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Brkanntmachnnq
über das Jiikrafltrctei, von Vorschriften der BundesratSverordnung Über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dcni Erntejahr 1915 dom 28. Juni 1915 Reichs Gcsetzbl, S. 363).
Boi» 10. Juti 1915.
Au! Grund von 8 <0 Abs. I Latz 2 der Bundcsratsverordnnngl über den Verkehr mit Brotgetreide und Mcht ans dem Erntejahr 1915 von, 28. Juni 1915 Reichs Gcsetzbk. S. 3631 bestimme ich:
Die Vorschriften des § 68 und des § 69 Nr. 2 der Bundes- ratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wehl aus dem Erntejahr 1915 von: 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D c l b r ü ck.
^Eanntmachnnq.
Bctr.: Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (R. 0!. Bl. S. 363).
Tie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 17. l. Mts. bringen wir hiermit zur öffent- lichcn Kenntnis.
Gießen, den 23. Juli 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Or. Nsinger.
Bekanntmachung
über das Jnkrafttrctc» von Vorschriften der Bundcsratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntc- jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363).
Vom 17. Juli 1915.
Ans Grund von 8 70 Abs. I Satz 2 der Bundcsratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntc- jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bc- stimnie ich :
Tic Vorschriften der 88 10 bis 16 und der 8§ 38 bis 41 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Rcichs- Gesctzbl. S. 363) treten am 17. Jitli 1915 in Kraft.'
Berlin, den 17. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung
über Ausnahme von dem Verbote des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 lReichs-Gcsetzbl. S. 341). Vom 10. Juli 1915.
Ans Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 341) bestimme ich:
Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz tTinkel, Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit andere,m Getreide außer .Hafer gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 an den. Kommunalverband, für den dies Brotgetreide beschlagnahmt ist, oder an die Reichsgctreidestcllc sind zulässig. Das gleiche gilt für die Verkäufe von Brotgetreide an Kommissionäre des Kommunalverbandcs oder der Reichsgetreidestelle.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 363) dre Genehmigung des Kommunalvcrbandcs erforderlich ist, behält es hierbei sein Bewenden.
II.
. Ditsc Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung fit jrrart.
Berlin, den 10. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrü ck. _
Bekanntmachung.
Bctr : Verbrauchszucker.
Tie nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. l. Mts. bringen wir hiermit zur össent- lichen Kenntnis.
Gießen, den 26. Juli 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bekanntmachung
wegen Acuderung der Bekanntmachung über Verbranchszncker Vom 15. Juli 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. Augnst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
„ Der. 8 3 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vo> 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) wird wie folgt geändert . .1- IM Matz 1 erhält der zweite Satz svlgenyc Fassung:
Sic darf keinen höheren Preis als den in den K8 4, 4 g der Vei-ordiinng, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 und 15. Juli 1915 vorgesehenen Preis bezahlen.
2. Hinter dem ersten Wsatz wird folgender zlveite Absatz eingefügt:
Für die Zeit nach dem 30. September 1915 ermäßigt sich der Uebernahmepreis um 0,10 Mark für je 50 Kilogramm unter den für September geltenden Preis. Ist der Verkäufer eine Vcr- brauchszuckrrfabrik, so tritt die Ermäßigung nicht ein, soweit die von der Zentral Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. verlangte Menge größer ist, als die mit Beginn des 1. September 1915 der Fabrik gehörigen^Bestände an Rohzucker und Verbrauchszucker abzüglich der im September veräußerten Mengen. Hierbei dürfen jedoch diejenigen Mengen, die von einer Verbrauchszuckerfabrik an eine andere abgegeben sind, nicht abgezogen werden. Rohzucker ist auf Verbrauchszucker im Vcrliältnis von 10 zu 9 umzurechnen. Ist der. Verkäufer nicht eine Verbrauchszuckersabrik, so tritt die Er- mäßigiiiig nicht ein, soweit die von der Zentral-Einkaujs-Gesell- schafi in. b. H. verlangte Menge größer ist als die Menge Per- branchszucker, die der Verkäufer zu dem ftir September 1915 oder einem früheren Monat geltenden Preise gekauft hat.
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3: der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1915 in Kraft.
Berlin, den 16. Juli 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Bctr.: Tic Menge des zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch abxulasscndcn Zuckers.
Tic nachstcheilde Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. l. Mts. in obigem Betreff bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 26. Juli 1915.
Großherzoalickies .Kreisamt Gießen.
Or. II s i n g e r.
Bekanntmachung
betreffend di: Menge des zum steuerpftichtigen Jnlandsoerbrrnch ab-ulasscnden Zuckers. Vom 15. Juti 1915.
Ter Bundcsrat hat aus Grund von § 1 der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 iRcichs- Gefetzbl. S. 75: beschlossen:
Ter gesamte im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzuckeriabrikeii und Mclaffc-E»tzuckerungsa»staltcn. her- gcsietltc Zucker wird zum stcuerpslichtigen Jnlandsocrbrouch abgelasien.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, _ Delbrück. _
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit Zucker.
Tic .nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters deS Reichskanzlers vom 15. l. Mts. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 26. Juli 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g c r.
Bekanntmachung
wegen weiterer Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker.
Voni 15. Juli 1915. >
Der Bundcsrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrots zu wirlschasilichcn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Tie durch Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 tReichs- Gesetzblatt S. 307) ergänzte Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 75) wird wie folgt ergänzt:
1. Im ß 4 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mk., für Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mk., für Lieferung im August und Seplember 1915 um 1,20 Mk. über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise erhöht werden.
2. Hinter 8 4 ist als § 4 a ernzusüaen:
Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verbrauchszuckersabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckersabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchstpreise am srachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkoften von dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Höchstpreises gesvidert und gezahlt werden. Der Reichskanzler sann im Falle des nack)gewieseneil Bedürfnisses den Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf,


