Amtlicher Teil.
Bekanntmachung betr. Verwendung von Benzol und Solvent⸗
naphtha sowie Höchstpreise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851(G. S. 1904 S. 451 ff.) des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914(R. G. Bl. S. 339) in der Fas⸗ sung der Bekanntmachungen über Höchstpreise vom 17. 12. 14 (R G. Bl. S. 516) und vom 2. 1. 15(R. G. Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. 2. 1915(R. G. Bl. S. 54) wird hiermit verordnet:
8 1. Dieser Verfügung unterliegen nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigtes 90er Benzol bezw. Motorenbenzol od. Mischungen dieser mit gereinigten oder un⸗ gereinigten 8 sondern auch Betriebsstoffe, die her⸗ gestellt sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestilla⸗ don, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Koh⸗ lenwasserstoff aus den Oelgasanstalten, wie auch überhaupt alle
olhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung
men, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen vder technischen Namen oder unter Phantastenamen in den Han⸗ del gebracht werden. N
J 2. Dieses Benzol darf nur in enttoluol⸗ tem Na 0 verkauft, geliefert und verbraucht werden. Die
i Fabriken gelten für diejenigen Mengen, die sie zur 5 Uung von Benzoldertwaten fütr die Heeresverwaltung ver⸗ wenden, als Reinigungsanstalten. Sie sind also zum Bezuge von tolnolhaltigem Benzol berechtigt und unterliegen ebenso wie an⸗ dere Reinigungsanstalten den Bestimmungen dieser Verfügung. Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluol⸗ Entziehung nicht möglich ist, muß jedoch mindestens der Toluol 185 soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs⸗
ischung höchstens ½ des Benzol⸗Gehalts ausmacht, gleich⸗ gültig, ob es sich um ein reines Benzol⸗Toluol⸗Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Komponenten handelt. Einer Benzolgewinnungs⸗ oder Reinigungsanstalt, der es nach⸗ weislich durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der vorgeschrie⸗ benen Weise ausführen zu lassen, kann durch die Inspektion des Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet werden.
§ 3. Das Benzol von der in§ 2 gekennzeichneten Beschaffen⸗ beit darf in letzter Hand nur geliefert werden: — soweit nicht das Kriegs ministerium oder in seinem Auftrage die mon des Kraftfahrwesens durch Sonderabmachung mit den
oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder ver⸗ fügen wird: a) an chemische Fabriken(Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeres⸗ verwaltung dient; b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kom⸗ mmnale Betriebe, wenn es nachweislich als Motorenbetriebsstoff (ausschl. für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder Durmunalen Zwecken benutzt wird; c) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowir allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 150% der Erzeugung bezw. der den Lager⸗ — und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten gelieferten 1 7— d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in Mengen, die in 18 mit der Juspektion des Kraftfahrwesens fest⸗ S
der Inspettion des zu genehmigenden Ge⸗ mischen verabfolgt werden. Ausnahmen bedtrfen Exlaubnis dieser Dienststelle. Soweit dies Benzol von Besitzern die es ihrerseits von Dritten erworben haben,
kaun es uur zur Abgabe„wenn sie von ihren Lieferau⸗ ten 0 sch Bestcktigung erhalten haben, daß von eine von für diesen Zweck noch nicht
— Haud an solche J 96. Benzol 61. und Sol veutnapytha dem Verbraucher zuzuführen
rel wird. 57. Höchstpreise. a) Die nach dem Enttolnolen ver⸗ 80/85 er Benzole oder deren Mischungen nit toluol⸗
Icke donen der höheren Bengolßomtologen vder underen Kör⸗ pern, gleichviel unter welchem Namen und in welcher Zusammen⸗ setzung ste geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht
teurer als zu einem Preise von 47 Mk. für 100 kg veräußert werden. Mischurngen gemäß 8 4 fallen nicht unter diesen Höchst⸗ preis. b) Der Höchstpreis(letzter Hand) beträgt für: Reintoluol: 45.— Mr. für 100 kg, Sol ventnaphtha I: 43.— Mk. für 100 kg, Sol ventnaphtha II: 33.— Mk. für 100 kg, Kylol: 43.— Mk. für
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
8 9. Nicht berührt durchdie Höchstpreisfestsetz⸗ ung werden: die gegenwärtig vertraglich festgelegten Preis⸗ vereinbarungen zwischen den Benzolgewinnungsanstalten und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeresverwaltung mit bestimmten Benzolgewinnungsanstalten bezw. deren Interessen⸗ vertretung, soweit sie die Höchstpreise nicht überschreiten.
8 10. Die Benzolgewinnungsanstalten haben bis zum 9. jeden Monats der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegange⸗ nen Muster einzureichen. 0
9.11. Mit Gefängnis oder Geldstrafe in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach all⸗ gemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
8 12. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommando⸗Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Frankfurt(Main), den 29. April 1915.
Stell vertretendes Generalkommando 18. Armeekorps.
Bekanntmachung. Betr.: Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen und der ungusgebildeten Landsturmpflichtigen des Landsturms II. Aufgebots.
Die Musterung und Aushebung der bei dem Ersatzge⸗ schäft im Januar d. Is. r Militärpflichtigen, die in den Jahren 1895, Sol und früher geboren sind, somie der unausgebildeten Landsturmpflichtigen des II. Auf⸗ gebots, die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1874 geboren sind, findet in Gießen in der Turn⸗ halle der Stadtmädchenschule Schillerstr. 8) wie folgt statt:
Samstag, den 15. Mai 1915, vormittags 7¼ Uhr für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ meinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Gö⸗ kelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn Reinhardshain, Rüd⸗ dingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain, Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf⸗ Gill, Eberstadt und Ettingshausen.
