von Kunstbaumwolle gestattet, jedoch ist ihre Verarbeitung an eine Betriebseinschränkung geknüpft. Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist nur von Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter zulässig. Bezüglich Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ver⸗ bleibt es bei dem bisherigen Verarbeitungs verbot, das in der Bekanntmachung näher geregelt ist. Eine wesentliche Aen⸗ derung tritt aber dadurch ein, daß den Baumwollspinnereien ge⸗ stattet wird, Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämm⸗ linge zu bestimmten Gespinsten in der Zeit vom 7. Dezember bis 29. Februar 1916 auch ohne Belegschein zu verarbeiten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frist für diese den Baumwollspinnereien gewährte Ausnahme vom Ver⸗ arbeitungsverbot durch Verfügung der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums abge⸗ kürzt werden kann. Die in dieser Zeit ohne Belegschein her⸗ gestellten Gespinste sind beschlagnahmt und dürfen nur gegen ord⸗ nungsmäßigen Belegschein ausgeliefert werden. Außerdem ist über Menge, Art und Nummer der mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste eine monatliche Anzeige(zum ersten Mal am 31. De⸗ ember 1915) an das Webstoffmeldoamt des Königlich Preußischen
iegsministertums zu erstatten. In jedem Falle dürfen aber die Baumwollspinnereien, soweit ihnen das Verarbeiten von Baum⸗ wolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen jeder Art und Kunst⸗ baumwolle gestattet ist, monatlich nicht mehr als 30 v. H. der⸗ jenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durch⸗ schnitt verarbeitet haben. Nur bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche ausschließlich Baumwollabfälle(ohne Stripse oder Kämm⸗ linge) oder Kunstbaumwolle verarbeiten, beträgt die zur Verarbei⸗ tung zugelassene Rohstoffmenge 60 v. H. Der Wortlaut der Be⸗ kanntmachung, die noch eine ganze Reihe Einzelbestimmungen ent⸗ hält, ist am Bürgermeistereigebäude Gießen öffentlich angeschlagen und bei unserer Geschäftsstelle einzusehen.
Kreis Büdingen.
A Effolderbach, 8. Dez. Fürs Vaterland starben bis jetzt sechs Soldaten aus unserer Gemeinde.— Großh. Förster Simon⸗Konradsdorf, der bei Beginn des Krieges als Kriegs- freiwilliger ins Heer eintrat, wurde zum Offizier⸗Stellvertreter ernannt.
I Altenstadt, 8. Dez. Reallehrer Kahl-Darmstadt hielt auf Veranlassung des hiesigen Gewerbevereins einen Vortrag über das Thema:„Erfolge und Hoffnungen im großen Weltkriege“.
i Mittel⸗ Gründau, 8. Dez. Die Hessische Tapfer⸗ keitsmedaille erhielt der Gefreite Hecht im Landsturm⸗ bataillon Friedberg.
Starkenburg und Rheinhessen.
m. Offenbach a. M., 9. Dez. Die Stadt Offenbach wird, wie in dem Rechts⸗ und Finanzausschuß mitgeteilt wurde, einem in der letzten Stadtverordnetensitzung vom Stadtv. Bruhns geäußerten Wunsche entsprechen und zu Weihnachten aus den
5 vorhandenen Mehlvorräten eine Ertragabe Mehl freigeben. Es wird für jede auf der Brrotkarte verzeichnete Person ein Pfund Weizenmehl zur Anweisung kommen.
5 Kreis Wetzlar.
1 e. Wißmar, 9. Dez. Auf der Schafweide in hiesiger Gemarkung, die bisher brach gelegen und den Wollträgern
Nr. W. II 1726/11. 15. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend verarbeitung, beräußerung und Beschlag⸗ nahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum⸗
wollabfällen und Baumwollgespinsten(abgekürzt: 5 Spinnverbot). Dom 7. Dezember 1015.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Be⸗ schlagnahmebestimmungen auf Grund der Bekanntmachung über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915(Reichs⸗Gesetz⸗ blatt S. 357) und jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften, betreffend Meldung und Lagerbuchführung auf Grund der Be⸗ kanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 684), bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver⸗ wirkt sind.) 5 31
Inkrafttreten der Anordnungen. Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 7. Dezember 1915 in Kraft.
8 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind: Baumwolle, Baum⸗ wollabgänge, von den Baumwollabfällen Stripse und Kämmlinge (Peigneuses und Combers) und Baumwollgespinste; andere Baum⸗ wollabfälle sowie Kunstbaumwolle nur gemäß 8 6. Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im Spinnverfahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Cardenbändern und Vorgarn⸗ flüden verstanden.
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung, abgesehen von der Bestimmung des 5 6, bleiben diejenigen Men⸗ * von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen und 9 ustbaumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Aus⸗ land(nicht Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind, und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung.
