Ausgabe 
(5.2.1915) 30. Zweites Blatt
Seite
35
 
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in den Monaten März und April statt.

* 2 2 Großh. Realgymnastum zu Gießen. Anmeldungen für die Vorschule sind nur an die Großh. Direktion der Oberrealschule zu richten. Anmeldungen für die Sexta werden Mitt woch, den 10. Februar, vormittags von 1012 und nachmittags von 46 Uhr, solche für die übrigen Klassen Donnerstag, den 11. Februar, vormittags von 111 und nachmittags von 46 Uhr in dem Amtszimmer des Unterzeichneten entgegengenommen. Hierbei sind Geburtsschein, Impfschein und sobald möglich Abgangszeugnis der zuletzt be suchten Anstalt vorzulegen. Gießen, den 4. Februar 1915. Großh. Direktion des Realgymnasiums. Dr. Baur. 1171

Gesehliche Gesclen prüfungen

Die diesjährigen Gesellen-Prüfungen finden Die

Anmeldungen haben zu erfolgen: Für männliche Lehrlinge: Sonntag, den 7. Februar, Für weibliche Lehrlinge: 8 Sonntag, den 14. Februar, jeweils von vormittags 9 bis 12 uhr, in der Gewerbeschule.

Die Prüfungsgebühr von 5 Mark ist bei der Anmeldung zu entrichten und gleichzeitig der Lehr vertrag vorzulegen.

Wir machen insbesondere darauf aufmerksam, daß die Ablegung der Gesellen-Prüfung u. a. als Vorbedingung für die Anleitung von Lehrlingen und die Führung des Meistertitels erforderlich ist, ihre Versäumnis daher später empfindliche Nach teile im Gefolge hat. 930 D

Gießen, den 28. Januar 1915.

Der Prüfungs⸗Ausschuß des Ortsgewerbevereins Gießen. H. Garnon, Vorsitzender.

2 Holzversteigerung. Mittwoch, den 10. d. Mts. wird in hiesigem

Gemeindewald folgendes Eichenholz versteigert: 3 Stämme 3 Kl.= 1,88 Fstm. 6 Stämme 4. Kl.= 1,93 Fstm. 24 Rm. Nutzscheiter 2,5 Meter lang 8 Rm. Nutzknüppel 2,5 Meter lang 86 Rm. Scheiter 85 Rm. Knüppel 121 Rm. Stöcke 2560 Wellen. Die Zusammenkunft ist mittags 1 Uhr im Distrikt Hain auf der Winkelschneise. Großen⸗Linden, am 3. Februar 1915. Großh. Bürgermeisterei Großen⸗Linden. 6 J. V.: Mehl.

11586

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Die Veryflegungsgelder für die vom 4.19. Dezember 1914 in der Stadt untergebrachten Rekruten können vom 8. Februar ab bei der Stadtkasse an den üblichen Zahl⸗ stunden abgeholt werden. f

Die Unterkunftsscheine sind bei der Stadtkasse vor⸗ zulegen. 1186 B

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Aufnahme der Getreide- u. Mehl⸗ vorräte in der Stadt Gießen.

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß diejenigen Anzeigepflichtigen, die teine Vordrucke erhalten haben, dies sofort dem Oberbürgermeister(Stadthaus, Gartenstr. 2, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 8) anzuzeigen haben.

Das Seuen und Reinigen der Sesen in den städti⸗ schen Gebänden im Rechnungsjahr 1915 soll

Samstag, den 13. Februar d. J., vorn. 10 Uhr,

in 3 Losen öffentlich verdungen werden.

Bedingungen liegen auf dem städtischen Hochbauamt zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin dorthin einzu⸗ reichen. Zuschlagsfrist 3 Wochen. 1152 Das Auf und Abschlagen des Freibades, Volks 3 sowie der Schungeländer für die Pferde⸗

emme so

Salah. den 13. zehruar d. J, nurn. 11 Ust,

öffentlich vergeben werden. g 5 111533 Arbeitsbeschreibung und Kae ohen liegen auf dem städtischen Hochbauamt zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin dorthin einzurei hen. Zuschlagsfrist 3 Wochen. Der für die Zeit vom I. April 1915 bis F. März 10916 erforderliche Bedarf an Desinfektionsmitteln, wie For⸗ malin, Ammoniak u. s. w., soll Samstag, den 13. Fe⸗ bruar d. J., vormittags 10 Uhr, auf unserem Tiefbau⸗ amt vergeben werden. Angebote auf Vordruck, der da⸗ selbst erhältlich, sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt an das Tiefbauamt einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Vergebung von Fuhrleistungen.

