Ausgabe 
(27.3.1915) 73. Zweites Blatt
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Nr. 7 Zweites Blatt 5 Erscheint täglich mit Ausnahnie des Sonntags. DieSiehener Famillenblätter werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt, das Kreisblatt für den Kreis Sießen zweimal

wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen Seit⸗ tragen erscheinen monatlich zweimal.

105. Jahrgang

Gießener Anzeiger

General⸗Anzeiger für Oberhessen

Samstag, 27. März 1915

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts- Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

Schristleitung, Geschästsstelle u. Druckerei: Schul⸗

straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: 851, Schrist

leitung: S112. Adresse für Drahtnachrichtem Anzeiger Gießen.

Urieg und Recht.

Daß der Kriegszustand, wie auf allen anderen Gebieten des Volkslebens, auch auf dem weiten, überaus wichtigen Gebiete des Rechtslebens eine Reihe besonderer Maßnahmen

in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen usw. notwendig gemacht hat, ist eine selbstverständliche Erschei⸗ nung der außergewöhnlichen Lage, in der wir uns befinden. Weniger selbstverständlich ist es dagegen, daß diese Maß⸗ nahmen auch allen denen, deren Interessen sie berühren, in dem Maße belannt sind, wie es wünschenswert, ja wie es erforderlich ist, wenn sie ihren Zweck in der Tat erreichen sollen. Es ist deshalb wohl nicht unangebracht, wenn auch in der Oeffentlichkeit auf die wichtigsten der in Betracht kommenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in angemessener Kürze hingewiesen wird. Die zum Rechtsschutze während des Krieges erlassenen Sonderbestimmungen Reichsgesetze und Bekanntmachun⸗ scha des Bundesrats bezwecken die Abwendung wirt⸗ chaftlicher Schädigungen von den Kriegsteilnehmern und zum Teil auch von den zu Hause Zurückgebliebenen. Als Reichsgesetze kommen hier in Betracht: 8

1. Gesetz betr. den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen;

2. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu. wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.

Auf Grund der letzterwähnten Ermächtigung des Bundesrats hat dieser eine ganze Reihe von Verordnungen erlassen, von denen für die Rechtspflege die folgenden ins⸗ besondere von Bedeutung sind:

a) Die Verordnung vom 6. August 1914 betreffend die re der Fristen des Wechsel⸗ und Scheck⸗ rechts,

b) die Verordnung vom 7. August 1914 über die gericht⸗ liche Bewilligung von Zahlungsfristen,

c) die Verordnung vom 7. August 1914 über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Aus⸗ land ihren Wohnsitz haben,

d) die Verordnung vom 7. August 1914 betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und scheckrecht⸗ liche Handlungen, g e) 5 Verordnung vom 8. 117 1 5 betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, ) die Verordnung vom 8. August 1914 betreffend die 1 Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften Handelsgesetzbuchs usw., f 8) die Verordnung vom 10. August 1914 über die Fällig⸗ keit im Ausland ausgestellter Wechsel. ö ali 2 in 0 3 zahlreiche 3 wichtige und weitgehende Schutzvorschriften enthalten, bei deren Erlaß der Wed das ihm vom 4 das chtigungsgesetz bewiesene Vertrauen ur auch seinerseits betätigt hat, daß er in der Anwe der fürsorgenden Maßregeln auch den Gerichtsbehörden vertrauensvoll e Befugnisse eingeräumt hat, so insbesondere in der Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Wenn man einerseits versichert sein darf, daß die Gerichte dieses Vertrauen vollauf e werden, so kann das deutsche Volk seinen Dank für die erlassenen Gesetze und Verordnungen wohl kaum besser zum Ausdruck bringen, als daß es recht wenig Anlaß gibt, die Gerichte während der Kriegszeit fe Streitigkeiten, namentlich mit Geringfügigkeiten du befassen.

