Amtlicher Teil.
8 e t r.: Maßnahmen zur Linderung der StritgSnol im Handwerler- stand.
An die Gwtzh. VSrstrnneiftrrrien der Lmi-nememdni des Kreises.
Unter BejUflnabme ans da» von der Handwerkskammer ,u Darmstodt an die Staats-, Kommunal- und Kirchenbebörden des Landes gerichteten EriuG'NS vom 2b. August l. I. emvieblen wir Ihnen dringend, dafür ,'argen zu wollen, daß für die Handtrtrker nlkgiedigr Arbeitsgelegenheit dvdirrili geschaffen wird, da« alle iür das Jahr 1914 vorgefebenen Arbeiten, insbesondere Bau« »tbritcn ohne weiteren Aufschub zur Ausfüllung gebracht werden.
Mit den bisherigen, glänzenden Erfolgen unseres Heeres ist Rubi und Vertrauen zurückgekchrt, Pflicht aller ist es deshalb guck, dar Entstellen eines Notstandes in den Kreisen der Handwerker nach Kräften zu verhüten.
(Ließeil, den 3, September 1214.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
Or. U s i n g c r.
ÄckauntmachnnZ^
Betr.: Die Ilnterstütziiug von Familien in den Dienst cinge- trctencr Mannschaften,
An dic Großh, Bürgrimristcrrirn der Landgemeinden vec- Kreises.
Wir machen nochmals besonders darauf aufmerksam, dag den Familien der rinaezogenen Mannschaften nur im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen gewährt werden
Sie wollen dies beachten und die Antragsteller eventuell hiernach bedeuten.
Greben, den 4 Scolember 1914.
Großhcrzoalichrs Krejsamt Gießen, l>r, U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Detr: Den Verlaus von Lebensmitteln an Sonntagen
Der kommanbierende General des XVIII Armeekorps hat den Verkauf von Lebensmitteln an Sonntagen bis 7 Uhr abends ge stattet.
Gießen, den 3. September 1914.
Gvoßhcrzogliches Kreisamt Gießen.
Or, UI i n g e r.
Betr.: Rundgang der Feldgeschwvrenen.
An drn Oberbürgermrister der Stadt Gießen und
an dir Großh. Bürgermeistereirn der Lnndgemrinden des Kreises.
Wir empsehlen, Anordnung zu treffen, daß der nach § 20 drr Instruktion für die Feldgeschworenen vorgeschriebenc Rund- oang in den Monaten September und Oktober d. Fs. zur Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir auf unier Ausichrciben vom 6. September 1810 — Kreisblatt 95t. 03.
Ihren Berichten über den Vollzug sehen ivir his 1. November d. I. entgegen.
Gießen, den 3 September 1914.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
6r, U s in g e r.
Letr,: Ausführung der Polnciverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.
An drn Oberbürgermeister der Stadt Kirsten und an dir Großh. Bürgermeistereien drr Landgemrindril des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kommissionen gemäß $ 3 der oben erwähnten Polizeiverordniing im Monat September stattzusinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlage des Protokolls gemäß 8 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage dic ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben.
Gießen, den 3. September 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. vr, U sin ge r.
Bekanntmachung.
Nachstehende Ortssotzung bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 13. Juli 1914.
Großhcizoglichcs Kreisamt Gießen.
JB: Hemm et de.
Ortssatzung
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Ge in ein de Rüddingshausen.
Auf Grund des Artikel 13 der Landgcmeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung, nach gutachtlicher Acnße- rung des Großh. Bürgermeisters und des KreisauSschusses, mit Genehmigung Mroßb. Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1914, zu Nr. M.d. I. III. 7339 das Nachstehende angeordnet:
§ 1.
Berechtigung sunt Wasserbczug für den Hausgebrauch.
Der Bezug von Wasser aus dem Wassern».-, der Gemeinde Rüddingshausen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des be- treis-nden Hauses dies möglich machen, einem seden Hausbesitzer in Rüddingshausen gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeiude geforderten Wasserzins entrichtet.
Für vereinzelt und cntscrnt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Bcreiiibarungen mit den Besitzern vor.
8 2-,
Unterbrechung der Wasserlieferung.
Einlrctcude Unterbrechungeu der Wasserlieferung berechtige» den Abnehmer ebensowenig z» Ansprüchen an dic Gemeinde als die Bebauvlung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
§ 8 .
Beschränkung beS Wasserbczugs.
Wenn da» Wasser zcilweiic knapp wird oder dies »n befürchten fleht, ist dic Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstüet fcstzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur lür gewisse Tageszeiten sreigebcn.
8 4.
