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Der Reichskanzler kann nähere Vorschriften darüber er­lassen, was als Kleinverkaus anzusehen ist.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Straft.

Berlin, den 15. Juli 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers; _ Delbrück. _

Bekanntmachung.

Bctr.: Vercinbarui^cn über Höchstpreise für Superphosphat und An»moi>iak-«uperphosphat.

Tie nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 26. Juli 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

Lr. U s i n g e r.

Bekanntmachung

betreffend Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak-Superphosphat,

Von verschiedenen Seiten werden Superphosphate und Am- mouiak-Süpcrphosphate zu Preisen angeboten, welche die zwischen den Vertretern der Tüngerindustri« und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben werden, ganz erheblich überschreiten. Nach den getrof­fenen Wmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert iverden, die über die in der Vereinbarung fest­gesetzten Preise hinausgehen.

Es wird daher ersucht, von allen.hierauf bezüglichen Vorkomnv- nissen der Rvhmaterialstelle des Kgl. Preuß. Landwirtschafts. Ministeriums, Berlin W 9, Leidiger Platz 7, zur weiteren Ver­anlassung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Es wurden folgende Verbraucherpreise festgesetzt:

Supcrphosphate

ftür

Ammoniak-

>6%

darüber

§

14 bis 15,99%

5:8 u 4: 12 nach Ver­käufers Wohl

Jt

Pommern. .

24'/,

25-/.

7,20

7,30

Basis waggonfret Stettin

Westpreußen

25'/.

26 3 .

Basis waggonirei Danzig

Brandenburg Ost.

25',,

26 s /.

7,30

oder Neuiabrwasser nach Verkäufers Wahl

irachürei Bollbahnstation

Ostpreußen,.

25-/.

27

7,30

Basis ivaggonirei Königs-

Schlesien, Posen . . .

26'/,

277.

7,35

berg oder Meniel nach Verkäufers Wahl

frachtfrei Vollbahnstation

Das übrige deutsche Ge­biet a»S- schließt.Süd- deutschlaud

26V,

27-/.

7,40

Irachtirei Vollbahnstalion

Tie Preise verstehen sich sämtlich für lose verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens 10 000 Klgr, und zwar für das Pfundprozent wasserlösliche Phosphorsäurc in reinen Supcrphvs- phaten, bczw. für 50 Klgr. in Ammoniak-Superphosphäten, B«i Lieferung von Mengen unter 10 000 Klgr. können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Klgr. mehr gefordert werden. Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto, in Werksäckcn mit eincnt Aufschlag von je -50 Pfg. für 50 Klgr., in Käufersäcken nach Ver­einbarung. Tic Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Empfangsstation wie bisher, die Gcwichtsfeststcllung nur auf dem Lieferwerk.

Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu ge­währen.

Ware darf Ivcgcn Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurück- gcwiescn werden: cs ffndct vielmehr nur einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweiscnden Mindergehalts stalt unter Berück- sichtmung der Latitudebesttmmungcn.

Sollten andere Mischungen Ammoniak Supcrphosphat als 5: 8 und 4:12 angeboten werden, so muß für die Bewertung der ersteren die Preisbäsis der letzteren dienen: dieselbe beträgt

für das Priind... . , wasserlösliche ' llt ~ n . 8 .M 1 . m * > / Phosphorsäurc . 25

26 .

. 24 .

. 2s «

27 .

und

Pommer» . . .

Westpreußen . . ,

Brandenburg Ost Ostvreußen . .

Schlesien, Posen .

Tag übrlae Gebiet auSschließl.

Süddeutschland ..... 2? , ,

»u den sonstigen Bedingungen, wie ob«,, angegeben.

Stickstoff

104

104« . 104« . 104 .

104

105

Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprung» lnamentlich von Woll- und Filzabsällen, Haaren, Ledermchl her­rührend) und wasserlöslicher Phosphorsäurc hergcstellt sind und unter den verschiedenartigsten Bezeichnungen angcbdten werden, sind keinesfalls Höhere Preise, als wie für Ammoniak-Supcrvhos- phat, gerechtfertigt: Düngemittel dieser Art werden in gegen­wärtiger Zeit häufig den Ämdwirten zu übertrieben hohen Preisen angeboten.

Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbstdüngc- mtttel recht frühzeitig zu beziehen.

Tarmstadt, den 21. Juli 1915.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern.

v. Homhergk. Krämer.

Bekanntmachung.

Betr.: Herstellungsvcrbot für Banmwollswffc: hier: Bewilligung von Ausnahmen.

Tie nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kricgsministcriums Kriegs-Rohswff-Abteibung vom 14 d. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 23. Juli 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Kriegsministerium,

Gemäß 8 3 derBekanntmachung, betreffend Herstcllungs- beib»! für Baumwollstoffe", bewilligt das Kriegsministerium, Kriegs-Rohswff-Slbtcilung, allgemein folgende Ausnahmen:

I.

Den vom Herstellungsverbot betroffenen Betrieben wird ge­stattet, auch nach den, 1. August 1915

1. ohne Rücksicht auf die anzusertigende Ware auszuarbciteii:

a) Garne, die nachweislich bereits bei Erlaß des Herstellungs- Verbotes durch'die verfügeiche Behörde entweder im eigenen Betriebe vorhanden waren oder sich für ihn zu Veredlungs­zwecken (Zwirnen, Färben, Bedrucken usw.) oder zur Ver­arbeitung im Lohn in anderen Betrieben befunden haben,

b) Garne, über die schon vor Erlaß des Herstellungsvcrbots durch die verfügende Behörde Kau,- oder Lieferungsverträge bestanden hatten, soweit sie vom Verkäufer zwecks Abliefe­rung bereits vor dem 12. Juli 1915 zum Versand gebracht loordcn sind,

c) bei den mit Spinnerei verbundenen Betrieben ferner die Garne, die bereits vor dem 12. Juli 1915 zur Mlieferung an die eigene Weberei fertiggestellt worden sind.

2. Garne Nr. 60 englisch und austvätts auch gezwirnt zu verarbeiten.

II.

1. Betriebe, die von der Ausnahmcbewilligung unter I Zis,. 1 Gebrauch machen wollen, haben am 1. August 1915 Anzeige über Menge, Att und Nummer ihrer am genannten Tage ,wch vor­handenen, unter die Ausnahmcbewillignng (Ziffer 1 a, b, c) fallenden Vorräte zu erstatten.

2. Bettiebe, die von der Ausnahmebewilligung unter I Ziff. 2 Gebrauch machen wollen, haben am Schluß jeden Monats, erstmals Ende August 1915, Anzeige über die Menge von Zwirn aus Garn Nr. 60 englisch und auswärts, die sie im' abgelaufenen Monat ver­arbeitet oder zur Verarbeitung in Angriff genommen haben, zu erstatten.

Vordrucke zu den Anzeigen (II Ziffer 1 und 2) sind vonk Krlegsministcrium.Kricgs-Rohstoff-AbteUung.Webstosfmclde- amt, Berlin SW 48, veil. Hedemannstraße 11, ctnznfordern. Tie ausgcfülltcn, mit eidesstattlicher Versicherung der Richttg- leit der Angaben versehenen Vordrucke sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W II, Berlin SW 48, verl. Hedemannstraße 9/10,

einzusenden.

Die Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einsicht­nahme der Betriebe und ihrer Bücher, gegebenenfalls durch Ver­nehmung von Zeugen, wird vorbehallcn.

III.

Gestattet wird die Ausführung aller mittelbare» und nnmittel« bare» Lieserungen iür die Heeres- und Marineverwaltung, deren Vergebung vor dem 1. August 1915 erfolgte, ohne Rücklicht aus de» Zeitpunkt der Inangriffnahme der Ausführung.

IV.

Ucberschreitungeu der Ausnahmcbcniilligungcn fallen uuttr die Sttaibestimmuiig des K 4 des Herstellungsverbvtes für Baum­wollstoffe. Nichtersüllung der Meldepflicht wird gemäß z 5 der Bckanmmachuiig über Borratscrliebuiigeil vom 2. Februar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 54, bestraft.

Berlin, den 14. Juli 1915.

Kriegsministerium.

Kriegs-Rohstoff -Abteilung. A. in. W. b.

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