Erfreulicherweise kann wohl heute schon gesagt werden, daß im allgemeinen die streitige Gerichtsbarkeit während der Kriegsmonate eine rückgängige Neigung zeigt und daß sich auch vor den Schranken des Gerichts in zahlreichen Fällen ein wohltuend versöhnlicher Geist bemerkbar macht.

Was nun die zur Abwendung wirtschaftli Schädi⸗ gungen erlassenen Gesetze und Verordnungen selbst anla t, so zerfallen sie in zwei Gruppen, d. h. in solche, die sich ausschließlich auf Kriegsteilnehmer beziehen und solche von allgemeiner Geltung. Die letzteren kommen selbstverständlich auch den Kriegsteilnehmern zugute, soweit für diese nicht bereits durch besondere Bestimmungen Schutzmaßregeln ge⸗ troffen sind.

Ausschließlich dem Schartz der Kriegsteilnehmer dient das Reichsgesetz vom 4. August 1914 betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be⸗ hinderten Personen. Diese Personen gliedern sich in drei Gruppen, nämlich solche, die vermöge ihres Dienstver⸗ hältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht o der zu f 5 einer 1 oder 8 der Armie⸗ rung begriffenen Festun ören, zum andern solche, die sich dienstlich aus Anlaß 2 Kriegführung im Aauglande aufhalten und endlich solche, die sich als Kriegsgefangene oder Geiseln in der Gewalt des Feindes befinden. . Der Begriffmobiler Teil der Land⸗ oder Seemacht ist durch das Gesetz nicht präzisiert. Es ist deshalb vom Richter von Fall zu Fall zu prüfen, ob es sich um Personen mobiler Truppenteile handelt. In Zweifelsfällen wird wohl die Mili⸗ tärbehörde um Auskunft ersucht werden müssen. Gleiches gilt von dem Begriffgegen den Feind verwendet. Auch hier werden in der Praxis Zweifel über die Begriffsbegrenzung nicht ausgeschlossen sein. Soviel aber ergibt sich aus dem Gesetz ohne weiteres, daß nicht jedegegen den Feind ver⸗ wendete Person einem mobilen Truppenteil angehören muß. Von Interesse ist in dieser Beziehung eine Entscheidung der

zweiten Z. K. Gr. Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar d

ds. Js, die sich mit der Frage, ob ein zur Bewachung von Kriegsgefangenen verwendeter Soldat alsgegen den Feind verwendet zu betra sei, befaßt. Es handelte sich dabei um einen bei einem Landsturm⸗Infanterie⸗Ersatz⸗Bataillon mit den Geschäften eines Fouriers des Bataillons beauftrag⸗ R e war teils zur Be⸗ wachung angenen, teils zum Ersatz für das in Fein⸗ desland stehende Landsturmbataillon bestimmt, an das von

ihm felddienstfähige Unteroffiziere an Mannschaften ab⸗ wer

zugeben waren. Das Landgexicht ist der Ansicht, daß das Bataillon zwar kein mobiler Truppenteil, wohl abergegen den Feind verwendet sei. Nach der Entscheidung wird ein