9 3. Beschlagnahme von Rohstoffen. * Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit be⸗ schlagnahmt. g 1 5 f Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Verarbeitung von Baumwollabfällen(mit Ausnahme von Stripsen und Kämm⸗
*
8 1
15 ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zehntausend Mark wird bestraft: 5 1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 5 8 5 2, wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗ handelt. 1 N
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige gaben macht, wird mit Gefüngnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vor⸗ räte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat ver⸗ fallen erklärt werden Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten und zu führen unterläßt. 4
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver⸗ mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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5
...
nur spärliches Futter gab, sieht man zurzeit mit vier Pferden an großem Pfluge Arbeit verrichten. Etwa fünf Morgen sollen probeweise bebaut werden. Die ganze Fläche der Weide beträgt 90, bis 100 Morgen. Möge ein fruchtbares Jahr des Landwirts Mühe lohnen.
Hessen⸗Nassau.
Wm. Kirchhain, 9. Dez. Das KHriegswahr⸗ seichen, das zugunsten der Nationalstiftung le die eee der im Kriege Gefallenen am 2. ihnachts⸗ feiertage hier genagelt werden soll, besteht aus einem Schilde mit eisernem Kreuze. Der Schild bietet Raum für 1000 Nägel. Es ist zu erwarten, daß alle Nägel eingeschla⸗ gen werden, 9 dem wohltätigen Zweck eine Einnahme von 500 Mark überwiesen werden könnte.
Aniversitäts⸗ Nachrichten. Marburg, 9. Dez. Wie aus Dresden gemeldet wird, hat der frühere langjährige Direktor der Universitäts⸗Frauenklinik
Zeitliche gesegnet. Der Verblichene gehörte von 18631883 dem hiesigen Lehrkörper an.
Märkte. i fe. Wiesbaden, 8. Dezbr. Viehmarkt. Austrieb: 304 Rinder(darunter 46 Ochsen, 24 Bullen, 234 Kühe), 164 Kälber 44 Schafe, 165 Schweine. Der in letzter Zeit ungewohnt hohe Auftrieb von 304 Stück Rindern fand bei lebhastem Handel schnellen Absatz. Die Preise bewegten sich in der gleichen Höhe wie am 6. des Monats.
Kirchliche Nachrichten. Israelitische Religionsgemeinde. Gottesdienst in der Synagoge(Süd⸗Anlage). Samstag, den 11. Dezember 1915. Vorabend: 4.30 Uhr. Morgens: 9.00 Uhr.
Nachmittags: 3.30 Uhr. Sabbataus gang: 5.15 Uhr.
Israelitische Religionsgesellschaft. Gottesdienst. Sabbatseier am 11. Dezember 1915: Freitag abend 4.00 Uhr. Samstag vormittag 8.30 Uhr. Samstag nachmittag 3.30 Uhr. Sabbatausgang 5.15 Uhr.
Wochengottesd ienst morgens 7.05, abends 4.00 Uhr.
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Geh. Rat Prof. Dr. Rud. Dohrn, im Alter von 80 Jahren das] der
N
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5 8 5 4 7 5 1 5 80 75 8 Letzte Nachrichten. Der feindliche Rückzug 15 Wardar. 9 Sofia, 9. Dez. Das Fortdauern des Rückzuges der Fran⸗ zosen und Engländer im Gebiet der Cerna⸗Recka und des Wardar bestärkt den Eindruck, daß Frankreich und England be⸗ schlossen haben, ihre Truppen unter Vermeidung von Kämpfen mit dem nachrückenden Feind auf griechisches Gebiet zurückzu⸗ ziehen. Selbst jene Truppenteile des englisch⸗französischen Ex⸗ peditionskorps, die noch am weitesten auf serbischem Gebiet stehen, sind heute nur noch 40 Kilometer von der griechischen Grenze entfernt. Das gesamte Expeditionskorps dürfte sich also in we⸗ nigen Tagen ausschließlich auf griechischem Gebiet befinden. Selbst Doiran und Gewgheli scheinen die Engländer und Fran⸗ zosen ohne großen Widerstand räumen zu wollen. Offenbar spielen bei dem Rückzug der französischen und'englischen Truppen, die nach Möglichkeit die Fühlungnahme mit dem Feinde zu verlieren statt aufrecht zu erhalten suchen, neben dem strategischen Druck, den die siegreich vorrückenden Bulgaren und ihre Verbündeten auf die Front des Expeditionskorps im Cerna⸗Wardar⸗Dreieck aus⸗ geübt haben, auch politische Erwägungen mit. Die Zahl bisher in Saloniki gelandeten Truppen beträgt nach den neuesten Meldungen bisher 172000 Mann, von denen etwa 110 000 Franzosen, der Rest Engländer sind. Etwa 50 000 Mann von der Gesamtzahl entfallen jedoch auf den Train und die anderen ungewöhnlich vielen nichttombattanten Formationen. Da die vor acht Tagen gemeldete Ziffer etwa 150 000 betrug, sind in⸗ zwischen 22 000 Mann neuer Truppen gelandet worden. Die Lan⸗ dungen dauern fort; sie erfolgen meist auf alten flachen Küsten⸗ kanonenbooten, die den sie auflauernden deutschen U-Booten ein möglichst geringes Ziel bieten sollen.