Sämtliche 12 rleistungen für die Zwecke des Städt. Tiesbauamts sollen für die Zeit vom 1. April 19105 bis 31. März 1916 am Samstag, den 13. Februar d. J., vormittags 11 Ubr, vergeben werden. Die Verdingungs⸗ unterlagen liegen während der Dienststunden auf dem Tiefbauamt ossen und sind Angebote auf Vordruck bis zum vorgenannten Faden an das Tiefbauamt einzureichen. Zuschlagsfrist 6 Wochen. 1100 B

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Holzversteigerung im Gießener Stadtwald (Jorstwartei Gießen III. Forstwart Arft⸗Hochwarte). Montag, den 8. Februar 1915, vormittags Übr

2 d, werden in den Waldungen der Stad: 5 u den Distrikten Försterbrunnen, Schall, Stein ru 1 Jorstgarten und Aue(Abt. 77, 78, 80, und 80) ver⸗

steigert:

2.4 Rn. nbuchen⸗Nutzknüppel 2 Mtr. lang) 28,1 uchen⸗Scheitholz, 13. chen ⸗Scheitho

Buchen⸗Knullppelholz, 73 Eichen⸗Knllppelholz, 2640 e 1 1010 Hainbuchen⸗Meisig,

49% Rm. Buchen⸗Stockholz, 9 Aan ne fd: ff anf der Licher Straß d

enkun auf der Licher Straße an der

. Sdnesfe 10635

Die nachstehende Bekaun machung des stellvertreteuden Gene ralkommandos XVIII. Armeekorps wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 1. Februar 1915.

Der Oberbürgermeister. 1181

Bekanntmachung.

Betr.: Bestandsmeldung und Beschlagnahme.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueber tretung(worunter auch verspätete oder unvollständige Mel dung fällt, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, nach 89 Zisser zb. desGesebes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851(oder Artitel 4 Ziffer 2 desBayerischen Ge setes über den Kriegszustand vom 5. November 1912% mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.

Von der Verfügung betroffene Gegenstäude.

8.1. a] Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vor räte der nachstehend aufgeführten Klassen in sestem und flüssigem 9(einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Nus nahme der in sd aufgeführten Bestände.

Klasse 1. Kupfer: unverarbertet, raffiniertes und un raffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolytkupfer.

Klasse 2. Kupfer: vorgearbeitet, insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, gestanzt, gespritzt, geschnitien, z B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel, Röhren, Nieten,

Schrauben, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, Jeuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von min⸗ destens 10 Prozent des Gesamtgewichts usw. Ausge⸗ nommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0% mm. b

Klasse 3. Kupfer vor gearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall oder Farbe. 5

Klasse 1. Kupfer: Drähte von mindestens 0 mm Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoffmaterial, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute(ausgenom⸗ men sind seideumhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für eine Betriebsspannung bis ein⸗ schlietzlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 95 amm.

Klasse 5. Kupfer: Altkupfer und Kupferab⸗ fälle jeder Art. l

Klasse 6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, un verarbeitet, insbesondere Messing und Tombak in Baxren, Plaxten und ähnlichen Formen; auch als Alt⸗ material jeder Art.

Klasse 7. Ktupfer: in Legierungen mit Zink, vor gearbeitet, iusbesondere Messing und Tombak, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Alt⸗ material. 5

Klasse 8. Kupfer: in Legiexungen mit Zinn, un verarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Alt⸗ material jeder Art.

Klasse 9. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Alt⸗ material.

Klasse 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 69 fallen und so⸗ fern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, un verar⸗ beitet oder vorge arbeitet entsprechend dem Zu⸗ stand der Klassen 2 und 3, alt oder neu.