Truppenteil durch die Anordnung der Mobilmachung allein

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noch zu keinem mobilen Teil des Heeres, es muß vielmehr hinzukommen, daß die Truppe vollständig für den Krieg aus⸗ gerüstet und zum sofortigen Abmarsch auf den Kriegsschau⸗ platz bereit ist. Voraussetzungen, an denen es im vorliegen⸗ den Fall fehlt. Wohl aber ist nach der erwähnten Entschei dung das Bataillon alsgegen den Feind verwendet an- zusehen.Die Bewachung der Kriegsgefangenen ist eine gegen den Feind gerichtete unumgänglich notwendige Maßregel. Die Kriegsgefangenen hören dadurch, daß sie in Gefangen schaft geraten sind, nicht auf, Teile des feindlichen Heeres zu sein. Dem Feinde ist nur, solange sie sich in Gefangenschaft befinden, die Möglichkeit genommen, sie gegen das Deutsche Reich zu verwenden. Die Truppenteile, die zur Bewachung der Kriegsgefangenen dienen, sind daher gegen den Feind verwendet. 8 In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Zivilpro⸗ zessen sowohl bei den ordentlichen Gerichten als auch bei den Gewerbe- oder Kaufmannsgerichten, wird, wenn ein Kriegsteilnehmer im Sinne des 8 2 des Gesetzes vom 4. August 1914 beteiligt ist, das Verfahren unterbrochen. Die Voraussetzung der Unterbrechung ist jedoch, daß der Rechtsstreit bereits anhängig ist. Hieraus folgt, daß die Klageerhebung und Klagezuͤstellung gegen einen Kriegsteil⸗ nehmer, durch die die Rechtshängigkeit begründet wird, zu⸗ lässig und rechtswirksam ist. Mit der Rechtshängigkeit tritt jedoch alsbald auch die Unterbrechung des Verfahrens ein. Der Richter hat deshalb zwar auch auf die gegen einen Kriegsteilnehmer erhobene Klage Termin zu bestimmen, muß jedoch dabei darauf Rücksicht nehmen, daß wegen der eintretenden Unterbrechung des Verfahrens eine Frist gegen den Kriegsteilnehmer nach§ 249 ZPO. nicht läuft und wird deshalb den Termin möglichß weit hinaus ansetzen. Auch hat der Richter bei dem Antrag auf Erlaß eines Ver⸗ säumnisurteils der Richter von amtswegen zu prüfen, ob nicht die säumige Partei Kriegsteilnehmer ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt jedoch nach dem Gesetz nicht ein: 8 a) wenn der Kriegsteilnehmer einen persönlichen Sicher⸗ heitsarrest erwirkt, soweit es sich darum handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten oder aufzuheben sei, b) wenn ein Kriegsteilnehmer in dem Rechtsstreit durch einen Prozeßbevollmächtigten oder eine andere Per- son prozessual vertreten ist; wohl aber kann in sol⸗ chen Fällen die Aussetzung des Verfahrens begehrt und muß vom Gericht auf Antrag angeordnet werden. Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört

1. mit Beendigung des Kriegszustandes, 2. schon vorher, wenn das Verfahren von der Partei aufgenommen wird. f

Aber nicht nur in Ansehung des Prozeßverfahrens, sondern auch hinsichtlich der Zwwungsvollstretden gewährt das Gesetz dem Kriegsteilnehmer weitgehenden Schutz. Wenn auch die Zwangsvollstreckung an sich zulässig ist, so ist ihre Durchführung doch zugunsten des Kriegsteilnehmers wesent⸗ lichen Beschränkungen unterworfen. Zunächst ist die Ver⸗ steigerung beweglicher Sachen unzulässig, es sei denn, daß es sich um verbrauchbare oder um Sachen handelt, die der Gefahr wesentlicher Wertsverminderung ausgesetzt sind, oder

auf

deren Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten ver⸗⸗

ursachen würde. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag die Versteigerung solcher Sachen anordnen. Der Erlös ist entweder zu hinterlegen oder zur Befriedigung des Gläu⸗ bigers zu verwenden. Auch gepfändetes Geld darf an den Gläubiger abgeliefert werden.

Die Zwangsversteigerung unbeweglichen Vermögens ist ausnahmslos unzulässig. Wohl aber ist die Zwangsverwal⸗ tung oder die Eintragung einer Zwangshypothek statthaft. 3 Die 1 r gelten in Ghesenn der

wangsvollstreckung gegen das Vermögen der Ehefrau oder eines Kindes des Ariegsteilnehmers insoweit hierdurch dessen güterrechtlichen oder elternrechtlichen Befugnisse be⸗ rührt werden. Sie finden also z. B. keine Anwendung für die Zwangsvollstreckung in das Vorbehaltsgut der Ehefrau oder in das der väterlichen Nutznießung nicht unterworfene Alle die vorerwähnten Einschränkungen der Zwangs⸗ vollstreckung sind von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen einen Kriegs teilnehmer kann nur auf dessen Antrag angeordnet werden. Ein bereits eröffnetes Verfahren ist auf sefnen An⸗ trag auszusetzen.

