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Seereise zurück oder beachtet er die ihm bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nicht, so wird der Seeschiffersichtvermerk ungültig.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskaitzlers. Dr. Helfferich.
(Muster des Personalausweises' ist abgedruckt im Reichs-Gesetzblatt S. 609.)
Bekanntmachung
betreffend die Ausführung der Paßvcrordnung.
Auf Grund der Ziffer 10 a der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsvvrschriften zu der Paßverord^ nung voin 24. Juni ds. M. (R.G.Bl. S. 601), wird Folgendes
bestimmt.^ ^ Ausstellung der Sichtvermerke zuständige!: Verwaltungsbehörden sind die Grostherzoglichen Kreisämter, die Gvostherzoglichen Polizeiämter Darmstadt, Offeubach und Gietzen, solvie die Oberbürgermeister der Städte Vtainz und Worms. Darmstadt, den 3. Juli 1916. , , .
G ro ß herz o gli ch es Staa tsm inister: um. _ v. Ewal d . _
Verordnung
^tber den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zNr Be- kämpffmg des Kettenhandels. Bon: 24. Juni 1916.
Aut Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscrnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ter H a i: d el m i t Leb e n s - u n d Fn t t e r m : 11 c l n ist vom 1 August 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen; eine Erlaubnis zun: Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesen: Zeitpunkte Handel mit Lebei:s- oder Futtermitteln getrieben habe!:.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf:
1. den Verkauf sel b st g ew o u nene r Erzeugnisse der Land- nnd Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei:
2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden;
3 Personen, die nach anderen, während des Krieges erlassenen
Vorschriften bereits eine Erlaubnis zuM Handel Mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, :n den Grenzen der erteilten Erlaubnis; ^ m rr .
4 Behörden und andere Stelle!:, denen amtl:ch d:e Beschaffung und Verteilung von Lebens- und. Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Nebertragung.
§ 2 Ms Lebei:s- und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Erzeugnisse, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden. „ nr , ^
§3. Tie Erlaubnis» wird auf Antrag erteilt. S:e kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Wird s:e örtlich unbegrenzt erteilt, so !virkt sic für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ii: einzelner: Teilen des Re:ck)s anderweitigen Beschränkungei: unterliegt, bleibe!: unberührt. ,
Sie kann versag t werden, wenn Bedenken volkswrrtschaft- licher Art oder persönliche oder sonstige Gr linde der Erteilung entgegen stehen, oder wenn der Antragsteller vor den: 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht gchändelt hat.
. § 4 Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, z u r ü ck g e n o irrnt eit werden, wenn sich nachträglich Urnstände ergeben, die die Veriagnng der Erlaubnis
rechtfertige:: würden. __ t _ „ . _ . r
In bot: Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden. „ f r
§ 5. Gegen die Versagung und d:e Zuruckttahnre der Erlaub-' uis, solvie gegen die Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aiifschiebende Wirkung.
8 6. Zur .Erteilung und Entziehung der Erlaubnis, so>v:e zur Untersagung des Handels sind dl:rch die Landeszenttalbehördeii besondere Stellen zi: errichten, denen Pertreter des Handels angehörcn müsse!:. Den Vorsitz hat ein Beamter zu führen Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen dre amtlrchen Handelsvertretungen gehört werden. ..
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind.
Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle m:t der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Mchwerdebehörde herbeiführen. Die zur Entscheidima berufenen Stellen und Behörde:: können die Vorlegung der Handelsbucher, sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers verlangen.
Die Landeszentralbehörden bestmlmen das Nähere über dre Zusammensetzung der Stelle:: und das Verfahre:!.
§ 7. Oertlich zuständig zur Entscherdung ist d:c stelle, kn derer: Bezirk die Hauvtniederlassung des Handelsbetriebes, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an einer inländischen Hanpt- niederlassung, so bestinrmt die Landeszeirtralbehörde des Bundesstaates^ in den: der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, dre zuständige Stelle.
