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Der Reichskanzler kann nähere Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkaus anzusehen ist.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Straft.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers; _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Bctr.: Vercinbarui^cn über Höchstpreise für Superphosphat und An»moi>iak-«uperphosphat.
Tie nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 26. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
Lr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
betreffend Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak-Superphosphat,
Von verschiedenen Seiten werden Superphosphate und Am- mouiak-Süpcrphosphate zu Preisen angeboten, welche die zwischen den Vertretern der Tüngerindustri« und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben werden, ganz erheblich überschreiten. Nach den getroffenen Wmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert iverden, die über die in der Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgehen.
Es wird daher ersucht, von allen.hierauf bezüglichen Vorkomnv- nissen der Rvhmaterialstelle des Kgl. Preuß. Landwirtschafts. Ministeriums, Berlin W 9, Leidiger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Es wurden folgende Verbraucherpreise festgesetzt:
Supcrphosphate
ftür
Ammoniak-
>6%
darüber
§
14 bis 15,99%
5:8 u 4: 12 nach Verkäufers Wohl
Jt
Pommern. .
24'/,
25-/.
7,20
7,30
Basis waggonfret Stettin
Westpreußen
25'/.
26 3 .
Basis waggonirei Danzig
Brandenburg Ost.
25',,
26 s /.
7,30
oder Neuiabrwasser nach Verkäufers Wahl
irachürei Bollbahnstation
Ostpreußen,.
25-/.
27
7,30
Basis ivaggonirei Königs-
Schlesien, Posen . . .
26'/,
277.
7,35
berg oder Meniel nach Verkäufers Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Das übrige deutsche Gebiet a»S- schließt.Süd- deutschlaud
26V,
27-/.
7,40
Irachtirei Vollbahnstalion
Tie Preise verstehen sich sämtlich für lose verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens 10 000 Klgr, und zwar für das Pfundprozent wasserlösliche Phosphorsäurc in reinen Supcrphvs- phaten, bczw. für 50 Klgr. in Ammoniak-Superphosphäten, B«i Lieferung von Mengen unter 10 000 Klgr. können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Klgr. mehr gefordert werden. Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto, in Werksäckcn mit eincnt Aufschlag von je -50 Pfg. für 50 Klgr., in Käufersäcken nach Vereinbarung. Tic Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Empfangsstation wie bisher, die Gcwichtsfeststcllung nur auf dem Lieferwerk.
Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu gewähren.
Ware darf Ivcgcn Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurück- gcwiescn werden: cs ffndct vielmehr nur einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweiscnden Mindergehalts stalt unter Berück- sichtmung der Latitudebesttmmungcn.
Sollten andere Mischungen Ammoniak Supcrphosphat als 5: 8 und 4:12 angeboten werden, so muß für die Bewertung der ersteren die Preisbäsis der letzteren dienen: dieselbe beträgt
für das Priind... . , wasserlösliche ' llt ~ n . 8 .M 1 . m * > /• Phosphorsäurc . 25
• 26 .
. 24 .
. 2s « „
27 .
und
Pommer» . . .
Westpreußen . . ,
Brandenburg Ost Ostvreußen . .
Schlesien, Posen .
Tag übrlae Gebiet auSschließl.
Süddeutschland ..... 2? , ,
»u den sonstigen Bedingungen, wie ob«,, angegeben.
Stickstoff
104
104« . 104« . 104 .
104
105
Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprung» lnamentlich von Woll- und Filzabsällen, Haaren, Ledermchl herrührend) und wasserlöslicher Phosphorsäurc hergcstellt sind und unter den verschiedenartigsten Bezeichnungen angcbdten werden, sind keinesfalls Höhere Preise, als wie für Ammoniak-Supcrvhos- phat, gerechtfertigt: Düngemittel dieser Art werden in gegenwärtiger Zeit häufig den Ämdwirten zu übertrieben hohen Preisen angeboten.
Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbstdüngc- mtttel recht frühzeitig zu beziehen.