Ist ein Kriegsteilnehmer Gläubiger in einem Konkurs⸗ verfahren, so stehen ihm eine Reihe von Schutzvorschriften zur Abwehr vermögensrechtlicher Schädigungen infolge ver⸗ säumter Rechtshandlungen usw. zu, die in§ 7 des Gesetzes vom 4. August v. Is. festgelegt sind und auf die hier nur im allgemeinen hingewiesen dei

Auch die Verjährung ist zugunsten der Kriegsteilnehmer und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des für die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer nach 82 des Ges maßgebenden Verhältnisses gehemmt. Die Ver⸗ jährung beginnt mit Verkündung des Gesetzes bezw. mit dem Eintritt des jenes Verhältnis begründenden Zeitpunktes. Die Verjährungshemmung hört auf mit Been igung des maßgebenden Verhältnisses, spätestens mit Beendigung des

Kriegszustandes. Zum Schluß trifft das Gesetz auch noch Bestimmungen für solche natürlichen Personen, die durch einen Kriegsteil⸗ nehmer gesetzlich vertreten sind. Auch für sie gelten die Schutzvorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derjenigen, ie die Beschränkung der Zwangsvollstreckung und des Konkursverfahrens betreffen. So wird B. der Prozeß n eine unter Vormundschaft ste Person, deren rtreter Kriegsteilnehmer ist, rochen, es sei denn, daß letzterer einen i bestellt hätte. Soll gegen eine solche, durch einen Kriegsteilnehmer ver⸗ tretene Person Klage erhoben oder ein Rechtsstreit gegen sie e werden, so kann ihr vom Vorsitzenden des D ts auf Antrag ein besonderer Vertreter bestellt en, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Dieser besondere Vertreter kann jedoch die Aussetzung des Verfah⸗ rens nicht 1 Keine Anwendung findet das Gesetz auf gesetzlich durch einen Kriegsteilnehmer vertretene Per⸗ sonen, die prozeßfähig sind§ 52 380.

Soviel von den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. August 1915. Von den seitens des Bundesrats aus Anlaß des Krieges erlassenen Schutzverordnungen mag ein ander- mal geredet werden.

Börsen⸗Wochenbericht. Frankfurt a. M., 26. März.

Nach dem überaus glänzenden Zeichnungserfolg der neuen Kriegsanleihe hatte sich an der Börse wieder eine recht zuversicht⸗ liche Stimmung eingestellt, die im freien Verkehr auf ein⸗ zelnen Gebieten in erhöhter Unternehmungslust zum Ausdruck kam. die wiederum zum Teil weitere, recht ansehnliche Kurssteigerungen zur Folge hatte. Unterstützt wurde die Aufwärtsbewegung durch die günstige Entwicklung der Mehrzahl unserer Industrien, die sich weiter vorteilhaft gestaltende Kriegslage insbesondere dle erfolg⸗ reiche Tätigkeit unserer Unterseeboote. Wohl haben dle teilweise schon bedenklich gewordenen Preistreibereien in einer Anzahl von Industriepapieren die serieusen Geschäftskreise veranlaßt, dem freien Verkehr den Rücken zu kehren, allein die Tagesspekulation will von solcher Zurückhaltung nichts wissen, und da trotz des Verbots der Kursnennungen manches von den sensationellen Kurs⸗ sprüngen der letzten Wochen in die Oeffentlichkeit gedrungen ist, so fehlte es ihr nicht an Gesellschaft aus den Kreisen des Publikums. Selbst einige Dividenden-Enttäuschungen konnten die Zuversicht nicht eindämmen. Sie treten zurück hinter den geradezu überraschend günstigen Ergebnissen jener zahlreichen Gesellschaften, die von den Kriegslieferungen profitieren. Hierzu gehören vor allem Waf⸗ fen⸗ und Munitionsfabriken, Schuh⸗ und Lederfabrikaktien, Auto⸗ werte und einzelne Aktien chemischer Fabriken. So berechtigt in vielen Fällen die Höherbewertung auch sein mag, so kann es doch bei der förmlichen Sucht der Spekulation, immer neue Papiere ausfindig zu machen, die durch den Krieg profitieren könnten, nicht an Enttäuschungen fehlen und dem außenstehenden Publikum, das die Verhältnisse der betreffenden Unternehmungen nicht aus Anschauung kennt, kann nur die allergrößte Vorsicht angeraten werden. Fast will es scheinen, als wenn man nicht überall ge⸗