Zum Mißlingen der russischen Anleihe.
Stockholm, 9. Dez. Der Mißerfolg der gegen⸗ wärtigen russischen Anleihe hat sich als derartig gewaltig herausgestellt, daß der Finanzminister sich genötigt sieht, den bereits am vorigen Freitag abgelaufenen letzten Zeichnungstermin durch öffentliche Ankündigung für weitere fünf Tage auszudehnen. Die bis Freitag erfolgten Zeichnungen ergaben insgesamt nur 263 Millionen, trotz der geradezu marktschreierischen Reklame. Es ist somit nur etwas über ein Viertel des aufge⸗ legten Betrages subseribiert worden. Es ist kaum anzunehmen, daß die Verlängerung des Zeichnungstermins das oben genannte Ergebnis merklich verändern wird, denn schon in den letzten beiden Tagen war eine bedenkliche Abnahme der Zeich⸗ nungen festzustellen, trotz eines Angebots bis zu ¼ Prozent nie⸗
drigerem Kurs.
Kuropatkin Gouverneur von Petersburg.
Basel, 9. Dez. Wie schweizerische Blätter aus Petersburg melden, übernimmt der Gouverneur von Petersburg, Fürst Obo⸗ linsky, ein Korpskommando. An seine Stelle tritt General Kuropatkin. Der frühere Ackerbauminister Kriwoschein hat den Posten des Präsidenten der Wolga⸗Kama Bank angenommen.
Amtlicher Wetterbericht.
Oeffentlicher Wetterdienst, Gießen. Wetteraussichten in Hessen am Freitag, den 10. Dez. 1915: Wechselnd bewölkt, zeitweise Niederschläge, Zunahme der Temperaturen.
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lingen) sowie von Kunstbaumwolle gestattet; jedoch unterliegt ihre Verarbeitung der Arbeitseinschränkung des 8 6.
Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Strip⸗ sen und Kämmlingen ist nur von Selbstverarbeitern an Selbst⸗ verarbeiter gestattet. 1
8 4. Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen. Färben, Verspinnen und sonstiges Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Her⸗ stellung von Halb⸗ und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres⸗ oder Marineverwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnung senehmigt ist! Gestattet bleibt die Verarbeitung von Stripsen und ämmlingen zur Erfüllung solcher Verträge auf Lieferung von Abfallgarnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkraft⸗ treten dieser Anordnungen abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen und Spindel⸗ schnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes 5 Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres⸗ oder Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb⸗ und Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein(Belegschein Nr. 3), ordnungs⸗ mäßig ausgefüllt und unterschrieben sowie von der militärischen Beschaffungsbehörde vollzogen und von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Ab⸗ teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt. übergibt. Die amtlichen Belegscheine, die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmeldeamt des Königlich Preußischen Kriegsministertums, Berlin SW 48, Ver⸗ längerte Hedemannstraße 11. Der Lieferer hat die ihm über⸗ 1* des genehmigten Belegscheins als Beleg auf⸗ zubewahren.
8 5. Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot. Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916 auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu fol⸗ genden Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8, 10, 12, 16 und 18 Kette oder Schuß; 20, 24, 30 und 36 Kette: 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 42 und 44 als Schußgarn; 60 und aufwärts. Zu den Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur solche Baumwolle verarbeitet werden, welche nicht nord⸗ amerikanischer oder ägyptischer Herkunft ist, dagegen ist eine ge⸗ ringe Beimischung von amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Beimischung von Baumwollabfällen aller Art ist zulässig. Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Bekanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen, deren Spinnstoff im Spinn⸗ prozeß seit 1. Januar 1915 dem Gewichte nach zu mehr als 50 v. H. aus Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder Kunstbaumwolle bestand. 0 Die im ersten Absatz festgesetzte Frist kann durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung abgekürzt werden.
