*
Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft, so darf der für die 5 Gegenstände geforderte Gesamtpreis den für den Gegen⸗
5
Wird die Haut nicht als Ganzes, sondern zerlegt verkauft, so darf der Gesamtpreis der einzelnen Teile den für die Haut als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
Werden halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als
G 5 en Preis ebenfalls nicht übersteigen.
der Preistafel genannten
888/10. 15, LN U den, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen here Straßen anntmachung Von der e betroffene Gegenstände. betreffend Höchstpreise und Beschlag⸗ Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Her⸗ i nahme von Leder. kunft, jeder Gerbart und jeder 3 Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes 5 ef Seng ee e e en bonn 6 Ker Berbboelz 25 Ae, oder der Gerberverein: eri eg and vom e Herbervereini⸗ 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verord⸗ gung darf den im 8 3 angegebenen Grundpreis nicht über⸗ nung vom 31. Juli 1914, des 5 betreffend Höchstpreise vom schreiten.. 4. August 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) in der Fassun, une b) Der Verkaufspreis im handel darf den im 8 3 ange⸗ 17. Dezbr. 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 516), der Bekanntme en gebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Hundert stber die 3 dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 Reis 98⸗ Aberschreiten bibande 9 5 5 . 1 und vom 23. September 1915(Reichs⸗Gesetzbl. c) Der Verkaufspreis im Kleinhandel darf den im 8 3 änge⸗ S. 603), der B über die Sicherstellung von Kriegs⸗ gebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert 3.. 8— 4 1* ee eee im Sinne dieser Bestimmung gelten er ntmachun m i 9. Oktober 1915(Reuhe⸗Gesetzbl. S. 645 zur allgemeinen——.— Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden nis gebracht, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß Mengen von 10 Hälften oder 1% Kernstücken bei Bodenleder den in der Anmerkung“) abgedruckten Bestimmungen bestraft wer⸗ e e 2 3 e Aer e Abfäl⸗ Gefängnis bis zu 85 mit Geldstrafe 55 zu ce Mark wird westest: 85 5. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe 5 angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldi⸗ 1. wer die festgesetzten Höchstpreise Abenschreter. gen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 5 Ne. chritten werden oder sich zu 8 3 118 25 ae Jahr oder mit Geldstrafe bis zu em erbi zehntause ark wird bestraft: 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung(8 2,3 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus⸗ e„ cee betroffen ist, beiseite⸗ 5— auf* 1 8 zu überbrin⸗ schädigt r senden, f 4. wer der Aufforderung 0 zustindigen Behörde zum Verkauf 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗ von Gegenständen, f für die Höchstpreise sestgesetzt sind, nicht schafft, beschüdigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder nachlommt; 5 5 5— 3 Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft 1 ihn abschließt; 5. wer 1 an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt 3. wer der Verpflichtung die beschlagnahmten Gegenstände zu sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er⸗ 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. handelt. 8 3. Preistafel für Leder. 2 U a. b. 0. d. 2 ö Sorte Bedeutung der 8 128 8 1 I E i Lien unter d. J ¾ ↄ A ĩ'm ,,/ minde- ganze oder halbe Häute] 9,00 8,50 8,00 P stens Kernstücke 12,00 11,50 11,00 Mark für 1 kg %%( ĩ ĩ 8 45 mn Hälse 7,00 6,00 5500 Nettogewicht ,.„ Flanken 5,00 4.50 4,00 5 Sohlleden 0 5. ganze oder halbe Häute] 9,00 8,50 8,00 CVVT unter Kernstücke 12,00 11,50 11,00 Mark für 1 kg e 4,5 mm Hälse 7,00 6,00 5,00 Nettogewicht 8 Sohlleder Flanken 5,00 4,590 4,00 9. Vacheleder, Brandsohlleder. ganze oder halbe Häute 8,50 38,00 7,50 100 Vacheleder, n) 5 Kernstücke 11,50 11.00 10,50[1 Mark für 1 kg 111 Vacheleder, Brandsohll Hälse 6,50 5,50 4,50 Nettogewicht 12 Vacheleder, Brandsohl Flanken 4,50 4,00 3,50 13. Fahlleder 5 14,000 13,50 13,00 11,0 14 Mastkalbselle 14,000 13,50 13,00— 5 15 Ebrom-⸗Rindleder(Oberleder) schwarz, stark gesettet 13,00 12,50 12,00— I Mark für 1 kg 160 Chrom-Rindl.