Berechtigung z u m Wasserbczug für Ga rt e n » begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs,
Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten,
Denn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchte» steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwccke so oft und so lange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist,
8 S.
Wasscrbezug zu gewerblichen Zwecken,
Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe van bestimmten Wasscrmengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von llnierbrechuiigen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränkcn oder zu verbieten, bis wieder genügende Wasserinengen zur Beringung stehen.
8 6,
Anmeldung.
Wer auS der Gemeindewasscrleitung Wasser beziehen will, hat dies aus der Großh, Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug vog
Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hausciiirich- tungen anzuzeigen.
Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer alle,, Bestimmiingen, die in dieser Beziehung von den ziistäiidigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollte». Er verpstichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in tz 7, zum Wasserbezug für sein Besitzt,int auf die Dauer von zehn Jahren, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat« leitung mit dem .Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasier- wcrks an. Wird 3 Monate vor Ablauf dieser Frist von keiner Seite gekündigt, so läuft das liebereinkomme» stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am l, Januar und 1, Juli stattsindenden halbjährigen Kündigung aufgelöst werden.
Wenn der Beiiprr sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereiiikommens ohne Einhaltei, der oorerwähiiteii Kündigiing veräußert, so bleibt er solanac ielvst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eiiigetreten ist,
4 7,
Z ii l e i t u » g.
Die Gemeinde läßt denjenigen Haus- und Grundbesitzer», die sich bis zum 13, August 1912 zuni Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 10 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichte», dic Zuleitung vom .Hauptrohr in der Straße oder bis etwa l Meier innerhalb des betreiieuden Gebäudes auf ihre Kosten Herstellen, Dic Berbiudiina der Gebändelcitiing mit der Zuleitung lällt dem Grundbesitzer zu.
Bei späterer Anmeldung »ach dem 13, August 19121 wird dic Zuleitung »oul Hauptrohr bis in die Gebäude ebensalis von der Gemciiide aus deren Kosten aiisgesührt: dic Zuleitung nebst Haupt- Hahn bleiben in diesem wie in elfterem Falle Eigentum der Gemeinde, Diese besorgt dic ilnterhaltuiig aus ihre Kosten.
Tic Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatariliidstücke ans 12 Atinoivhären Wasserdruck »rüsen zu lassen, der Grundbesitzer hat hierzu die nötige Hilse und die Preßvunive zu stellen oder durch eine» Installateur steilen zu lassen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewäbr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Büraermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit dic Straßcnlcitung ab gesperrt werden kann.
8 3.
Lage »» d Material der Z u l c i t u u a e u.
Wenn für dic Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werde», so gelten solgende Bestimmungen: Alle Teile der Lcitunq. die außerbalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante inindestens 1,50 m tief licaeu. Das Verlegen von Röhren durch Dung und AbtrittSgrube» ist aus das strengste untersagt. Als Material iverdcn in erster Linie gußeiserne Musseiiröhren von 25 mm an auswärts cinviotilen, doch werden auch schmiedeeiserne, sogenannte galvauisierte Röhren sowie Stahlrohren zugelasseu. Bleiröhren werden aiisgcschlofsen.
Gußeisenröhren ,nüsse» falgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (eil,schließlich Muffel pro lsd. m haben:
bei 25 mm Lichtwcite 7,5 kg und 7'/, mm Wandstärke,
30 „ 8,3 „ „ 8
40 .. .. 10,1 .. 8 „
00 „ 12,1 „8 .. ,.
.. 60 .. „ 15,2 .. .. 8'/, „
.. 30 ,. „ >9,9 „ 9
,, 100 „ „ 24.4 „ 9
Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens solgende Gewichte uud Wandstärken baben:
bei 10 mm Lichtwertc 0,8 kg und 2,4 mm Wandstärke,
„ 13 ..
.. 1,35 ,.
2,7 „
.. 20 ..
„ 1.8 „ ..
.. 25 ,.
2.5 .. „
3,4 ..
.. 32 ..
i, 3,6 „ „
3,5
„ 38 ..
4 5 ; ;
3,7 „
„ 45 ..
" ,\3 " "
4
,, 50 ,,
„ 5,7 „
4.5
Borstebciide
Zadlen und Gewichte
gelten sür einen Betriebs
druck dis zu 10 Atmosphären, Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden.
8 9,
Gebäudelcitungen,
Die ganze Anlage soll so eingerichtet sei», daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch srostireie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Lcitunaen mit schlechte» Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schornsteine z» sübren ist iintcriagt. Als Material für dic Gebäudeleitungcu werden in erster Linie schmiedeeiserne, sogenannle galvanisierte Röhre», cmviohlen, zulässig sind auch gußeiserne, Bleiröhren sind unzulässig, Die Wandstärken und Gewichte sind, wie in 8 8 angegeben, zu »ehnieii.
Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähue verwendet werde». Die im Handel mit deni Namen „schweres Modell" bezcichneten Dcutile werden zur Verwendung empfohlen Im Keller des Hauses soll mögliclist nahe dem Austritt des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsveniilhahn angebracht sein. Außerdem muß jede Gebändelcitiing einen Entlccrungshahn er halten, durch den bei Frost dic ganze Hausleitung entleert werden kann. Der EntleerungShahn muß sich i» der Nähe und in demselben Raum wie der DurchaangSvcntilhahn besindcn,
Abzweigleitungen in Waschküchen, Hosräumcn und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räiime vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absvcrr- und Entleerungs- vorrichtilnqen, nötigenjalls auch Wasscrmesser erhalten.
Eine direkte Verbindung des Röhrcunetzes mit Damvskessclu und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung aiiAeschlosscii tverden.
Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden Hub, um Durchgangsventilhahn, Entleeniiigsvcntil und Wasscr- mciicr nnlerzubringcn, müssen hierfür besondere für das Einslcigcn »nd Ablcscn genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckle Schächte angelegt werden
Ter Hauptbahn, der Wassermesscr und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so ausgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jÄ>er»eit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.
Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird, oder bevor die Gcmeindevcrwaktling den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und cincr Probepressung unterworscn werden. Die Pressung hat aus das dopvelte des natürlichen Trucks, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären, zu erfolgen. Der Unternehmer, der die Hauseinrichlung fertigt, hat alle zur Probepressung notigen Geräte und die Hitsskrästc bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit ans Kosten der Gemeinde durch die Baulcitiinq. Bei einer nachträglichen Prüsuiig sallcn die entstehenden Kosten dem Haus eigentümer zur Last.
Alle sich hierbei ergebenden Mangel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbestern, ehe ein Wasscrbezug stattsinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt dic Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haslbar.
8 10 .
Benutzung undkknterh altungderGebäudc- leitungen.
Jeder Mangel an der Leitung, wie, Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen, ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellcn zu lassen.
Verboten ist dic Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, sowie >ede Verschwendung und nutzloses Laufenlassen des Wassers.
Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung verscbcn sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nachtzeit sind die Hausleitungen zu entleeren, Gartenlcitungcn sind mit EiMritt de? Winters zu entleeren, 8 11 ,
Feuer Hähne.
Alle Feucrhähne dürien nur bei Feuersgefahr und zu Uetmn-
gen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelost^ werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feucrhähne ist binnen 24 Stunden der Gemnndc- verwaltiing anzuzeigen.
Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungcn, mit Ausnahme der zum Speisen drr Dampfkessel bestiminte», alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zum Bewältigen des Brandes selbst benutzt werden.
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des BrandcL feine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen.
8 12 ,
W a sf er z ins,
I, Berechnung.
»1 Der Wasscrzins ivird alljährlich von dem Ge.mcinderat mit Rücksicht aus den mutmaßlichen Verbrauch sestgesctzt, bi Es werde» berechnet:
1. Für jede Abzweigung von der Genieinde-
wafserlcitmig eine Grnndtaxe von 12—15 Mk,
Hierzu kommen:
2. Für jede im gleichen Haushalt ivohnende
Familie, wenn aiigejchlossen, Zuschlag von 3,— „
3. Für jede im Hause wohnende Person, groß
wie klein 2,— Mk.
4. Für Wirtschaften und gewerbliche Bctnebc,
Zuschlag von 5—15,— „
5. Für rin Stück Großvieh, Zuschlag von 1,5—2,50 ,,
6. Für ein Stück Kleinvieh, Zuschlag von 0,5—1,— „
7. Für eiitctt Abort mit Wasserspülung, Zu»
jchlag von 8—5,—
8. Für Ganenanlagen, je nachdem bn-3 Wasser durch Kannen oder Zapfstellen entnommen
ivird, Zuschlag von 1—?,— „
9. Für Bauzwecke, Zuschlag von 2—20,— „
10. Für die Entnahme von Wasser zu öfsentlichen
Zwecken und zum Ausgleich leistet die Gemeinde einen Zuschuß von jährlich 400—600
11. Für eine Badccinrichtung je nach Aus-
siihrung 2— 4 ,— „
r Dem Grmei»berat steht jederzeit das Recht zu, ciiiwedcr all- geineiu oder für bestimmte Klassen von Personen Wassermesse,: cinzuführeii, Macht er von biefent Recht Gebrauch, dann wird der Wasserzins nur auf Grund der Angaben des Wassermessers nack der Anzahl der verbrauchten Kubilmetcr berechnet. Der Einheitspreis für I rhm wird von dem Gemcinderat alljährlich festgesetzt. Die Ofemeinde ist auch berechtigt, die zur Bcobachtiliig aus ihre Kosten eiiigesetztcii Messer von dem Verbraucher ersetzen zu lassen, sobald sie sich entschließt, das Wasser nach Messung ab- Sltgebcu.
dl Denjenigen, die sich bei der Eiuschätzung benachteiligt erachten, siebt es ebenfalls srei, sich von der itzenieiude aus eigenci Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Die Berechnung des Waiierzinses erfolgt dann aus Grund der Angaben des Wasser- mcssers.