Klasse 11. Kupfer: in Erzen, Neben- und Zwischen⸗ produkten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt von mindestens 108, sowie in Kupfervitriol.

Klasse 12. Nickel: un verarbeitet und vorge⸗ arbeitet, mit einem Reingebalt von mindestens 90%, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial.

Klasse 13. Nickel: in Fertigfabrikaten, ausge⸗ nommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus⸗ und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind.

Klasse 14. Nickel: in Erzen, Legierungen und vlattiert un verarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens 5% des Gesamt⸗

ewichtes, insbesondere Drähte, Bleche, Nickelsalze, auch

ltmatexial. 1

Klasse 15. Zinn: un verarbeitet, vorgear⸗ beitet und in Ferttigfabrikaten, mit einem Rein⸗ gehalt von mindestens 99,7%, inshesondere auch Folien, Kapseln, Tuben und Geschirre; auch Altmaterial; ausge⸗ nommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus⸗ und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind; ausgenommen sind ferner fertige Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedruckt, ge färbt oder mit Blattmetall belegt.

Klasse 16. Zinn: entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90% und weniger als 99,7% a

Klasse 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen., un verarbeitet und vorgear beitet, so⸗ wie in Salzen, mit einem Zinngehalt von mindestens 10% des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride.

Klasse 18. Aluminium un verarbeitet und vor⸗ gearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80%, in jeder Form, ins besondere Drähte, Seile, Bleche. Pro⸗ file, unfertige Hohlgesaße und unfertige Hausgeräte, auch Altmatexial, ausschließlich Alumintum⸗Pulver und Folien.

Klasse 19. Aluminium: in Legierungen unver⸗ arbeitet und vorgearbeitet, mit einem Alumini⸗ umgehalt von mindestens 60% des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial..

Klasse 20. Antimon: metallisch(Regulus), Schwefel⸗ antimon(Crudum), Antimonoryd und Anttmonerze, so⸗ wohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, un verarbeitet, vorgearbeitet, sowie als Alt⸗ material. f 5 4

Klasse 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2% bis 6%. 2 8

Klasse 22. Hartblei: mit einem Antimongehalt von mehr als 6%8. 1

b) Bei zusammengesetzten Metallen(Legierungen), che mischen Verbindungen und Erzen ist sowohl das Ge⸗ samtgewicht, wie der Gewichtsantell des Hauptmetalls der betressenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 111: Kupfer; für Klasse 1214: Nickel; für Klasse 15-17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 2022: Antimon.

Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

§ 2. Von dieser Verfügung betroffen werden: 0

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen. in deren Betrieben die in 81 aufgeführten Gegenstände er⸗ zeugt oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undsoder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden, 3

1 alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ibres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen in Gewabrsam haben, soweit die Vorräte sich in ibrem Gewahrsam undsoder bei ihnen unter Zollaussicht befinden 1 n

* alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände er⸗ zeugt oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, sowett die Vorräte ssich in ihrem Gewahrsam undloder bei ibnen unter Zollaufsicht befinden;

d) alle Empfänger in dem unter a, b und e bezeich⸗ neten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang der⸗ selben, falls ble Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und C aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahr⸗ sam und/oder unter Zollaufsicht gehalten werden.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lager räumen und anderen Ausbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Versügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Auf⸗ bewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen be schlagnahmt.

Von der Verfügung betrossen sind hiernach insbeson⸗ dere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:

gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden. Wertstätten aller Axt, Fabriken aller Axt, teherelen Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunter nehmer, Gas- Wasser- und Elektrizitats-Lieferungsgesell schaften kommunaler, öffentlich⸗rechtlicher und privater Art,. Privatwerften, Betriebe für Güterbeförderung tommunaler, öffentlich rechtlicher und privater Art, wie Eiseubahn; und Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer und dergl. Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäxe und dergl. Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 1 aufgeführten Axt in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.

Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filiglen, Zweigbureaus und dergl., so ist die Hauptstelle zur Mel⸗ dung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim⸗ mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außer⸗ halb des genannten Bezirks(n welchem sich die Haupt⸗ stelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betrossen.

Umfang der Meldung.

