munatnerbimt* zu verteilen oder wie sie sonst zu verwen-

S 2? Tie Konimunalvcrbände haben aus Erfordern der Reicks- futtcrmillclstcllc Auslnntt zu geben und ihren Anweisungen hin­sichtlich, der Gerste Folge zu leisten.

ß 2Z. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbondes dar, Gerste nur entfernt werden, wenn sic an die Zentralstelle zur Beschaf­fung der Heeresverptlegung oder zu Taatztvechen («aalgerste, -aat- gut> oder an Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) geliefert wcr-

Bei Gerste, die Bern Kommunalvcrbande nicht gehört, bedarf die Entfernung der Zustimmung des Kommunalverbandes. ^er Konununalvcrband darf seine Zustimmung nur aus wichtigen Grün­den versagen. Aus Besch,verde entscheidet die lzohere Verwaltungs-

* s 23. Jeder .Kommunalverband hat dafür zu sorgen, das, die von der Reistsfuttermittelstelle nach 8 20 Absatz 2 a tcstg.stei'tcn Mengen innerhalb der etwa bestinunten Fristen der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceresoerpslcgnng zur Verfügung gestellt Iver- den. Liefert ein Kommnnalverband die festgesetzten Mengen inncr- dalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschiffung der Heeresverptlegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirk erwerben

Ter Komntunalverband kann verlangen, düs, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverptlegung größere Mengen und nutzer abnimmt: das Verlangen must ihr spätestens zwei Wochen vor dem b.antragtcn Abnahmetcrmin zugehen.

!; 2 t Ans die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbondes zulässigerweise nach 8 22 entfernt ist, was innerhalb des Bezirkes des Kommunalverbain.es an Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) geliefert ist. und was von solchen Betrieben nach 8 6 Absatz 2 verarbeitet werden darf.

8 25. Ergibt sich in einem Koininunalverbanbc nachträglich, daß das Ernteergebnis größer gewesen ist als die Schätzung (319), so hat er die Hälfte des Ueberschusses ber Reichs,ufternnttelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung der Zeniralstcllc zur Be- ichiasfung der Heeresverpslegung zur Verfügung zu stellen, dabe, finden 8 23 Absatz 1 Satz. 2 und 8 24 Anwendung.

8 26. Jeder Kommunalverbänd hat der Reichs,uttermittelstelle bis .um 5. jedes Monats, erstmals bis zuin, 5. August 191tt, nach einem von ihr sestgcstelltcn Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im lebten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausaegangen ist, sowie welche außergewöhnliche Ver- äiidcrungcn an een Vorräten seines Bezirkes eingetretcn iuib._

8 27. Jeder Betrieb mit Kontingent 8 20 Abs. 1, darf rm Rahmen seines Kontingents Gerste verarbeite», »erarbeiten lassen und zur Verarbeitung erwerben. Aus das Kontingents sind an- znrcck ucn die Vorräte an Gerste und Malz, die ein Vctrrebsunler- nehmer am I. Oktober 1015 besitzt, oder die er nach 8 6 Wsatz 2 aus seinen Vorräten verarbeiten bars, bei erster Bierbrauerei je­doch nicht die Malzvorräte, die nach dem 15, Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt sind,

Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1), die eine eigene Mäl-erei haben, dürfen in dieser nicht mehr Gerste vcrmälzcn, als sic im Türchschnitt der beiden letzten Jahve in ihr vcrmälzt haben,

8 28, Hat ein Betriebsunternehmer unbefugt Gerste ertvvrben, verarbeitet aber verarbeiten lassen oder hal er mehr Gerste er­worben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach, seinem Kon­tingent '8 27 Abs, 1) zulässig ist, so verfällt sic ohne Entgelt zugunsten der Zentralstelle für Beschaffung der Heeresverpflegung, Ist die Gerste verarbeitet, io tritt an ihre Stelle der Wert.

8 29. Tie Beamten der Polizei und die von der Posizesii- bchörde beauitraglen Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, scilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit ernzutrcten, daselbst Bc- sichtigungen vorzunehmen, Gcsckästsaufzeichnungen cinzusehcn und die verhandelten Gerste- oder Malzmengen sestzustellen.

8 30. Tie Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichtskersonen sind vervilichtet, den Beamten der Polizei imd den Sack,verständigen auf Erfordern über du- vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste oder Malz­mengen sowie über deren Herkunft Auskunst zu erteilen.

8 31, Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichte!, über die Einrichtungen und Geschästsrcrhältnisse, welch' durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen­heit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung dev Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen.

8 32. Tic Gerste verarbeitende» Betriebe l8 27) haben außer im Falle des 8 6 Absatz 2 die bei der Verarbeitung abfallend« Auspntzgerste der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver pflegung in Berlin zur Verfügung zu stellen.