Montag, den 17. Mai 1915, vormittags 7/ Uhr für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ meinden Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, In⸗ leiden, Langd, Langsdorf, Lich, Münster, Muschenheim, Nieder⸗ Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober⸗-Bessingen, Oberhör⸗ gern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach und Stein⸗ heim.
Dienstag, den 18. Mai 1915, vormittags 7/ Uhr für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ meinden Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Watzenborn⸗Steinberg, Allendorf(Lahn), Allendorf(Lumda), Altenbuseck, Annerod, Bers⸗ rod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen und Großen⸗Buseck.
Mittwoch den 19. Mai 1915, vormittags 7/ Uhr für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ meinden Großen⸗Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, — 2 Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen
Donnerstag. den 20. Mui 1915, vormittags 7¼ Uhr für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ meinden Ruttershausfen, Staufenberg, Treis(Lumda), Trohe, Wieseck und sämtliche Militär pflichtige aus der Stadt Gießen.
Freitag, den 21. Mai 1915, vormittags 7¼ Uhr für die in den Jahren 1874, 1873, 1872 und 1871 geborenen
Samstag, den 22. Mai 1915, vormittags 7¼ Uhr für die in der Zeit vom 1. August 1869 bis 31. Dezember 1870 geborenen Landsturmpflichtigen aus der Stadt Gießen.
Die in Frage kommenden Militärpflichtigen und unausge⸗ bildeten Landsturmpflichtigen werden hiermit aufgefordert, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeitig in dem Musterungslokale
finden.
Besondere Ladungen durch den Oberbürger⸗ meister in Gießen und durch die Großher⸗ zoglichen Bürgermeistereien ergehen nicht. Diese Bekanntmachung gilt vielmehr als Ladung.
Wer sich der Gestellung entzieht, wird nach den* bestraft, es kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige stel⸗ lung als unsicherer Heeres- oder Landsturmpflichtiger erfolgen.
Die Militär- und Landsturmpflichtigen haben in ordentlichem Anzuge und reinlich an Körper zu inen. Die von den Ersatzbehörden erteilten Musterungsausweise, Landsturmscheine oder Ersatzreserve⸗Pässe sind mitzubringen.
Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Er⸗ scheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Großh. Bürgermeisterei seines Wohn⸗ ortes abzugeben. Die Zeugnisse sind von den Bürgermeistern deren Vertretern im Mustexungstermine vorzulegen.
Die von der Bahn, Post⸗ und Telegraphen⸗ verwaltung als unabkömmlich bezeichneten Be⸗ amten und ständigen Apbeiter sind von der per⸗ . Gestellung im Musterungstermine be⸗
.
Gießen, den 3. Mai 1915.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. J. V.: Hemmerde.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und
an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden,
des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich veröffentlichen lassen und dafür sorgen, daß die Militär- und Landsturmpflichtigen der fraglichen Jahrgänge rechtzeitig im Mu⸗ sterungslodale eintreffen Die Großh. Bürgermeister, in deren Ver- hinderung die Großh. Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Musterungs⸗ ausweise, Landsturmscheine oder Ersatzreserve⸗Pässe mitbringen.
Gießen, den 3. Mai 1915.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz⸗Kommission des Kreises Gießen. J. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung. Betr.: Den Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche in Beuern.
— Beuern ift die Maul- und Klauenseuche ausge⸗ hen.
Es werden folgende Bezirke gebildet:
1. Sperrbezirk: Gemarkung Beuern. b
2. Beobachtungsgebiet: Gemarkungen Bersrod, Clim⸗ bach und Allertshausen.
Für diese Bezirke gelten die Bestimmungen unserer Be⸗ lanntmachung vom 12. November 1914, abgedruckt im Kreis⸗ blatt Nr. 70 vom 17. November 1914.
An die Großh. Bürgermeistereien Beuern, Bersrod, Elim⸗ bach und Allertshausen. a
Sie werden veranlaßt, vorstehende Bekanntmachung, sowie diejenige vom 12. November v. Is. sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Viehhändler sind zu Protokol zu bedeuten; die Protokolle sind uns binnen 24 Stun den einzusenden. Der Befolg der Vorschriften ist im Interesse einer Verhütung der Weiterverbreitung der streng zu über ⸗ wachen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu
An die Großh. Gendarmerie des Kreises. Sie wollen die Durchführung der im n streng
wachen und jede Zuwiderhandlung zur Anzeige 1 Gießen, den 5. Mai 1915.
emmerde.
Sandsturmyflichtigen aus der Stadt Gießen.
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Gegen den Musketier Se⸗ bastian Klein, 2 Komp., geb. am 17. 9. 95 zu Hungen, Größe: 1,65 m. Gestalt: ge⸗ setzt, Haar: rötlich. Beklei⸗ dung: blaue Uniform, ziebt jetzt vielleicht mit seinem Batexr, dem KorbmacherHein⸗ rich Klein, umher—ist, da er flüchtig ist die Unter suchungs⸗
aft wegen unerlaubter Ent⸗
rnung verhängt.
Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächte Militärbehörde zum Weiter⸗ transport hierher abzulie⸗
rn, 4014 Gießen, den 5.
1 t 1915. J. We Ins.-Rats. 116.
02003. Mafor u. Bat.
.


