Ausgabe 
(27.7.1915) 174. Zweites Blatt
Seite
152
 
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fkraäte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Bestandserhebung und (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. 7 Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps in obigem Betreff vom 295. Juli 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 23. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

5 Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Uautschuk(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von halb⸗ und Fertigfabrikaten unter ver⸗ 2 wendung dieser Rohstoffe.

755 Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch

verspätete oder unvollständige Meldung fällt, sowie jedes An⸗ reizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 969 Ziffer b) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom

4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2*) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 57 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

8 1. . Inkrafttreten der Verfügung.

88

a2) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, iin Kraft. Sie gilt gegenüber allen im 8 3 genannten Personen, 2 usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche

Lende feen schon früher beschlagnahmt wurden. Insoweit wer⸗

Vetr:

früheren Einzel⸗Beschlagnahme⸗Verfügungen durch diese Be⸗ banntmachung ersetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen: 1. die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen

2. die über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung 8 bestimmter Waren erlassenen Verbote; 3. die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands⸗ . und Verbrauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung Berlin SW 48, verl. Hedemannstr. 10, 5 auf besonderem Formular. Fur die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915 mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zu⸗ stand maßgebend. bh) Für die im 8 3 Absatz o bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in. O) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. ch Falls die im f 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.

trotzdem für

. 9.2, Von der Verfügung betroffene Gegenstände. a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom

festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der

nachst Fust aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fer⸗ ustand(einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher

issen vorhanden sind), mit Ausnahme der im 8 5 genannten

338 IJ. Rohkautschuk usw.

.(roh und gereinigt; getrennt anzugeben).

Klasse 1: Parasorten und First latex. Kl. 2:

Mittlere

Kautschuksorten. Kl. 3: Geringe Kautschuksorten(wie Flake, Djambi, 1 u. dgl.). Kl. 4: Guttapercha. Kl. 5: Balata. Kl. 6: Mischungen, unvulkanisierte Abfälle und Re⸗

paraturplatte(getrennt anzugeben).

0 II. Lösungen. 7 e 7: Kautschuklösungen aus 13. b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufge⸗ führten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im 8 5 genannten Mindest⸗

mengen. g 8 III. Zahngum mi, Klasse 8: Fertige Zahngummi und Cofferdam. * IV. Altgummiabfälle. Klasse 9: Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche, Kl. 10: Alte Vollreifen mit Stahlband, Kl. 11: Alte Vollreifen ohne Stahlband, Kl. 12: Luftschläuche, dunkel, schwimmend, Kl. 13: Luñftschläuche, rot,(Kl. 913, soweit diese nicht schon nach der Ver⸗ fügung B. I. 622,4. 15. K. R. A. betr.Vorratserhebung und Be⸗ schlagnahme von Gummibereifung für Kraftfahrzeu. e sind). Kl. 14: Luftschläuche, dunkel, nichtschwimmend. Kl. 15: Fahrrad⸗ decken, auch abgezogen. Kl. 16: Gummiabsälle, schwimmend. Kl. 17: Patentgummiabfälle, vulkanisiert. Kl. 18: Gummischuhabfälle. Kl. 19: Andere Gummiabfälle ohne Einlagen. Kl. 20: Gummi⸗ abfälle, unsortiert. V. Regenerate.

. Kl. 21: Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate. Kl. 22: Im Säurealkaliverfahren hergestellte Regenerate. Kl. 23: In an⸗ derer Weise präparierte Abfälle. VI. Gummierte en n und Kleidungs⸗ tücke. 55 Klasse 24: Gummierte Mäntelstoffe. Kl. 25: Herren⸗Gummi⸗ mäntel und Gummiumhänge. Kl. 26: Gummierte Gewebe für

* 8 Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Diistrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 1 e bestraft werden. ) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei Verhängung des Kriegszustandes oder während des⸗ selben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht di etze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 5) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vor⸗

erklärt werden. er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist exteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