II. Erhebung.
Wird der Wasserzins nicht in der von dem Gemcinderat sest- gesehten Frist entrichtet, so wird er naä» den Bestimmungen über die Gemeindesorderungr» beigetrieben. Bei länger als 7« Jahr verzögerter Zahlung ist die Gemciiide berechtigt, die Leitung von der Straße oder im Haus absperre,, z» lassen und zu plombieren, diese Plombe darf von drm Hausciaentümer nicht verletzt werden. Auch kau» die ttzemeiude die Leitung adlrrnucn lassen, lvobei die Kosten dem Besitzer zur Last fallen.
8 13 ,
V o r k e h r u n g e n b c i W a s s c r in a ii g e I,
Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhn- lidirn Verbrauch dienen, zu schließen und zu vlambicren oder deren Gcschlvssenhalten z» verlangen. Solchen Aliorduiliigeii muß unbedingt Folge geleistet und cs dürfen die Ploiubcn nicht verletzt werden,
8 14,
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhalte ns des Wassers und der Leitung, Dic Gemeindeverwaltung ist den Wasserbeziigsbcrechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Neinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sic verpflichtet, darüber zu ivachen und dafür zu sorgen, das; der Hochbehälter, sowie das ganze Üiohrnctz regelmäßig in aiigcmcssenrii Zeiträumen jicrcinigt und gespült werden,
Sic bat auch streng daraut zu achten, daß der Rohrmeistcr die Eiiisieigräume „ur in sauberem Anzug und sauberen Stieseln betritt,
8 15 ,
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen sür Frischerhaltung des LcitungSWassers,
Die Genieinde ist den Wasscrbezug.-berechtigten gegenüber ver- pslicklet. alle Vorkehrungen zu treiien, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Insbesondere hat sie dafür zu ivrgru, daß die Erneuerung de? Iuhalis der Eudsträuge des Rohrnetzes (foa. Sackströngc), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden iann, durch ständiges oder periodisches Laufenlasseu bestimmter Wassermcngrn herbei- gesührt wird,
8 16 ,
Pflichten einzelner Was scrab nehmer.
Die von der Gemeinde dazu bestinimteu Wasicrabnehiner sin der Regel die an den Leitungsenden angrschlossenenl sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Jnleresse drr Friicherhallung des Wassers und der Wasscreineucrung gemachten Vorschristen genau nachzukommcu. Ist keine Abslußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Ölemeinde die Aiilaacn aussührcn zu lassen oder doch sür die Kosten ausznkommeu. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg der Vorschriften nach- zuvrüsen. Der Wasserverbrauch wird alsdann durch Schätzung ermittelt nick» nach dieser bezahlt,
8 17 ,
Zuwiderhandlungen,
Bei Zuividcrhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gc« mcindcvcrwaltung berechtigt, eine Vcrtragssiraie ron 2—20 Mk,, deren Höhe sie in jedem einzelnen Fall festsetzt und die zur Gemeinde- oder Wasserwcrkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie dic Gemcindeiordcrungen beige» trieben,
8 18 , I
Zutritt zu den Leitungen,
Tie Vertreter oder Beauftragten der Gcineinde haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasscrleitimg verlegt ist.
8 19-
Beschwerde.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Auordiilingen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderak. Dessen Beschlüsse kän- nen innerhalb einer Notfrist von 4 Woche» mit Klage im Ver- waltuugsstreitversahren angcsochtcn werden.
8 20 , , , Für den Betrieb und die llntcrbaltuug der Anlage ist ein Rohrmcistcr, und ftir den Fall seiner Perhiuderung crn -Stellvertreter angestellt. Sie nnterstehen drr Diizivlinargewall des Kreisamts. Ihre Rechte unb Pflichten werden durch die ä,,enü- vorschristen näher bestiiniiit.
8 21 .
Die Führung der Kasse- und Rechiiungsgeschäste liegt dem jeweiligen Gemcinderrchner ob.
Vorstehende Ortssatzung tritt mit dein Tage ihrer Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft.
Rüddingshausen, den 10, Juli 1914,
Großh, Bürgermeisterei Rüddingshauseil,
Braun.


