Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.
„Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis. Gießen, den 3. August 1915. 6397 B Der Oberbürgermeister. Keller.
Bekanntmachung
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht u. Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen⸗ 5 ständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt— nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worun⸗ ter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt— sowie je⸗ des Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b) des Gesetzes über den Belagerungs⸗ zustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bahe⸗ rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5, November 1912 oder nach 8 5) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
1 1. Inkrafttreten der Verordnung. i 15 Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in aft.
9 2.. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing: i 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 5 5 wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back⸗ formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Pe Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden; 3. Badewannen: Warmpwasserschiffe, behälter, lasen, ⸗schlaugen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler) in Koch⸗ 1 und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller
92— Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel:) 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kochein richtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
. 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: f 1. Handlungen, Laden- und Installationsgeschäfte. Fabriken und Privatpexrsonen, die obengenannte Gegenstände erzeu⸗ gen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; Haushaltungen; Hauseigentümer: 8 Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins- besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗ haus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.; „öffentliche(einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil“, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka⸗ sernen, Erziehungs⸗ und e Arbeitshäuser u. dgl.
854. 9 Beschlagnahme.
Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Mes⸗ ing, Reinnickel), auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug(Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hier⸗ mit beschlagnahmt. 5
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände,
e aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind,
s von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegs⸗ ministeriums oder durch die Behärden, welche die Beschlagnahme⸗
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im ege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Troß der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen ulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauf⸗ ragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge(siehe 8 9). Die Befugnis zum einstweiligen ord⸗ tungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
8 5. 5 Meldepflicht. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Be⸗ nutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmel⸗ . beschlagnahmten, durch§ 2 gekennzeichneten Gegenstände
ie mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Be⸗ hörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist ein⸗ ureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der 5 betr. Bestandsmeldung und Beschlag⸗ ahme für Metalle M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.
8 6. Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit n auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ab⸗ ieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern. Di.ie Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst. Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 15 erfolgen. „ Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent⸗ lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber⸗
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn icht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis is zu einem Jahre bestraft.
J Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ —57—2 en sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrläffs die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ rdnuung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mongten bestraft.
1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierun⸗ gen mit einem Nickelgehalt von 90 Prozent und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel„Reinnickel“ versehen oder sonst einwandsfrei als
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Belagerungszustandes oder erfo
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig ab⸗ liefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegen⸗ stände befreit. Sämtliche ne mer in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegen 1 müssen gemeldet werden.
5 g Spätere Einziehung. 5 Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig ab⸗ gelieferten Gegenstände werden später erfolgen. 8
8 8. Ausnahmen. 5 Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall über⸗ zogene(z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme be⸗
willigt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. 89 Uebernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nach⸗ folgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungslosten mit abgegolten sind:
Uebernahmepreise für jedes Kilogramm.
Für Gegenstände ohne Beschläget) aus Kupfer 4,00 Mk., aus Messing 3,00 Mk., aus Nickel 13,00 Mk.: für Gegenstände mit Beschlägen!) aus Kupfer 2,80 Mk., aus Messing 2,10 Mk., aus Nickel 10,50 Mk.
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Ge⸗ genständen aus Kupfer und Messing 30%, bei solchen aus Nickel 20 0 des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird 2 30 bzw. 20% stberschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. 5
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für 151 Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden.
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8 10. Aufbewahrung der Gegenstände. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungs⸗ mäßigen Gebrauch bleibt unberührt. Pn Durchführung der Verordnung. Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunal⸗ verbände beauftragt; diese erlassen auch die Ausführungsbestimmun⸗ gen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunal⸗ verband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kom⸗ munalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Ver⸗ ordnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung ver⸗ langen.. 5.12
Strafbestimmungen. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ferner wird mit Gefänguis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 8s 4 und 5 dieser Verordnung über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt. Frankfurt(Main), den 31. Juli 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. ) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dal. verstanden. Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Kreisamts Gießen vom 29. Juli 1915 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 31. Juli 1915. 6399 B Der Oberbürgermeister. Keller. ——
Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte⸗ jahr 1915. 5 Nachdem dem Kommunalverband(Kreis) Gießen auf Antrag die Selbstwirtschaft gestattet worden ist(vgl. S 26 der Bundesrats⸗ bekanntmachung vom 28. Juni 1915), ist durch Beschluß des Kreis⸗ ausschusses vom 21. Juli l. Is. die in das Handelsregister des Großh. Amtsgerichts Gießen unter Abteilung B am 10. Juli l. Is. eingetragene Firma„Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen“ damit beauftragt worden, nach näherer Vereinbarung und unter möglichster Berücksichtigung des im Kommunalverband an⸗ sässigen Handels bei Beschaffung der erforderlichen Brotgetreide⸗ mengen, für den Kommunalverband die Wahrung solcher Rechte und die Erfüllung solcher Pflichten zu übernehmen, die nach der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 den Kommunalverbänden im allgemeinen und den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden im besonderen auferlegt worden sind.. Die Firma„Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen“ wird dem Kommunalverband sowie Dritten gegenüber einzig durch den zum Handelsregister angemeldeten Geschäftsführer Kaufmann Louis Rosenthal zu Gießen und seinen Stellvertreter Kaufmann Ferdinand Bär daselbst vertreten. Die von der Gesellschaft zum Erwerb von Getreide bestellten Händler und Makler wer⸗ den sich bei Erledigung der ihnen überwiesenen Aufträge durch Vorweisung einer Vollmacht, die von einem der beiden vor⸗ genannten Geschäftsführer ausgestellt sein muß, legitimieren. Die ae des monatlichen Bedarfsanteils der Kreis⸗ gemeinden an Mehl sowie die Ueberweisung dieses Mehls an die Kreisgemeinden wird wie seither so auch in Zukunft durch den Kommunalverband(Mehlverteilungsstelle)
gen. Gießen, den 29. Juli 1915. 5 Großherzogliches Kreisamt Gießen. . Ui
Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis. Gießen, den 5. August 1915. 5 Der Oberbürgermeister. Keller.