nügend in Betracht zöge, daß die forcierte Tätigkeit der Fa⸗

briken auch eine sehr erhebliche Abnutzung der Anlagen mrit sich bringt, so daß vielleicht nicht überall die augenblicklich sehr hoch gespannten Dividendenhoffnungen in Erfüllung gehen werden. Am Bankenmarkt zeigte sich in dieser Woche leb⸗

keiten den ihnen verbliebenen Schiffspark finden werden. Fest lagen deutsche Anleihen im ammenhang mit der

* wurde auf wäh⸗

rend er sich zuvor lange unentwegt auf 3/4 Proz. E lick darauf, daß die großen Geldgeber in nächsten Zeit aller Voraussicht nach üben wer⸗

Auch als Liebesgabe im Felde begehrt! 7e

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung. Betr.: Die Herstellung von ungesäuerten Broten(Mazzos).

Da den gesetzestreuen Juden während der achttägigen Dauer des jüdischen Osterfestes(29. März bis 6. April) der Genuß von Brot, Brötchen, Backwaren, Mehl usw. untersagt und nur der von ungesäuerten Broten(Mazzos) gestattet ist, hat Groß h. Ministerium des Innern bestimmt, daß die von den Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der 88 34ff. der Verordnung vom 25. Januar 1915 erlassenen Anordnungen auf die 3 und den Vertrieb dieser ungesäuerten Brote keine Anwendung zu finden haben. Den Bäckern, die seither bereits die Lieferung von Mazzos nachweisbar übernommen hatten, wird daher seitens des Kommunalverbandes so viel Mehl zur Ver⸗ fügung gestellt werden, als den von ihnen nachzuweisen⸗ den Bestellungen entspricht. Das Ausfuhrverbot von Brot aus dem Kreise und den einzelnen Gemeinden findet keine Anwendung auf die Lieferung von Mazzos in dem seitherigen Umfange.

seits haben sich die Juden an den Tagen vom 29. März bis 6. April, während denen sie ungesäuerte Brote beziehen, der Beschaffung sonstigen Brotes unbedingt zu enthal⸗ ten und die etwa für diese Zeit erhaltenen Brotmarken zurück⸗

Gießen, den 26. März 1915. eee Kreisamt Gießen. r. Usinger.

Betr.: Die Herstellung von ungesäuerten Broten(Mazzos). 5 An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die 2 Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

ie wollen streng darüber wachen, daß die Juden, die in der Zeit vom 29. März bis 6. April Mazzos beziehen, die erhaltenen Brotmarken an Sie zurückgeben. Das Quantum ungesäuerten Brotes, das in andere Kommunalverbände ausgeführt worden ist, wollen Sie uns gleichfalls mitteilen, da wir die entsprechende Menge Mehl von dem betreffenden mmunalverband zurück⸗ verlangen müssen. Gießen, den 26. März 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

Bekanntmachung. Betr.: Die Bereitung von Backwaren.

Auf Grund des 8 9 Abs. 2 der Bundesratsbekanntmachung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backwaren wird die Zeit, in der das Bereiten von Backwaren nach Abf. 1 des angezo nen 8 verboten ist, auf die Stunden von sechs Uhr abends bis sechs Uhr morgens festgesetzt.

Gießen, März 3

Broßherzogliches Kreisamt Gießen. J. E. Hechter,

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