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Kreisblatt für »en Kreis GteM.
Nr. 91 *29. November 1910
Kekanntmachung.
JOett.7 Die Abwehr der Maul- unb Klauenseuche.
I. Mil Rücksicht auf die weitere Ausbreitung der Maul- und Klauerrfcuche verbieten wir hiermit den Handel im Umherziehen mit Älanenvieh btS zum 31. Januar 1011 und untersagen biS auf weiteres daS Abhalten Von Biehwärtten und Viehfchauen.
Nur Schweinemärk.e mit Tieren von Züchter« dcS Kreises Gießen sind Lcstattet.
II. Ferner ordnen wir in Abänderung und Ergänzlurg der Bekanntmachung vom 22. Februar 1910 auf Grund der §§ 19 bis 29 des 9teichsviehseuchengesetzes das Folgernde an:
1. Alle Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die von außerhalb des Großherzogtums aus verseuchten Gebietsteilen ein» geführt werden, müssen an den Standorten, in die sie nach ihrer Einführung in den Kreis Gießen zunächst eingestellt werden, min- destens 7 Tage verbleiben und dürfen sie innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne) nur dann verlassen, wenn sie innerhalb jener Zeit nach dem Zeugnis des Großh. Krcisveterinäramtes keine seuchenverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben.
Derselben Quarantäne unterliegt alles Vieh, welches von Märkten fommt, die zugleich Schlachtviehmärkte sind, in erster Linie von solchen, auf denen ausländisches Viehzum Verkauf aufgestellt ist, insbesondere von Frankfurt a. M., Mainz und Mannheim.
Nach den früher von uns getroffenen, noch geltenden Bestimmungen unterliegen auch sämtliche Schweine der Quarantäne, die aus nichthessischen Gebietsteilen stammen.
Ausgenommen von der genannten Beschränkung sind alle Tiere, die zur sofortigen Abschlachtung bestimmt sind.
Außer den von uns in wiederholten Bekanntmachungen be- kannten Bezirken gilt als neuverseucht: der Bezirk Unter- -Elsaß.
2. Alle Tiere der genannten Art, welche mit den der Quarantäne mrter stehenden Tieren während der Quarantänezeit zusamnien tu einem Gehöft untergebracyt waren, unterliegen der gleichen Vorschrift.
3. Alle Tiere, welche den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Maßnahmen unterworfen sind, jThb sofort der Ortspolizeibehörde «nd von dieser dann dem Großh. Kreisveterinäramte anzumelden.
4. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein Zeugnis Großh. Kreisveterinäramtes verlangt, so ist dieses Amt durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde um Ausstellung des Zeugnisses zu ersuck>en.
6. Sämtliche Gast- und Ländlerställe unterliegen der Ueber- wachung durch die Großh. Kreisveterinärämter. Tie Ankunft größerer Viehtransporte ist dem zuständigen Großh. Kreisveterinäramt unter Angabe der Herkunft unverzüglich anzumelden. Tie Angaben über die Herkunft sind durch Ursprungszeugnisse zu belegen. Außerdem können unvermutete Stallrevisionen vorgenommen werden.
Tie Verpflichtung der Anmeldung zur Untersuchung liegt vor, sobald der Viehbestarid des Händlers fünf oder mehr Tiere beträgt. Ueber die stattgehabte Besichtigung hat.sich der Händler durch ein Zeugnis über die Unverdächtigkeit der Tiere auszuweisen.
III. Znwtderhandluiigcu gegen vorstehende Vorschriften Werder, nach § 328 dcS R.-Str.-G. mit Gefängnis bis zn zwei Jahren oder nach § 66 des Rcichsvichfenchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Gießen, den 28. 9äovember 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
SB e f £.1 Wie oben. Gießen, den 28. November 1910.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
cn die sämtlichen Ortspolizeibehvrden
und die Grofzh. Gendarmerie des Kremes/
Unter Hinweis auf die vorstehenden Bekanntmachungen enrp- fehlen wir, den Befolg der darin getroffenen Anordnungen genau zu überwachen. Dre Großh. Bürgermeistereien wollen außerdem vorstehende Anordnungen öffentlich und auf ortsübliche Weise alsbald bekannt machen, sowie die Interessenten entsprechend bedeuten.
Tie Gnrdarmerie wird beauftragt, die Händlerställe gelegeltt- lich darauf zu kontrolieren, ob die ausgestellten Bestände untersucht sind, und gegebenenfalls Anzeige zu machen.
Dr. Usinger.
Gteßen, den 26. November 1910.
Bet r.: Ten Rundgang der Feldgeschworenen.
Das Graßherwgliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfügung vom 6. September 1910 — Kreisblatt Nr. 68 — noch nicht entsprochen haben, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.
Dr. Usinger.
Kelranntmachnng.
Einstellung von Dreijährig-Freiwilligen füv das III. Seebataillon (Marine-Infanterie) ip Tsingtau (China).
Einstellung: Oktober 1911, Ausreise nach Tsingtau: Janua« 1912, Heimreise: Frühjahr 1914. Bedingungen: Mindesten- 1,65 Meter groß, kräftig, gesunde Zähne, vor dem 1. Oktobers 1892 geboren (jüngere Leute nur bei besonders guter körperliches Entwicklung).
In Tsingtau wird außer Löhnung und Verpflegung täglich 0,50 Mark Teuerungszulage gewährt.
Meldungen mit genauer Lldresse sind unter Beifügung eines, vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ausgestellten Melde- scheins zum freiwilligen Dienfteintritt auf drei Jahre zu richten an: Kommando des III. Stammseebalaillons, Wilhclmshav«^
Kelnnintmachung.
Die nachstehenden Vorschriften des MaraarinegesetzeS (Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz unds deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897) bringen, wir znr Kenntnis der Beteiligten.
Gießen, den 19. November 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gieße«.
G e b h a r *
Auszug aus dem Margarinegesetz,
8 1 Absatz 1: Tie Geschäftsräume und sonstigen Verkaufs^ stellen, einschließlich der Marktstände, in denen Margarine, Mari garinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen falleicder Stell« dis deutlick-e, nicht verwischbare Jnsckzrift „Verkauf von Margarine^ „Verkauf Porr Margannekäse", „Verkauf von Kunstspeisefett" tragen.
§ 2: Tie Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarinenkäse oder Kimstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalren wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht vertvischbare Jnsck>rift „Mrv- garine", „Margarinekäse", „Kunstspeisefett" tragen. Tie Gefäß« müssen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von roter Farbe versehen sein, welcher bei Gesäßen bis zal 35 Zentimeter Höhe mindestens Mei Zentimeter, bei höheren Gefäßen mindestens fünf Zentimeter breit sein muß.
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten/ so hat die Inschrift außerdem den Namen ober die Firma deA Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse mü) Kunstspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift „Margarine", „Margarinekäse", „Kunstspeisefett" mit dem Namen oder der Firma! des Verkäufers angebracht ist.
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformtes Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müffen dieselben von Würfelform sein, .auch muß denselben die Inschrift „Margarine", Margarinekäse" eingepreßt sein.
§ 3 Absatz 1: Die Vermischung von Butter oder Butter- schmalz mit Margarine ober anderen Speisefetten zum Zlvecke hetz Handels mit diesen Mischungen ist verboten.
8 4 Absatz 1: In Räumen, woselbst Butter oder Butter- schmalz gelverbsmäßig hergestellt, aufbelvahrt, verpackt ober feil- gehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten^ Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, perpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Anki bewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarinekäs^ untersagt,