Bekanntmachung
über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege vom 22. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) nachstehende Ver⸗
ordnung erlassen.
1 Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstaltung stattfinden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden. Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den
aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
„„.
sie erteilt ist; für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften
8 2 W 22 8
Mit Geldstrafe bis zu fün nis 700
2.
wirkt; wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauf⸗ tragter die erwirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt; wer eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art öffent⸗ 95 9 bevor die erforderliche Erlaubnis er⸗ Kilt it. 5 Der Ertrag aus nicht erlaubten Veraustaltungen(8 1) kann ganz oder teilweise für dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der Lan⸗ deszentralbehörde für een zu verwenden.
. l 4. Wird eine der im 83 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im§ 21 des Gesetzes über die Presse vom“. Mai 1874(Reichsgesetzblatt S. 65) bezeichneten ae fia verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Ver⸗ anstalter sind. d
8 5. f Die Landeszentralbehörden erlassen die derlichen Aus⸗ führungsbestimmungen. N e 8 6.
Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeit⸗ punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 22. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
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Auszug aus den Ausführungsbestimmungen zu der Bundesrats⸗ verordnung vom 22. Juli 1915(R. G. Bl. S. 449) betr. Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli
1915 wird für den Umfang des Großherzogtums folgendes be⸗ stimmt:
8 g 9.1 Zur Exteilung der Erlaubnis ist zuständig: g J. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegenstän⸗ den das Ministerium des Innern; E Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, oder an verschiedenen Orten erfolgen sollen(Wander⸗Vorfüh⸗ rungen), aber auf einen Kreis beschränkt bleiben, das Kreisamt, in dessen Kreis die Veranstaltung stattfinden
soll;
b) sofern Wander⸗Vorführungen über die unter a) bezeichne⸗ ten Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, das Mini⸗ sterium des Innern,
Sanimlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mit⸗ glieder ausschließlich einer Reichsverwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis des betreffenden Ne tor dor ge 5
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im „„1 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 bezeichneten
Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchengemeinde und ledig⸗ lich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen.
§ 2.
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und von dem 118 r zu unterschreiben. Die Er⸗ laubniserteilung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Die Anträge sind bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers oder für den Sitz des veranstalteten Vereins usw. zuständigen Kreisamt einzureichen. 5
8 8. 3 8 Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens er⸗ forderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören: 1. Plan des Unternehmens; „Form der Ankündigung; g 5 i genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegs⸗ wohlfahrtszweckes;. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diefen Zweck Verwendung finden sollen; l 0 genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach Namen und Sitz; Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei Sammlungen usw., die für meh⸗ rere Kriegswohlfahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet wer⸗ den, Angabe desjenigen Teils des Gesamterträgnisses, der jedem dinzelnen Zweck zugute kommen soll; ue über die zu erwartenden Einnahmen und Aus⸗ gaben; ö Angaben der Art und Weise der Sammlung oder des Vertriebes oder der Veranstaltung; 5 „Angabe des Zeitabschnittes und des Ortes oder Bezirks, in dem die Sammlung oder der Vertrieb stattfinden soll; 10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und kontrolliert werden soll; 5 11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Einkrittskar⸗ ten, deren Vertrieb beabsichtigt ist; e 12, etwaige Verträge. 5 905 5 In geeigneten Fällen kann auf die Beibringung einzelner Unterlagen verzichtet werden. a Darmstadt, den 27. Juli 1915. 6407B Großherzogliches Ministerium des Innern. 5 v. Hombergk.
„ S. Lope
Die Ausgabe der Brotmarkenhefte für die Zeit vom 9. bis 22. August d. Js. findet 6400
Samstag, den 7. Angust 1915 von 8— 12 und 2—6 Uhr statt.
Diesen Samstag, den 7. August 1915, vormit⸗ tags 8—12 Uhr, werden aus den von der Stadt eingekauften Bestinden in dem Hofe des städtischen Hospitals, Seltersweg 11, gute Frühkartoffeln in Mengen bis zu 10 Pfund zum Preise von 8¼ Pfennig pro Pfund verkauft. 6408
Die Rechnung der Plockischen Stiftung für 1913 t vom 6. August 1915 ab 1 Woche lang zur Einsicht der Be⸗ igten auf dem Städtischen Armenamt, Asterweg 9, og
li tei
Städt. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg h. Es sind zu vermieten: 5 8 Haus zum Alleinbewohnen, 10 Zimmer, Bad, Küche und Zubehör; 1 herrschaftl, Wohnung von 7 Zimmern mit Zen⸗ tralheizung; 1 herrschaftl. Wohnung von 6 Zimmern; 7 Woh⸗ nungen von 5 Zimnrern: 6 Wohnungen von 4—5 Zimmern; 2 Wohnungen von 3 Zimmern; 1 Wohnung von 3 Zimmern, mit oder ohne Laden; 4 Wohnungen von 2 Zimmern; 5 Woh⸗ nungen von 1 Zimmer; 2 Ladenräume mit je 1 Zimmer; 1 Lager⸗ oder Fabrikraum; 3 Lagerräume mit 1 Arbeitsraum; 10 möblierte Zimmer, davon 2 nebeneinanderliegende; 2 leere
Zimmer. 5 zu mieten gesucht: 18 Wohnungen von 1—7 Zimmern. 64005


