer Straße 10/11, aufgekauft sind. Die Urschrift der Kaufbestätigung der Kriegsmetall⸗Ak⸗ tiengesellschaft dient als Beleg und ist von dem Lieferer aufzubewahren. 9 6 ö

Verkaufsbestimmungen für die Wolfram⸗Klassen.

a) Der Preis des unmittelbar als Zusatz zum Stahlbad ver⸗ wendbaren Materials der Klassen 23, 24 und 27 darf frei Werk des Werkzeugstahlfabrikanten bei Barzahlung 35 Mark je ein Kilogramm Wolframinhalt nicht übersteigen). Wird der Kauf⸗ preis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichs⸗ bankdiskont hinzugeschlagen werden. a 1

Die außer Wolfram in diesem Material enthaltenen Bestand⸗ teile dürfen nicht besonders in Rechnung gesetzt und bezahlt werden.

b) Das Königlich Preußische Kriegsministerium(Kriegs⸗Roh⸗ stoff⸗Abteilung) kann, insbesondere bei Einfuhr, Ausnahmen von dem Höchstpreis gestatten. Gesuche um Ausnahmen sind an die Metallmeldestelle(8 7) zu richten.

c) Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft darf in Ausnahme⸗ fällen, in denen die Mehrforderung als berechtigt nachgewiesen ist, die festgesetzten Preise überschreiten, ohne daß der Ver läufer die Genehmigung des Kriegsministeriums beizubringen hat

9 75 Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, welche die Verordnung betreffen, sind zu richten an die Metallmeldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin Wg, Potsdamer Straße 10/11. 2 a

) Es ist zu beachten, daß der höchste Preis nur für das un⸗ mittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbare Material der Klassen 23, 24 und 27 festgesetzt ist. Demgemäß müssen die Preise in den Erzeugungsvorstufen ents. niedriger sein. Wer Wolfram in den Erzeugungsvorstufen zu einem Preise veräußert oder kauft, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Höchst⸗ preise steht, macht sich nicht nur einer strafbaren Preistreiberei schuldig, sondern hat auch die Zwangsenteignung oder Einziehung seiner Bestände zu gewärtigen..

Die Enteignung und Bestrafung ist im Falle der Zurückhaltung mit der Absicht der Preistreiberei ebenfalls zu gewärtigen.

Frankfurt(Main), den 15. Dezember 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

15*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverordnung a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen;

deutsche Militärbehörden, 0

deutsche Reichsmarinebehörden, f

deutsche Reichs- und Staatseisenbahnverwaltungen,

ohne weiteres, g

b) diejenigen ven

deutschen Reichs⸗ oder

Staats⸗Post⸗ oder Telegraphenve⸗ hörden, ö 1

deuts staatlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, 5 5 5 deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen Reichs⸗ und Staatsbehörden 8 in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landes⸗ verteidigung nötig und unersätzlich ist. 5

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe in der Apotheken. 5 Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 19. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 20. d. Mts. früh nur die Hirsch⸗Apotheke geöffnet ist. Gießen, den 16. Dezember 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

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