Tarmstadt, den 21. Juli 1915.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern.
v. Homhergk. Krämer.
Bekanntmachung.
Betr.: Herstellungsvcrbot für Banmwollswffc: hier: Bewilligung von Ausnahmen.
Tie nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kricgsministcriums — Kriegs-Rohswff-Abteibung — vom 14 d. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 23. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Kriegsministerium,
Gemäß 8 3 der „Bekanntmachung, betreffend Herstcllungs- beib»! für Baumwollstoffe", bewilligt das Kriegsministerium, Kriegs-Rohswff-Slbtcilung, allgemein folgende Ausnahmen:
I.
Den vom Herstellungsverbot betroffenen Betrieben wird gestattet, auch nach den, 1. August 1915
1. ohne Rücksicht auf die anzusertigende Ware auszuarbciteii:
a) Garne, die nachweislich bereits bei Erlaß des Herstellungs- Verbotes durch'die verfügeiche Behörde entweder im eigenen Betriebe vorhanden waren oder sich für ihn zu Veredlungszwecken (Zwirnen, Färben, Bedrucken usw.) oder zur Verarbeitung im Lohn in anderen Betrieben befunden haben,
b) Garne, über die schon vor Erlaß des Herstellungsvcrbots durch die verfügende Behörde Kau,- oder Lieferungsverträge bestanden hatten, soweit sie vom Verkäufer zwecks Ablieferung bereits vor dem 12. Juli 1915 zum Versand gebracht loordcn sind,
c) bei den mit Spinnerei verbundenen Betrieben ferner die Garne, die bereits vor dem 12. Juli 1915 zur Mlieferung an die eigene Weberei fertiggestellt worden sind.
2. Garne Nr. 60 englisch und austvätts auch gezwirnt zu verarbeiten.
II.
1. Betriebe, die von der Ausnahmcbewilligung unter I Zis,. 1 Gebrauch machen wollen, haben am 1. August 1915 Anzeige über Menge, Att und Nummer ihrer am genannten Tage ,wch vorhandenen, unter die Ausnahmcbewillignng (Ziffer 1 a, b, c) fallenden Vorräte zu erstatten.
2. Bettiebe, die von der Ausnahmebewilligung unter I Ziff. 2 Gebrauch machen wollen, haben am Schluß jeden Monats, erstmals Ende August 1915, Anzeige über die Menge von Zwirn aus Garn Nr. 60 englisch und auswärts, die sie im' abgelaufenen Monat verarbeitet oder zur Verarbeitung in Angriff genommen haben, zu erstatten.
Vordrucke zu den Anzeigen (II Ziffer 1 und 2) sind vonk Krlegsministcrium.Kricgs-Rohstoff-AbteUung.Webstosfmclde- amt, Berlin SW 48, veil. Hedemannstraße 11, ctnznfordern. Tie ausgcfülltcn, mit eidesstattlicher Versicherung der Richttg- leit der Angaben versehenen Vordrucke sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W II, Berlin SW 48, verl. Hedemannstraße 9/10,
einzusenden.
Die Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einsichtnahme der Betriebe und ihrer Bücher, gegebenenfalls durch Vernehmung von Zeugen, wird vorbehallcn.
III.
Gestattet wird die Ausführung aller mittelbare» und nnmittel« bare» Lieserungen iür die Heeres- und Marineverwaltung, deren Vergebung vor dem 1. August 1915 erfolgte, ohne Rücklicht aus de» Zeitpunkt der Inangriffnahme der Ausführung.
IV.
Ucberschreitungeu der Ausnahmcbcniilligungcn fallen uuttr die Sttaibestimmuiig des K 4 des Herstellungsverbvtes für Baumwollstoffe. Nichtersüllung der Meldepflicht wird gemäß z 5 der Bckanmmachuiig über Borratscrliebuiigeil vom 2. Februar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 54, bestraft.
Berlin, den 14. Juli 1915.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff -Abteilung. A. in. W. b.
Koeth