8 8. Wird dis Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel untersagt, so hat der K o n: muna l v e r v a n o , in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung und :n Ermangelung einer inländischen Hauvtniederlassung eure Zweigmeoerlaffung ve- indet, die Vorräte an Lebensmitteln zu übernehmen und am Recu- nung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerdo (8 5) eingelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit b:s zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
lieber S t r e i t: g k e i t e n , die sich aus der Uebernahme und Verwertung zwischen den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von de:: Londeszentralbehörden bestiinnrte Behörde.
Die Landeszentralbehörden können d:e dem Kommunalver- barrde nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung aus eure andere Stelle übertragen. - ^ ^ c.
8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nut Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafei: lvird b c - straft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen einer nach 8 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens- oder Futtermitteln ^andel treibt. , . . ,
8 10 Auf den Gewerbebetrieb :m Umherziehen finden die Vorschriften in den §8 1 bis 9 keine Anwendung.
Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel II und III der Reichsgewerbeordnung) su:d aber zu entziehen oder zu versagen, wein: bc: demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände voruegen, lvelche ote Versagung der Erlaubnis u ad) 8 3 Abs. 2 rechtfertigen rvürden.
§'11. Wer bei: Preis für Lebens- oder Futtermittel durch ui:- lautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit GeUfftrase b:S zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
8 12. Es ist verboten, i n p e r i o d i s ch e n D r u ck s ch r: f t e n oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen gröberen Kre:S von
Personen bestimmt sind, ^ 0 . »
1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermaugelrum einer solchen, des Wohnortes des Anzeigenden, sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten ans sie aufznfordern:
2 bei Ankündigungen über Erlverb oder Verankerung von Lebens- oder Futtermittels oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu macheu, die geeignet smd, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigendem oder die Menge der ihm zur Verfügung ftefceitbgt Vorräte und über den Anlast oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittelung zu erwecken. ^ , . -
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Tie Landeszcntralbehürdcn können die Grtemma der: Genehmigung einer anderen Behörde als der Ortspouzeibehörd«
Die Verleger periodisch erscheinender Druck)christen sind verpflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens- und Futtermittel auf die Tauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab anfznbewähren. Eme Prü- fungspslicht, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlausen' liegt den Verlegern, sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen,nicht ob. -
8 13 Mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und nut Geldsttaf« bis zu zehntausend Mark oder mit effler dieser Strafen wird b e- straft, wer dm Varschristen in, 8 !2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zu-
n,ib ^afe l n bcn t tn den Ml«, brs 8 12 Abs. 1 Nr 2! dir Slngabr» in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gen: acht, so ist der Inhaber oder Leiter des detr:ebes neben denr Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die.Handlung mit seinem Wissen geschah. ^ c* . „ ; i o i a
§ 14. Tie Verordnung tritt mit dem 2 8. Juni 1916 m
^^Berlin, den 24. Juni 1916. ^
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
8 1. Aus Grund von 8 6 der Vewrdnnng des BündesratS vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung de? Ketten Handels (Reichs Gesetzbl. S. 581) werden m den Städten von über 20 000 Einwohnern bei den Oberbürgermeistern, im übrigen bei den Krcisämtern besondere Stellen, die zur Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis, solvie über d:S Untersagung des Handels zuständig smd, errichtet.
lieber Beschwerden (ß 6 Ab). 2 der Verordnung) entscheidet der Provinzialausschust im BeschlustverWren
Als Behörde, die über Streitigkeiten, die ffch ans der ueber- nahme und Verwertung der m übernehmenden Vorräte an Lebensmitteln zwischen den Beteiligten ergeben, zu entscheiden hat (8 8 Abs. 2), wird der ProvinKial a us schütz beMchnt.
8 2 Vorsitzende der besonderen Stellen smd rn den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die Krcisräte. Den Stellen gehören als Mitglieder zwei Vertreter des Handels an: sie werden nebst ihren Ersatz' männern in den Städten von über 20 000 Einwohnern von dem