§ 3. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen:

a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden,

bob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eln anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte er⸗

olgt ist. Inkrafttreten der Verfügung.

§ 4. Jür die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Jebruar 1915(Meldetag) mittags 12 Uhr be⸗ stehende tatsächliche Zustand maßgebend.

Für die in 82 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.

Sofern die in 8 5 Absatz a aufgeführten Mindestvor⸗ räte am 1. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Melde⸗ oflicht und Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.

Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vorräte.

Ausgenommen von der Verfügung. 8 5. Ausgenommen von dieser Verflügung sind solche in§ 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., a) deren Vorräte leinschließl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner sind als die folgenden Beträge:

Summe der Vorräte aus den Klassen 1 bis 11 einschl.: 300 Kg 2 1. 50 1 1 2*%% 5 5 5 100 Klasse 20 100

Summe der Vorräte aus den Klassen 21 und 22 30⁰

1 1 bh) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzel⸗

verfügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt

worden sind. b

Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a) angegebenen Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 1 3

Beschlagnahmebestimmungen. 8 6. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:

a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei⸗ und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuchführung zu gestatten. 2

b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürsen ent⸗ nommen werden: 5

1. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegs⸗

lieserungen im eigenen Betriebe erforderlich sind;

2. diesenigen Mengen, die zur Hexstellung von Kriegs⸗

lieserungen in fremden Betrieben erforderlich sind, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hin⸗ zutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf An⸗

sordern des Lieferanten, sowie bei allen Lieferungen

an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt find, muß der Abnehmer die Ver⸗ wendung zu Kriegslieferungen durch vorschrifts⸗ mäßig ausgefüllte Belegscheine(für die Vordrucke in den Postanstalten und 2. Klasse erhältlich sind) vorber nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen

und Belegscheine sind von dem Lieferanten aufzu⸗

bewahren;

3. für Friedenslieserungen nur die am WMeldetag im eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu deren Fertigstellung erforderlichen Mengen, sofern sie nicht durch andere Metalle ersetzbar sind und die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich beendet ist;

4. diejenigen Mengen, welche für e zur Aufrechterhaltung des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt erforderlich und nicht durch andere Metalle

ersetzbar sind. Die bei den Ausbesserungen entfallen

den Metalle sind unter die beschlagnabmten Bestände aufzunehmen; es wird anbeimgestellt, sie der Kriegs⸗

Metall A. G. Berlin W. 66, Mauerstraße 6365 unter

Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf

anzubieten, sobald die in 8 5 angegebenen Mindest⸗

mengen angesammelt sind;

diejenigen Mengen, welche von der Kriegs⸗Metall

A. G. aufgekauft werden.

Meldebestimmungen. 8 7.

8 Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt an⸗ zugeben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können(3. B. der Reingehalt von Erzen) sind Schätzungswerte einzutragen..

Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot zum Vexkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben, die in erster Linie als Käuser für das Kriegsministerium in Frage kommt. g

Weitere Meldungen irgendwelcher Art darf die Mel⸗ dung nicht enthalten.. 5 N

Die Meldezettel sind an die Metall⸗Meldestelle der Kriegs-Robstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegsmimste⸗ riums, Berlin W. 66, Mauerstraße 865, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Februar 1915 einschließlich einzu⸗ reichen.

An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.

Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 3 Monate lerstmalig wieder am 1. Mai) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffen⸗ den Monats.

Frankfurt(Main), 31. Januar 1915.

Stellvertretendes Generalkommando

XVIII. Armeekorps.

81

0 San ngen im Sinne der Beschlag⸗ nahmeverfügung sind:. as alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 3 a deutsche Militärbehörden, deulsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs- und Staatsetsenbahnverwaltungen, ohne weiteres, b diejenigen von

deutschen Reichs⸗ oder Staats Post- oder Tele- graphenbehörden, f

deutschen Königlichen Bergämtern,

deutschen Hafenbauämtern,* deutschen staatlichen und stüdtischen Medizinalbe⸗

hörden, anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Ver⸗ merk versehen sind, daß die Ausführung der Liefe⸗

rung im Interesse der Landes verteidigung nüfig und unersetzlich sind.

JJ fd.

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