8 33. Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach 8 20 Absatz 2 h die Zentralstelle zur Beschaffung der Hecres- vervffegung überwiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Be. rücksichtignng der wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf .bfr stimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.

, 8 34. lieber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dev

Vorschriften der 88 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere

Verwaltungsbehörde endgültig. ... ...

lieber Streitigkeiten, die sich ans der Lieferung <88 23 bis 25) zwischen der Zeniralstcllc zur Bcschassmig der Heeresverptlegung und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.

8 35. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder m,t Geld- strajc bis zu iünszchnhunderl Mark wird bestraft:

1. wer unbefugt Gerste verarbeitet: v .

2. wer der Vorschrift deS 8 27 Msatz 2 zuwider Gerste tit

eigener Mälzerei vcrmälzt: ^ ,

3. wer der Vorschrift des 8 32 zuwrderhandelt:

4. wer den Verpflichtungen zuwrderhandelt, die ihm nami 8 33 Absatz 2 auscrlcgt sind.

§ 36 Mit Geldstrafe bis zu iüntzchnlmndert Mark oder mft Getäugnis bis zu drei Monaten wird bestraft, tvcr der Vorschrift des 8 31 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mit­teilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgchcimt- nissen sich nicht enthält: die Verfolgung tritt nur aut Antrag des Unternehmers ein. , . , .

§ 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert,ünszrg Mark oder mtt Hast wird bestraft: .. ^ . ...

1. wer den Vorschriften des 8 29 zuwider den Eintritt >n

die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht IN die Ge- schäftsanszeichnungen verioeigcrt: ^ ^ .

2 . wer die in Gemäßheit des 8 30 von ihm erforderte Aus­kunft nicht erteilt oder bei der Anskunstserteilung wissent- sich unwahre 'Angaben macht.

IV, Ausführungsvorschristcn,

8 38. Ertönst sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent (8 20 Absatz I in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu er- lassenen Äussührungsbestimnumgen auserlegt sind, so kann oie zuständige Behörde den Betrieb schließen, , ...

Gegen die Verfügung ist Beschiverde zulässig, lieber die Be­schwerde entscheidet die höhere Berlvaitungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirft keinen Aufschub.

8 39. Tie Landeszentralbehördcn erlassen die crwrderlicheit Aussühwungsbcstsmmungen,

Sic bestimmen, iver als Kommunalverband, als zultandige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuschen ist.

8 40. Wer den von de» Landeszentralbehörden erlasienen^ Austühriingsbcstimmungcn znwiderhandclt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

V. Uebergangs- und Zchliißvorschnsten.

§ 41, Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Ver­ordnung aus Grund der Verordnungen voin 9. März 1915 lRerchs- Geserbl. S 139) und vom 17, Mai 1915 (Reichs Gesetzbl S, 282) noch für das Reich beschlagnahmt sind, und infolge dieser Beschlag­nahme in den Betrieben der Besitzer weder verwendet noch ver­arbeitet tverden dürfen, sind mit dem Jnkrastfteten dieser Ver­ordnung tllr deii Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Be­zirk sic sich befinden. Die Kommunalverbändc haben diese Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverptlegung zur Ver­fügung zu stellen.

8 42. Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsborschristen erlassen,

8 43, Tie Vorschriften dieser Verordnung beziehen >,ch nicht aus Gerste, die nach bem 12. März 1915 aus dem Auslande ein- geführt isk.

Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nickst das besetzte Gebiet, Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, dort nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentral­stelle zur Beschaffung der Heeresvervftegung und die Zentral- Einkanfs-Gesellschaft m, b. d, geliefert werben,

8 44, Wer ber Vorschrift des 8 43 Absatz 2 zunnderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. , ,

8 45, Diese Verordnung tritt mit dem 1, Julr 1915 rn Kraft, Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, Tie Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9, Mär, 1915 Reicks Gesetzbl. S. 139, sonne die Aenberung dieser Verordnung vom 17. Mai 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S, 282) werden ausgehoben,

Berlin, 28. Juni 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers,

T e l b r ü ck.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915,

. Vom 12. Juli 1915.

Aus Grund § 39 der Verordnung des Bnndesrals über den Verkehr mit Gerste aus dem Ernteiahr 1915 vom 28, Juni 1915 (Reicks Gesetzbl, S, 384,. wirb folgendes bestimmt:

8 1, Tic Befugnis, Bestiinmnngen über Zeit und Art des Ausdreschens zu erlassen (8 3 Abs. 2 der Verordnung), wird auf die Grohhcrzoglickeu Kreisämter übertragen.

8 2, Tie Erhebungen u,ld Angaben nach 8 10 der Verord