Beschlagnahme von Kautschuk

Autodecken. Kl. 27 Gummierte Gewebe für Fahrraddeckest. Kl 28: Gummierte Gewebe für technische Artikel. Kl. 29: Ballonstoffe und Flugzeugstoffe, gummiert. VII. Fahrrad- und Aeroplangummi. Fahrraddecken(montiert und unmontiert): Klasse 30: a) mit Garantie, Kl. 31: b) ohne Garantie. Fahrradschläuche(montiert und unmontiert): Klasse 32: a) mit Garantie, Kl. 33: b) ohne Garantie. Kl. 34: Aeroplanraddecken. Kl. 35: Acroplanradschläuche.

VIII. Chirurgische und andere Waren, nur von Gummiwarenfabriken, verkaufsgeschäften, ⸗händlern und Bandagisten auf einer Liste einzeln anzugeben:

Klasse 36: Hupenbälle, alle Arten Luft- und Wasserkissen, Wärmeflaschen, Wärmekompressen, Eisbeutel, Röntgenhandschuhe und platten, Operationsschuhe und Operationshandschuhe, Gummi⸗ E für technische und elektrotechnische Zwecke, 1

bandstoffe und Hospitaltuch(Bettunterlagen usw.), Präservativs aus Kautschuk, Drainage, Kompressions- und Irrigatorschläuche, Masken aller Art mit Gummipolsterung, Gummisauger.

IX. Asbeste. Klasse 37: Kanadische, russische und südafrikanische Asbeste. Kl. 38: Spinn⸗ und Pappenfaser. Kl. 39: Asbestmehl oder pulver.

X. Asbestfabrikate.

Klasse 40: Asbestfäden und garne. Kl. 41: Asbestgewebe. Asbestpackungen: Klasse 42: trocken, Kl. 43: gefettet. Klasse 44: Asbestartikel mit Gummi⸗ und Messingeinlagen. Asbestpappen: Kl. 45: chemisch rein, Kl. 46: handelsrein. Kl. 47: Asbest⸗Isolier⸗ schnüre. Kl. 48: Kieselgur⸗Isolierschnütre. Kl. 49: Schiefer⸗Asbest⸗ platten.

8 3.

Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verfügung betroffen werden:

a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kommunen, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische Unternehmungen(mit Ausnahme der marinefiskalischen Unternehmungen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge⸗ wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere Gegenstände der im 82 auf⸗ jeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn ie im übrigen kein Handelsgewerbe iben;

d) alle Empfänger(in dem unter a bis e bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegen⸗ stände sich am Meldetage auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis o aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht ge⸗ halten werden.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberech⸗ tigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.

Zzweigstellen(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich zur Meldung und zur Durchführung der Be⸗ schlagnahmebestimmungen verpflichtet 8 4. Umfang der Meldung.

Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrats⸗ * noch die Beantwortung folgender Fragen:

a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahr⸗

sam des Auskunfts pflichtigen befinden;

b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 8 5. Ausnahmen.

Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im 8 3 kennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte* schließlich der Vorräte ihrer e am 24. Juli 1915 gleich

a 1

b

o

oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen:

Nicht meldepflichtige Menge. Klasse 15; je 1 kg. Kl. 67: je 10 kg. Kl. 8: 5 kg. Kl. 920: 100 kg gemischt oder je 50 kg(einzeln). Kl. 21 23: je 50 kg. Kl. 2429: je 10 kg. 30-35: je 6 Stück. Kl. 3749: je 50 kg.

(Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorr Meldeschein 3 zu e. 0 g* e

Beschlagnahmebestimmungen. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in fol⸗ gender Weise geregelt:. a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre f ersichtlich sein muß; ferner ist Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prü⸗ fung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs zu gestatten.

Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen Roh⸗

waren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr über⸗ lassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und behördliche Prüfung. Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini⸗ steriums, Sektion V. I, Berlin SW 48, für den jeweiligen Auftrag bewilligt wurden.