(Oberl.) schw., m. höchst. 10 v. H. Fettgehalt 14,50 14,00 13,50— Nettogewicht 12 Chrom-Rindl.(Sberl) braun, m. höchst. 10 v. H. e 8 ganze oder 15,500 15,00 14,50— 180 Rindborxleder, schwarz oder seldgran halbe Häute 20,00 18,50 17,00 15,00 19 Rindboxleder, braun oder in anderen Farben 22,00 20,50 19,00 17,00[ Mark für 1 qm Boxkalbleder, schwarz oder seldgran 19,00 1,50 16,00 14,00 Maschinenmaß Boxkalbleder, braun oder in anderen Barben 5 21,000 19,50 18,00 16,00 Ehebmeifdberleidungsleder. 20,00 19,50—— 23 Treibriemenleder, kalt geschmiert F 11,500 10,50 9,00 24 Treibriemenleder, Lie eben fkfk— Kernstücke 10,50% 9,50 8,00— 1285 für 1 kg 25 Treibriemenleder, stark eingebrannt 5 9,50 8,50— ettogewicht 4 über ganze oder halbe Häute] 9,00 8,50 8,00 26 Blankleder, schwarz, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt 4 0 ere 1895 12,00 11.50 11.00 it b 2 anze oder halbe Häute 10,00 9,50 9,00 27/Blankleder, schwarz, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt. 3 1255 9 5 10 155 959% it Bt unter ganze oder halbe Häute 11,000 10,50 10,00 280 Blankleder, schwarz, mit höchstens 10 v. H. Fettgehalt 11 1 5 ec 5 1400 13.50 13.00 über ganze oder halbe Häute 8,00 7.50 7,00 29] Blankleder, schwarz, mit mehr als 10 v. H. Fettgehalt] 4 mm 1 50 ae 85 11,00 10,50 10 00 ; 9,000 850 8.00 90 Blankleder, schwarz, mit mehr als 10 v. H. Fettgehalt 5 ane ele 1255 1 12.00 151 1100 8 unter ganze oder halbe Häute 10,00 9,50 9,00 910 Blankleder, schwarz, mit mehr als 10 v. H. Feltgehalt 9 0 gaßte 0 8 300 1250 12.00 32 b. oder ungefärbt, mit 5 0 ganze 85 1155 Häute 11,50 11,00 10,50 höchstens v. settgehalt.„ mm ernstücke 15,50 15,00 14,00 330 T 5 oder ungefärbt, mit 9 n ganze 5 155 Häute 12,50 71055 130 85 75 für ich öchstens 10 v ettgeha 5 ernstücke 16,500 16,„ 7 ettogewicht 34 e 2 1 5 oder ungefärbt, mit 858 ganze 7 55. 13,50 151 80 a öchstens v. ettgehalt. mm ernstücke 17,50 17,00 16,00 3509. 4 9 899 oder ungesärbt, mit 1 ö ganze 7755 1 9,00 13 50 15 3 mehr als 1 ettgehalt mm ernstücke 12,00 11,50 0 36. 1 5 0 5 oder ungesärbt, mit 3 4mm ganze 705 12 75 Häute 10,00 250 1100 4 mehr als. ettgehalt ernstücke 13,00 12,5 2,00 37 5 N 5 oder ungefärbt, mit 57 0 ganze 5 8 11,00 188 1900 mehr als 10 v ettgeha 8 mm ernstücke 14,00 13, 13,00 380 Aasbraunes Leder! Mantel-„Kochgeschirr⸗, Tragriemen⸗ über ganze oder halbe Häute 12,50 12,00 11,50 Leibriemenleder, auf der Fleischseite glatt abgezogen)] 4 mm Kernstücke 16,50 16,00 15,00 39 Aasbraunes Leder(Mantel-Kochgeschirr⸗„Tragriemen⸗, 8. mm ganze oder halbe Häute 13,500 13,00 12,50 Leibriemenleder, auf der Fleischsste glatt abgezogen) Kernstücke 17,50 17,00 16,00 400 Aasbraunes Leder(Mantel-KochgeschirrTragriemen-,] unter ganze oder halbe Häute 14,500 14,00 13,50 Leibriemenleder, auf der Fleischseite glatt abgezogen)! 3 mm Kernstücke 18,50 18,00 17,00 6 5 18255 f 0 „82,5/ ganze oder halbe Häute[28,00 26,00 Mark für 1 qm e aschered em 835 12835 er 15 0 3 110 2 5 e 5 8— anze oder halbe Häute[24,50 23,0 Mark für 1 qm 42 Patronentaschenleder. 1 5 0 9 Kernstücke 1 2 1 CVCCCCVVVCV 2 an ange eden 0 5 unter ganze oder halbe Häute 17,00 JJCVCVCVVVVJJVVVJJ%JVJJVĩĩ ĩ An Kernstücke.. % ei 0 We ted 2 9 5 4 unter anze oder halbe Häute[13,50 888 Mark für 1 kg % VT 5 1 5 9 ene 2 0 Nettogewicht 5 2,5 4,5 /] ganze oder halbe Häute] 9,00 8, 47 Jettgarlede⁊ĩ mm Kernstücfßfe 11/00 10,50 10,00 e Spalte, für Oberleder oder Gamaschen bone der eon 700 60% 500 ganze oder halbe Häute] 5,00— Ae geballsl 5— 1 Kernstücke 570 50 Sumachgares Helmsutterleder(Schafleder)).. 8,00 6,50% 2 5 510 Lohgares Schafleder(ncht zugerichtet) 25 ganze Felle 6,50 450 Mark für 1 am 520 Schafleder(f. Schuhe od. Lederwar gigenchtet u gefbrbs 9,00 8,00 6,50 4,00 Maschinenmaß 53 Chevrauxleder f 18,00 15,00 13,00 8,00
Aumerkung. Die 1 8 für Leder gelten nur für Leder bester Beschaffenheit. Für Leder geringerer Güte ist demnach nur ein entsprechend niedrigerer Preis angebracht.