8 6. Arbeitseinschränkung. Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baum⸗
baumwolle gestattet ist, dürfen sie monatlich nicht mehr als 30 v. H. derjenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durch⸗
e e eee ee eee i jenigen t ien, we ausschließli Baumwollabfälle— ohne Stripse oder Kämmlinge— oder Kunst⸗ baumwolle verarbeiten, beträgt die zur Verarbeitung zugelassene Rohstoffmenge 60 v. H. 55
Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der Kriegs⸗Roh⸗ stoff-Abteilung freigegebene Baumwolle ist guf den nach vor⸗ stehenden Bedingungen zur Verspinnung gestatteten Hundertsatz von Rohstoffmenge anzurechnen.
Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 733), betreffend die Einschränkung der Arbeits⸗ zeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien usw., wird durch diese Bekanntmachung nicht berührt. 1
3 7 . Beschlagnahme von insten. Die in der Zeit vom 7. 8 bis 29. Februar 1916
Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen —:
hne Belegschein gesponn Garne find Di Garne dil ee eee ohnw—.
wolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen jeder Art und Kunst⸗
Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise Büdingen.
2
n Himbach ist die Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen 5
ießen, den 8. Dezember 1915. 5 Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V.: Hemmerde.
—.— k..—.—...—.k.—..ꝶ.—
Veredelulngsbetriebe, Händler und an andere Käufer nur gegen ordnungsmäßigen Belegschein(ogl 8 4 Abf. 2) ausgeliefert werden.
Nicht beschlagnahmt sind Garne, die aus Kunstbaumwolle oder aus Baumwollabfällen mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen, oder aus in der Flocke gebleichter oder gefärbter Baumwolle— mit Ausnahme der grauen, grau⸗melierten und mafoimitat⸗gefärbten— hergestellt sind; ihre Ablieferung ist ohne Belegschein zulässig. Das Gleiche gilt für Gespinste, die auf Grund 1 vor eee gegenwärtiger 833 er⸗ teilter Ausnahmebewilligungen, in denen eine agnahme nicht verfügt war, hergestellt worden sind.
8 8. Veredelungsverbot.
In den Fällen des 8 5 ist das Bleichen und Färben von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen in der Flocke verboten, soweit es sich nicht um Herstellung von Ge⸗ spinsten handelt, für welche Belegschein Nr. 3 vorliegt. J
Das Bleichen, Färben, Zwirnen und sonstige Veredeln der be⸗ schlagnahmten Garne im eigenen oder fremden Betriebe ist, solange nicht durch Belegschein Nr. 3 der Nachweis erbracht ist, daß die be⸗ treffenden Garne zur Erfüllung von Lieferungen an die Heeres⸗ oder Marineverwaltung bestimmt sind,*
8 9. 5 Meldung, Verwahrung und Aufzeichnung von Gespinsten.
Am Ende eines jeden Monats ist über Menge, Art und Num⸗ mer der im Laufe des Monats mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu erstatten. Die hierzu erforderlichen Vordrucke — Belegschein Nr. 5— sind beim Webstoffmeldeamt durch Post⸗ karte anzufordern; die erste Meldung ist am 31. Dezember 915 an das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung, Sektion W II, Berlin SW' 48, Verlängerte Hedemann⸗ straße 10, abzusenden. Ueber Menge, Art und Nummer der be⸗ schlagnahmten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen(Kisten usw.) sind mit der Aufschrift„Beschlag⸗ nahmte Gespinste“ zu 0 10 0
Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen.
Die bisher in Geltung gewesene Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten— WII 2548/7. 15. K. R. A.—, bleibt insoweit in Kraft, als sie betrifft: f
a) die Beschlagnahme don Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern befinden und
deren Veräußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ab⸗ Lauf des 28. August 1915 erfolgt war; ö
b) die Beschlagnahme, Verwahrung und Aufzeichnung der in
den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baumwollab⸗ gängen hergestellten Gespinste, soweit ihre Herstellung nicht gegen Belegschein oder auf Grund besonderer Freigabe er⸗
folgt war.„ i Im übrigen wird die bisherige Bekanntmachung ere 0 81 Ausnahmebewilligung.
Für die Bewilligung von Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung, Sektion WII, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, zuständig. f
Frankfurt(Main) den 7. Dezember 1915. 0
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
* XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. IIe /B. Tgb.⸗Nr. 5339. f Frankfurt(Main), 3. Dezember 1915. Betr.: Höchstpreise für Benzolspiritus. 1 Gemäß K. M. 1614. 11. 15. 47 V sind die in der Verfügung vom 1. August 1915 Nr. 235/7. 15. A7 Vs 7 genannten Höchst⸗
preise für piritus 57 70 B 30 550 von be auf 61,60 Mk. für Benzolspiritus(Mischung 25 B 75 Sp) von 75 auf 60,50 Mk.
für 100 Kilogramm gefallen. b Die Aenderung der Höchstpreise tritt als Folge des heutigen Der Kommandierende General:
Spirituspreises ein. Freiherr von Gall, General der Infanterie.
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