Ausgabe 
11.10.1910
 
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Rttattonnruct der Brübl'Iche» Uuio.-Buch. tu» E,«lubmck«rft. at. Lang., sieben.

Bekattntmachttng.

Vetr.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- nnb Zklauew- seuche.

I Mit Rücksicht auf die weitere Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche verbieten wir hiermit im Auftrag Grotzy. Ministeriums des Innern zunächst bis zum 30. November dieses Jahres den Handel mit Kleinvieh im Um­her z i e y e n und untersagen bis auf weiteres das A b - Vasten von Diehmärkten und Viehschauen.

II. Ferner ordnen wir in Abänderung und Ergänzung der Bekanntmachung bom 22. Februar 1910 auf Grund der §§ 19 vis 29 des Reichsviehseuchengesetzes das Folgende au:

. Alle Rinder-, Schafe, Ziegen und Schweine, die von außerhalb des Großherzogtums aus verseuchten Gebietsteilen ein- geführt werden, müssen an den Standorten, in die sie nach ihrer .Einführung in den Kreis Gießen zmrächst eingestellt werden, min- destens 7 Tage verbleiben und dürfen sie innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne) mir dann öerlanen, tonui sie innerhalb jener Zeit nach dem Zeugnis des Vroßh. Krersvetermäramtes keine seuchenverdächtigen Erschei­nungen gezeigt haben.

Als verseuchte Gebietsteile haben zurzeit zu gelten:

Tie preußischen Regierungsbezirke Gumbinnen, Allenstein, Königsberg, Marienwerder, Posen, Bromberg, Frankfurt a. d. £)ber, Köslin, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Erfurt, .Berlin, Merseburg, ferner das Herzogtum Anhalt, in Sachsen der Re-, gierungsbezirk Leipzig und der badische Kreis Heidelberg.

Derselben Quarantäne unterliegt alles Vieh, welches von , Markten kommt, die zugleich Schlachtviehmärkte sind, in erster n auf denen ausländisches Vieh zum Verkauf auf-

,gestellt ist, insbesondere von Frankfutt a. M., Mainz und Mann-

Rach den früher von uns getroffenen, noch geltenden Bestim- Mungen unterliegen auch sämtliche Schweine der Quarantäne, die aus Nichthessischeu Gebietsteilen stammen.

Ausgenommeii von der genannten Beschränkung sind alle £lCXo ^fortigen Abschlachtung bestimmt sind. I

2- Alle Tiere der genannten Art, welche mit deni der Quaran­täne unterstehenden Tieren während der Quarantänezeit zusamnien I Vorschrift untergebracht waren, unterliegen der gleichen I

Alle Tiere, welche dem in Ziffer 1 und 2 enthaltenen I Lud, sind sofort der Ortspolizeibehörde I iwub Uoii dieser dann dem Großh. Kreisveterinäramte anzumelden. I TiorpÄ öiur j'^S }lrUr119 X1bcc Quarantäne unterworfenen I AbugNls Großh. Kreisveterinäramtes verlangt, so ist I stellmia des Ortspolizeibehörde um Aus- I

NUlung des Zeugnisses zu ersuchen.

o. Sämtliche Gast- und Äändlerställe unterliegen der Ueber- I d^ Großh. Kreisveterinärämter. Tie Ankunft I ßrbfierer Viehtransporte sind dem zuständigen Großh. Kreis- I Abgabe der Herkunft unverzüglich anzumeldrn. I ^1 ar dre Herkunft sind durch Ursprungszeugnisse I

'genommni toerbe6nlbEm u"oennute,c Sta/irevisioneti vor-

vorstehende -Vorschrift-» I

§ 328 des R.'Str. G. mit Gefängnis bis zn I °,bfr Mn<^ § 66 des Reichsvtehfeuchengesetzes I -u «"dftrafe bis zu 150 Mt. od-r mit Haft bestraft?

G i e h en, den 11. Oktober 1910. I

Großherzogliches Kreisamt Gießen..

Dr. Usinger.

] « O.ewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen

in Ärafl

j Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.

I Gebhardt.

I Auszug aus deur Stelleuvermitilergefetz

1 vom 2. Juni 1910.

I Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren wer- I dbr ^andeszentralbehörde oder den von ihr bezeichnetent I Behörden nach Anhören des Trägers des öffentlichen Arbeits- I uachwnses, von Vertretern der Stellenv^rmittler, der Arbeitgeber I und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt.

I , , Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag iu- I der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide I Teile diese Tätigkeit 11t Anspruch genommen, so ist die Gebühr I von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehiner je zur Hälfte zul I o? I e^!: t.ctne entgegenstehende Vereinbarung zu Nngunsten des I Arbeitnehmers ist nichtig.

I , , Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht er!- I hoben werden. Dre Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit ge- I fordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend iiach- I gewiesen sind.

I u §L^lellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuche,chenl I j?or Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die fiir ihn zur Anwendung! I kommende Taxe nntzutetlen. Die Taxe ist in den Geschästsräumerr I an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.

I , Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Heraus-- I gäbe von Stellen- und Vakanzenlisten.

I II.

I a, ^?^Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gesindebücher), I Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, I oie aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt I puo, gegen den Willen des Eigenti'imers nicht zurückbehalten, rnsbesondere an solchen Gegenständen du Zurückbehaktiings- oder

I Pfandrecht nicht ansübcn.

I . Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft wird bestraft I em Stellenvermittler, der

1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis! Unternimmt oder fortsetzt,

2. seine Tätigkeit zu Anpreisungen fttr eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Steltensucheliden verpflich- tet oder anhält, aus seinem oder einem von ihin bezeickmetest Gewerbebetrieb, oder Handelsgeschäfte Waren zu eu tue hm en,

d. tue amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich anßev den tarmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dein Arbeitgeber gewähren oder versprechen läßt (I. Abs. 1 bis 3),

4. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines! emgegangencn Arbeitsvertrags zu verleiten.

.. Mar der Täter wegen der int Abs. 1 bezeichneten Zu­widerhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 5 Jahren wiederum eine solche Zuwiderlstindluna, h Wirker mit Geldstrafe von 100 bis 600 Mark oder mit Haft

IV.

I . N GErafe bis zu 150 Mark oder mit Hast wird bestraft ern Stellenvermittler, der den Vorschriften unter I. Abs. 4 und II znwiderhandelt.

Gebührentarif

für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oktober 1910.

Tie Gcbührentaxcn betragen, wenn vermittelt werden: e-tJ- ^usbebimst-i- (Timer, Kutscher, Wirtschofteriuum, S «den, Äindergürtncrimieu, Kochpersoiutl int Haushalte, Timst, vausmadchen), sowie sonstiges männliches ober weih, llches Tienst- oder Hauspersonal

?) ^ach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 3 Mark

b) nach auswärts 4 Mark,

obe? ^^bliches Aushilfspersonal für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten (z. B. Servier-, Putz-, Koch-, Wasch- stauen, Näherinnen): 40 Pfg. 7 ' * ,UJ

N..s^^»""KK^''^d^^'Ukspersonal (Kellner, Köche, Zäpfer-,- Bufettdamen, Köchinnen, Dausdieucr, Pförtner, Kelln.'rimi'n') sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal " '

a) nach dem Wohnsitz des Stcllenvermittlers 2 Mark

b) nach auswärts 3 Mark. '

4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegenl^eistn der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg "

5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mark.

^bile die Tätigkeit des Stelleirvermittlers in Ar^«stm»k?OEmm, so ist bi- GeLiihr je »,r Hälft- von dein ffphcnh*e9^ bun Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegen^ * rkUgciu Ungunsteii des Arbeitnehmers ist nichtig.

{ntnrV*Uh*/ V Phöben werden, wenn der Vertrag

infolge drr Tätigkeit ocS Berniittlers -tlstaude kommt.

V e t t.*? Wie oben. Gießen, den 11. Oktober 1910.

Vas GroßlMogUche Kreisamt Gießen

an die sämtlichen Ortspolizeibehö'rden

und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

feMert hib- vorstehenden Bekanntmachungen emp-

L übeL^'' Wlg derdarin getroffenen Anordnungen genau ? L ^rvßh. Bürgermeistereien wolleii außerdem ^Ebnungen öffentlich und auf ortsübliche Weise M t -nmcf)cn' 'oluie dle Interessenten entsprechest^

, ____________________ Dr. Usinge r.

Bekauntnmchttng.

^ ©iellenBermittrerflefetjeS Dom 2. Juui 1910. iw ?^"oen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten-

1 ^Jnni 1910 bC" St-llenv-rmittl-ra-s-h vom

9 9 fi. des R-ichÄgcsches und 2. ber Hess. Voll-

zttgzhekamrimachung f-stgesejftm G -b ü hr -n ta r tf filn