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Kreisblatt für den Kreis Siegen.
Nr. 97 Dezember 1910
Bekanutmachttng.
® c t r.: Umbau der Kreisstraße Gießen — Wißmar.
Die Kreisstraße Gießen—Wißmar ist von Donnerstag den;
15. d Mts. ab für sämtliches Fuhriverk wieder fahrbar. Gießen, den 12. Dezember 1910.
Großherzvglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Kelmnnttuachnng.
B e t r.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf G r u n d i h r e r Sch u l * -e^g nisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst uachsuckwn wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu bettenden Vorschriften mit denn Klüftigen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegeben werden.
1. 'Das Gesuch ist bei der n n t e r z e i chn e t e n P r ü s u u g s- Kommission nur dann einzureichcn, wenn der sich Mek- denüe im G r o ßh er - o g t nm g e st el l un g s p fl i ch t i g ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann sticht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß späte st e ns bis zrim 1. Februar des Jahres nachgesuchjt Wetdeu, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgeftihrten Papiere und insbesondere das Säpilzeuguis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vorgelegt werden rönnen, so ist gleichwohl das Gesuch bis zu diesem Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die etwa Noch fehlenden Papiere nachfolgen würden. D i e E i n r c i ch u n g dieser Papiere muß bei Verlust des Anrechts der Berechtigung spätestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen im Akt en f o r m at (nicht Briefpapier) zn verwenden. Auch ist die nähere Adressa anzugeben. Das Gesuch ist an die unterzeichnete Behörde, ohne her sölr l i.ckfle Adresse zu richten.
4. Dem-Gesuche such folgende Papiere beizufüyen:
a) G eburts zeugnis (Auszug aus dem Zivilstandsregister, nicht Taufschein).
d) D i e Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, fron dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärungl genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich den: Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebcrnimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehendem Absätze be- zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notaneUcn Beurkundung.
Bekanntmachung.
T i e Hauptversammlung des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen findet am Donnerstag, den 2 2. Dezember 19 10 nachmittags 2 Uhr inr Eaf 6 Ebel zu Gießen statt.
Tagesordnung:
1. Beschlußfassung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel im Geschäftsjahr 1911.
2. Vortrag des Herrn Direktor Dr. Hesse:
„Die landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Abhängige keit vom Boden".
3. Geschäftliche Mitteilungen.
Zu dieser Hauptversanimlung werden die Mitglieder des Berkins und Frellnde der Landwirtschaft ergebcnst eingeladcn.
Ter Hauptvcrsamnilung geht eine kurze Ansschußsitzung voraus.
Gießen, 17. Dezember 1910.
Der Vorsitzende des landtvirtschastlichen Bezirksvcreins Gießen. Dr. Usinger.
Der Regel nach ist dem Schulzeugnis ein entsprechende- Formular beigesügt, auf welches ausdrücklich Bezug ge> nommen wird.
c) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober Real schulen, Progymnasien, Realschulen, Realpro- gymnasieu, höheren Bürgerschulen inid sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, Mr alle Übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustelleu ist.
ck)Das Schulzeugnis.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
zlU pos. d) daß dieSchulzeugnisse, mit Ausnahme der Reife- Aeuguisse, für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien iuü> Ober-Realschulen, sowie Reifezeugnisse (Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung) der Progymnasien, Realprogymnasien, Und Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr- Ordnung vom 22. November 1888 — Neuabdruck Reg.- Bl. Nr. 68 von 1901 — ausgestellt sein müssen.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.
Großherzogliche Prüfimgs-KomMission für Einjahrig-Freiwillige zu Darmstadt.
_______Ter Vorsitzende: von Werner Regierungsrat.
Bekanntmachung.
B e tr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr inr Kriege.
Genräß 8 3 Abs. 2 iuü> unter Bezugnahme auf die nach- Ärd abyedruckten weiteren Bestimmungen des genannten ReichS- es brrngen wir hiermit die Namen der Mitglieder des Briefe tauben-Klubs Gießen und des Brieftauben-Vereins „Germania" Gießen, welche dem Verbände deutscher Brieftaubenliebhaber-Vev» eine angehüren und ihre Tauben der Militärverwaltung zntz Verfiiguug gestellt fabelt, zur öffentlichen Kenntnis:
1. Joh. Mtensen, Bruchstraße 12.
2. Karl Böhling, Kaplansgasse 14.
3 Mols Geisse jr., Seltersweg 2.
4. Georg Hambach jr., Walltorstraße 44.
5. Hubert Heinz, Steinstraße 57.
6. Heinrich Henkel, Walltorstraße 27.
7. Karl Hünermmtd, Wolkengasse 19.
8. Karl Kerber, Neustadt 6.
9. Heinrich Leun, Braugasse 6.
10. Karl Neuling, Steinstraße 72.
11. Konrad Reusch, Wiesecker Weg 3.
12. Fritz Rosenbaum, Löwengasse 20.
13. Fritz Schomber, Walltorstraße 51.
14. Ernst Ulrich, Walltorstraße 44.
15. Karl Wesserlie, Liebigstraße 51.
Gießen, den 10. Dezeinber 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt.
Auszug aus dem Gesetz,
betreffend den Schutz der Brieftauben und den»Brieftaubenverkehr, front 26. Mai 1894.
§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, nod) welchen daS! Recht, Tauben zu halten, besckwänkt ist. imb nach welchen irrt Freien betroffene Tairben der freien Zueignung oder der Rötung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.
'Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen! Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus llbergehen, dem Eigen- tümer des letzteren gehören.
8 2. Insoweit auf Grund laudesgesetzlicher BestimmimgenI Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die Rcisepslüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben mir einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst umfassen. Sind längere als zelMägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.
8 3. Ms Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes geltes Brieftauben, welche der Militär- (Marine-) Verwaltung gehören! und fron derselben gemäß den! von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfiiguug gestellt und welche mit dem frorgeschriebenenr Stempel versehen smd.
Privatpersonen gehörige Militärbriftauben genießen den Schuß dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchiter seine Tauben der Militär«, venoaltung zur Verfügung gestellt hat.
Rotationsdruck der Brühl' scheu Unw.-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange. Gießen.


