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Oberbürgermeister, im übrigen van dem KreisrLt nach vorheriger Anhörung der zuständigen Handelskammern bestellt. Tie Vertreter des Handels verwalten ihr Amt ehrenamtlich.

8 3. T-en Vorsitz bei den Verhandlungen bat der Kreisrat oder sein Vertreter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister oder ein von ihm zu bestellender Vertreter zu führen. Tie Bestellung bedarf der Zustimmung des Kreisamtes, wenn es sich nicht um Beigeordnete handelt.

8,4. Das Verfahren ist nicht öfseittlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder haben die Verhandlungen, sowie die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Ter Vor­sitzende hat die Mitglieder hierauf hinzuweisen.

8 5. Ter Vorsitzende der besonderen Stelle führt die lau­senden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er vertritt die besondere Stelle nach außen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle Schriftstücke.

8 6., Die Art und Weise der Einladung zu einer Sitzung wird von der besonderen Stelle feftgestellt. Anwesend in der Sitzung müssen drei Mitglieder einschließlich deA Vorsitzenden sein. Im Verhinderungsfälle sind die Ersatzmänner heranzuziehen.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Verhandlung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Der Händ­ler kann zu der Berhäiidlung geladen werden. Artikel 56 Ms. 1 der Kreis- und Provinzialordnuug findet entsprechende Anwendung.

Die E n t s che id u n g der Behörde ist dem Händler zuzustellen.

8 7. lieber jede Sitzung ist von einem beeidigten Protokoll­führer ein Protokoll auszunehmen. Es muß die wesentlichen Vorgänge enthalten und ist von dem Vorsitzenden und dem Pro­tokollführer zu unterschreiben.

. §6. Tie Kosten der besonderen Stellen sind, soweit sie bei

dem Oberbürgermeister errichtet sind, von den Städten, im übrigen von den Kreisen zu tragen.

T a r m st a d t, den 5. Jüli 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

Bekanntmachung.

Betr.r Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter­mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Jum 1916.

Wer Handel mit Lebens- und Futtermitteln oder mit Er­zeugnissen, aus, denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt lverden, treibt oder treiben will, bedarf hierzu voni 1. August 1916 ab der behördlichen Erlaiibnis.

Anträge auf Erteilung dieser Erlaubnis sind alsbald an das Unterzeichnete Kreisamt zu richten.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für:

1. den Verkauf sclbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei;

2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel

nur umnittelbar an Vcrbrvruchcr abgesctzt werden (reine

Ladengeschäfte):

3. Personen, die nach anderen, während des Krieges er­lassenen Vorschriften bereits eilte Erlaiibnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis:

4. Behörden und andere Stellen, deneii amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futterniitteln übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Uebertragung.

Gießen, den 8. Juli 1916.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

An die Ortspolizeibeliörden des Kreises.

Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sic, in Ihrer Gemeinde diejenigen .Händler von Lebens- und Futterniitteln, welche nach obigem eiltet Erlaubnis be­dürfen. auszufordern, um diese Erlaubnis sofort einzukommen. Gießen, den 8. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____ Dr. U Mit o et. _

Betr.: Brotkarten-Nachweisung für vorübergehend anwesend«!

. Personen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

, Wir erinnern daran, daß die Brotkarten-Nachweisung für die Zett vom 16. Jmri 1916 bis zum 15. Juli 1916 läng­ste ns bis zum 16. Juli l. IS. an den Kommunalverband, Mehlverteilungsstelle Gießen, einzusenden ist.

Jii der Nachweisung ist unter Nr. 3 (Kriegsgefangene) stets anzugeben, welchem Kriegsgefangenenlager die Kriegs­gefangenen und Wachtmannschaften angehören.

Gießen, den 10. Juli 1916.

Großhcrzogliches Kreisanlt Gießen.

._ _ Tr. Usinger. _

Betr.: Höchstpreise für Obst.

das Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Großh. Gen­darmerien des Kreises.

' Es ist festgestellt worden, daß die über die Ausfuhr von Obst laus Hessen erlassenen Vorschriften (scheinbar dadurch in dar Art) umgangen werden, daß Obst in hessische nach der Landesgrenze belegene Städte Mid Genveiiiden versandt nürd und von dort aus per Wagen oder Auto ohite Ausfuhrbewilligung über die Landesgrenze verbracht wird. Wir beauftragen Sie. die Polizei­organe und namentlich die Gendarmerie anzuweisen, in dieser Richtung schärfste Kontrolle zu üben.

Gießen, den 8. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießeii.

Dr. U sing er.

Betr.r Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen diirch die 50 Höchstbesteuerten.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, uns binnen acht Tagen ein Verzeichnis derjenigeu Höchstbesteuerten nach dem untenstehenden Formulare vorzulegen, welche nach den Kommunalsteuerkapttalieni des Rechnungsjahres 1915 an Steuerwerten des Vermögens mtd staatlicher Einkommensteuer 1000 Mark und mehr haben.

Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende)

Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbs- anlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veran­lagte Gewerbesteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer und die bei den Kommiinaliimlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung tommende Einkommensteuer angerechnet.

Steuerzahlungen der Ehefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger bzw. in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des Vaters zilsammengerechnet. Im übrigen sind aber auch Frauen. Aktien­gesellschaften usw (s. Art. 17 der Kreis- und ProvinzialordnungD tu dav.Verzeichnis aufzunchmen. da deren Stimmrecht durch Ver­treter äusgeübt werden kann.

_ Verzeichnis der Höchstbtstcnericn der Gemeinde

Wenn jedoch ein Höchstbesteuerter nach Art. 16 uiid 17 der Kreis- und Provinzialordnung nicht stimin-berechtigt sein sollte, so wollen Sie dies in der SpalteBemerkungen" des Verzeichnisses angebem Wie schon bemerkt, kommen Steuerzahlungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche im vorigen Rechnungsjahre entrichtet worden sind, es sei denn, dasß sie auf Objekten hasten, welche im Erbgang erworben sind.

Wenn sich unter deit Höchstbesteuerten solche befinden, die» noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises be­steuert sind, so wollen Sie sich von den Großh. Bürgermeistereien dieser Gemeinden oder Gemarkungen den Betrag dieser loeiteren Kommunalstcuerkapitalien Mitteilen lassen und solches dem Ver­zeichnis unter Namhaftmachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Diejenigen Großh. Bürgermeistereien, in deren Ge- sich keine Höchstbesteuerten mit einer Summe von 1000 Mark an Steuerwerten des Vermögens und staatlicher Ein- kommensteuer und darüber befiitden oder im Rechnungsjahr 1915 keme Kommunalsteuern erhoben worden sind, wollen dies kurz benchtlich anzeigen.

Im einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 1418 der Kreis- und Provinzialordnung und Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Negier.-Bl. S. 95).

Gießen, am,29. Juni 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Ord.-

Nr.

Tes Höchslbestenerten Zu- und Voruanie mit etwaiger Beinummer

Wohnort

Steuerwerk des Vermögens und dmUlube Einkommensteuer in^den weueren Gemarkungen

ain Wohnort

im

ganzen

Bemerkungcii

Rotationsdruck der B r ü h l'sehen Univ.-Buch- und Eteindruckerci. R. Lange, Gießen.