Wird das Leder in anderer Form als der in Spalte zeliefert, so 5 der berechnete Preis zu dem in der Preistafel für ganze oder halbe Häute festgelegten Preis nur in demselben Verhältnis stehen wie der Wert der
4. Mengenfeststellung u Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im 8 3 Grundpreise für
8 Kilogramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im 8 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, nruß der Preisberechnung die im 8 3 für die betreffende Sorte angegebene Maßeinheit zu⸗ grunde gelegt werden.
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres⸗ und arineverwaltung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, erforderlichenfalls nach vor⸗ heriger Nachtrocknung bei 10 bis 15% C, maßgebend.
c) Die Höchstpreise schließen die Kosten W Lage⸗ rung, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten r Verpackung und der Verladung ein. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei — 55 Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen we
8 5 1 Ausnahmen. 6
Die Beschaffungsstellen der Heeres⸗ und Marineverwaltung sind ermächtigt, im Rahmen ihrer besonderen dienstlichen Anweisun⸗ gen für solches Leder, das nach den Friedensvorschriften herge⸗ stellt ist, bis zu denn vom Hundert höhere Preise als die im 9 3 angegebenen zu bewilligen.
8 6. Beschlagnahme.
a) Die unter 8 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 . sowie unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, 1 oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach 8 a dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders ist trotz der Beschlag⸗ nahme erlaubt, wenn die Veräußerung oder Ablieferung entweder auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Be⸗ schaffungsstelle der Heeres- oder Marineverwaltung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung für Leder und Lederrohstofse ausgestellten Freigabescheines und zu höchstens den durch die§ 2 bis 5 festgesetzten Preisen erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagn— Leders an die Meldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung für 525 und Leder⸗
rohstoffe, Berlin W. 8, Behrenstr. 4 zu richten.
c) Alle nicht im 8 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten unter⸗ liegen keiner Verfügungsbeschränkung.
Bei den im 8 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten ist die Be⸗ scklagnahme mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungs⸗ stelle der Heeres⸗ oder Marineverwaltung, oder mit dem Empfang des Freigabescheines, für die betreffende Ledermenge erloschen.
8 7. Zurückhalten von Vorräten. Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen.
8 8. Inkrafttreten. 2 1 Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in raft. 1 Frankfurt a. M., den 22. November 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Nr. Ch. II. 700/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betr. Höchstpreise von Großpiehhäuten und Kalbfellen.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Ge⸗ setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in N mit der Allerhöchsten Verord⸗ nung vom 31. Juli 1914 und des 7 betreffend Höchst⸗ preise vom 4. August 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) in der Faf⸗ sung vom 17. Dezember 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 516), der Be⸗ kanntmachung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 25), der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 603)“) sowie auf Grund der Be⸗ kanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 467) 40 zur allgemeinen Kenntnis ge⸗ bracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Be⸗ stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 1 1 sind.
Von der Beannemachne betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Großvieh⸗ äute und Kalbfelle, die(als vollständige Haut oder vollständiges ll) mindestens folgendes 8 5 18
B ie sal 1 F%„ 9 5. trocken 2333
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen an zum Abschluß eines ertrages auffordert,
3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreiseh betroffen ist, beiseite⸗ schafft, N r zerstört;
4. wer der Auffor ung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind(S 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, N zuständigen Beamten verheimlicht;
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des 5 öffent⸗ lich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver⸗ lust der e hrenrechte erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 1— ft. zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be⸗
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondera für Nahrungs⸗ und Futtermittel aller Art, für rohe Natur⸗ 5 Heiz⸗ und Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände
iegsbedarfs Preise fordert, die unter Berückst chtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um 14 ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeich⸗ 851 Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die 1 8 der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum
e
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter⸗
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann an⸗ geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.
Neben Sn kann auf Verlust der bürgerlichen
gelieferten Teile zu dem Werte der ganzen oder halben Haut.
Ehrenrechte erkannt werden
durch den Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen trag erbietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung(8 2 und
5 E
.
.
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