Ueber die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unter⸗ worfen waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzu⸗ 2. haben diese

* i iegs⸗ stoff-Abteilung des Köni lich reubif

b)

. 1 en Kriegsministeriums, Berlin SW 48, gehend einzufordern. Aufträge, die nur unter Verwendun ausgeführt werden, werden durch diese getroffen.*

Meldebestimmungen.

Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine 99 erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2.

asse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen ge⸗ naue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte ein⸗ 1 Für die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen. ö Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.. Die Meldezettel sind an die Kautschuk⸗Meldestelle der Fesegs Noßstoffltehun des Köni 81 5 ministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/1 mäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen. An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.

Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 1. jedes zweitfol Monats(1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschukmeldestelle aufzugeben unter . 2 der Einreichungsfrist bis zum 10. des betreffenden

onats.

Frankfurt(Main), den 25. Juli 1915.

von Regeneraten stimmungen nicht

wirb mit Geldstrafe bis zu breitausend Mark oder im Unvermögens⸗ salle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

28. Juni 1915(Gefängnis bis zu einem

vorschrifts⸗

Amtliche Vekauntmacl unge der Stadt Gießen.

Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Kreisamts Gießen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Die von der Verordnung betroffenen Personen weise ich auf die ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtungen besonders hin. 6198 B

Gießen, den 26. Juli 1915. 1 a Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier: das Ausdreschen des Getreides. Auf Grund der 8s 2 und 3 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915(R.⸗G. Bl. S. 363) und der Ausführungsanweisung des Großherzoglichen Ministeriums des 0 5 hierzu vom 19. Juli 1915.. städter Zeitung Nr. 166 vom 19. Juli 1915) sowie der 2 und 3 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem eia 1915(R-G.⸗Bl. S. 384) und 8 1 der Bekanntmachung des zoglichen Ministeriums hierzu vom 12. Juli 1915(Darm tädter Zeitung Nr. 161 vom 13. Juli 1915) wird bis auf weiteres gendes bestimmt:

8 1. N Wer als Eigentümer oder Besitzer Brotgetreide, näm⸗ lich Roggen, Weizen, Spelz(Dinkel, Fesen), dee Emer Ein⸗ korn allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, oder Ger ste ausdreschen will, hat dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden Jol, spätestens bei Beginn des Dreschens anzuzeigen. 5 Die Anzeige muß enthalten: a) den Namen des Eigentümers oder Besitzers des Getreides, d) den Namen des Dreschmaschinenbesitzers, der den Ausdrusch

o) die Art des auszudreschenden Getreides, d) den Tag oder die Tage 7 Ausdruschs.

Wer als Eigentümer oder Besitzer Getreidesorten der in 8 1 erwähnten Art ausgedroschen hat oder hat ausdreschen lassen, t sofort nach Beendigung des Dreschgeschäfts dem zuständ ürgermeister(siehe 5 1) die ausgedroschene Fruchtgattung ihrer Menge nach in Zentnern anzuzeigen.

Die gleiche Anzeigepflicht liegt dem Dreschmaschinenbesitzer oder, sofern es sich um einen Gemeindedreschsatz handelt, dem mit Leitung des Dreschgeschäfts bei diesem Dreschsatz Beauftragten sowohl hinsichtlich der Person, für die ausgedroschen worden ist, wie auch in Bezug auf die für diese Person ausgedroschene Getreide⸗

attung und menge ob. Die Ermittlung des Gewichts des er⸗ roschenen Getreides hat unter Benutzung einer bei dem Dresch⸗ satz aufzustellenden Dezimalwage zu erfolgen. Für das Vorhanden⸗ sein einer solchen richtiggehenden Wage hat sowohl der Eigentümer bezw. Besitzer des Getreides, wie auch der Dreschmaschinenbesitzer oder Leiter des Dreschsatzes, zu 75

i 8 3.

Die Vorschriften der 88 1 und 2 finden auf Getreide, das mit der Hand oder mit eignen Maschinen ausgedroschen wird, entsprechende Anwendung. Die Anzeige- und Wiegepflicht liegt in solchen Fällen dem rr mer ob.

Der Dirperuaper t. lie n ang be Paragraphen gemachten N 5 in eine Liste einzutragen.

8.

An dem ausgedroschenen Getreide dürfen, unbeschadet dem⸗ nächstiger, das Ausmahlen desselben regelnder behördlicher An⸗ ordnungen, ohne Zustimmung des für den Aufbewahrungsort zu⸗ ständigen Kommunal verbands vor dem 16. August l. Is. Ver⸗ änderungen nicht vorgenommen werden. Das Getreide ist viel⸗ mehr von dem Besitzer ordnungsmäßig aufzubewahren und pfleg⸗ lich zu behandeln. g

6. 7 tümer 2 barg von die bereits aus⸗ haben, sen riebenen Anzeigen nach⸗ Das Gleiche gilt für die* schinenbesitzer.

Wer den vorstehenden N zuwiderhandelt, wird nach 8 60 der Verordnung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht die schwereren Strafen des 8 9 der Vero vom 0 Jahre oder Geldstraft bis zu 10 000 Mk.) verwirkt**

g 8 8.

Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie haben sich durch häufige Revisionen von der Richtigkeit der nach den 88 13 gemachten Anzeigen zu überzeugen.

Gießen, den 22. Juli 1915.

ef, Kreisamt Gießen. r. Usinger.

Nachsehende Bekanntmachung des roßßh. Nreisamts Iseßen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Diesenigen landwirtschaft⸗ lichen Betriebsunternehmer, die auf das Recht, für das Ernte⸗ jahr 1915 als Selbstversorger für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft aufzutreten, Anspruch erheben, werden aufgefordert, dies bis spätestens zum 29. ds. Mts. auf Zimmer 9 des Stadt⸗ hauses anzumelden. g 6199 B

Gießen, den 26. Juli 1915. b

Der Oberbürgermeister. Keller.

Bekanntmachung. b Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier: die Selbstversorger. l Um der uns nach 8 17 in Zusammenhang mit 8 6 Absatz 1a der Bundesrgtsverordnung in obigem Betreff vom 28. Juli 1915 obliegenden Verpflichtung, die Zahl der im Bezirk des Kommunal- verbandes vorhandenen Selbstversorger festzustellen, nachkommen zu können, werden hiermit diejenigen landwirtschaft⸗ lichen Betriebsunternehmer, die5 das Recht, für das Erntejahr 1915 als Selbstversorger für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft auftreten zu wollen, Anspruch erheben, hiermit aufgefordert, sich in dem von ihrer Bürger meisterei festzusetzenden Termin zu melden und daselbst die für die Beurteilung ihrer Rechte erforderlichen Angaben zu machen. l Bemerkt wird hierbei, daß nach unserer Bekanntmachung im leichen Betreff vom 12. l. Mts.(Kreisblatt Nr. 60 vom 13. Juli Is.) nur diejenigen auf dieses Recht Anspruch er heben können, die den in der letztgenannten anntmachung stellten Bedingungenentsprechen. Ueber welche Vorräte iernach Selbstversorger verfügen müssen, um als solche anerkannt zu werden, ist aus der nachstehend abgedruckten Tabelle für jeden unschwer zu errechnen. 5 Wir empfehlen den landwirtschaftlichen Betriebsunternehmern in ihrem en Interesse, der an sia auf ortsübliche Weise ergehen⸗ den Aufforderung der Bürgermeisterei wegen ihrer Anmeldung möglichstumgehend und ausnahmslos zu entsprechen, damit die Bürgermeisterer den 15. Termin zur Vorla⸗ des an uns zu liefernden Matertals einzuhalten in der Lage i Gießen, den 22. Juli 1915.. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

Verschlelmung, Infsuenza

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