meisb latt für den Ureis Eichen.
- ___ 16« Hnli _ 1915
Bekanntmachung
über den «Verkehr mit Gerste ans dein Erntejahr 1915 Vom 28. Juni 1315.
-ter Bundesrat hat auf Grund des § 8 des Gesetzes über die trrinachngung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnabmen u,w. dom 4. Äugujt 1914 Reichs-Geiegbl. S. 327) folqende Der ordnung erlaflen:
I. Beschlagnahme.
^ ü1. T,e UN Reiche angebrule Gerste Ivird mit der Treiiiiunq
vom Boden sur den Kommunalverban» beschlagnahmt, in dessen Bezirke ,re gewackien »t. Soweit sie bereits vom Boden getrennt I't. .ünro flc sur deil .«vmmnnajoerband beschlagnahmt, in de-'sen Bezirk Ile ,tch befindet.
r., ,Tie Be schlagnahme erstreckt sich auch aus den Salm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahnke srei.
» i- de« beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen mir mit ^mttnlnlung des KommunalverbanOes, für den sie be- ^agiradmt Und, vorgenommen tocrden. folueit sich au* den 2LU"V Ä anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- geschäftlichen Beringungen nber Tie und Verfügungen, die im Wege Oer owangsoollüreckung oder Arrestvoll^iehung erfolgen.
?.£• Tei' Besitzer beschlagnahinler Vorräte ist berechtigt und verpflbchitel, die z°ur Erhaltung der Vorräte erforderlichen vcmd- iunLN vorMnehmcn) ec ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpslichtet, auSzildreschen.
Tic Landeszcntralbehörden oder die b»n ihnen bcstinimten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bcstim- nningrn erlassen.
- stimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er-
lorderliche Hauhlung binnen einer ihm von der zuständigen Be Hörde gesetzte,, Inst nicht vor, so kann diese die erforderlichen Ar Sölten durch einen Tritte» oornchme» lassen. 1er Bervstich ete Hit die Vornahme aui seinem Grund und Baden iowre in seinen Wirtschastsräumen und mit den Mitteln seine» Betriebes zu g-statrcn.
. Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste »ul» binnen cmi-r ihm von der zuständigen Behöroe gesetzten Frist ausdrischt.
8 o. Erstreckt jich tm landwirtschaftlicher Betrieb über d,e Greuzeu eines Komnrunalvcrbaiides hinaus, so dar» die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von cinein Kommuiial- verband in den anderen gebracht werdciz. Mit der Ankunft der, Gerste in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandcs tritt dieser hl»lichtst.ü der Röchle aus der Beschlagnahme an die Stelle de» bisherigen Äommunalverbandes,
Ter Besitzer Hai die OrlSänd-rung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen Herden Sommuiialoerbänden aiizuzcigeii.
.. .^ 0- Trotz der Besckflagnadme dürfe» linier,iehmer landwirt- Ichrit.icher Betrieoe aus ihren Gerstevorräten die Sälste. rm Falle des 8 11 rlbiatz 3 auch die Vorräte, aus deren 1'ieierung verzichtet ^ ^, Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen land-
wirtschastlichen Betriebe verwenden.
Sie bürten ferner, wenn ihnen ein Kontingent (§20 Abi. I) gegeben ist. ihre Vorräte im eigenen Belriebc verarbeiten, inso- ivci! dabei das Kontingent nicht überschritten ivird.
A 7 ,' Trotz der Beschlagnahme dürfen Unteniehmer landwirt- lchastlicher Berrieoe aus ihren Vorräten
a !elb>,gez»,ene Saaigcrstc für Saatzwecke liefern, sofern sie lui nachioeislich in den letzten zwei.Jahren mit dem Verkaufe von saatger>te besaßt haben,
b- Gerste für Betriebe mit Konti,igen! :§ 2g Slbi. 1, oder an llse Zenicalüelle zur Beicli-assung der Seeresvcrbilegung Uli ^ »iittclbar oder durch Vermittelung des Handels liefern irese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschlutz dem xommiln r v.'ib^nö ' n Ul' ge l, für de l die Ee st e be lchLgnahmk ist^
8 3. Tie B^sch agnahme endet mit dem freihändigen Eigen Nims.-riverbc durch dir Z.uira,stelle zur Bcschassung der Heeres- verpi.egnng oder dm Äommunalverbaiid, für den beschlagnahmt >lt mit der Enteignung, mit cinec nach den §8 6, 7 zugelasscncnl oder mit einer vom K ommunalv.'rbande „ack, 8 2 genehmigten Verivendung oder Brräußerun'. Durch eine solche Beräutzerung endet die Beschlagnahme scooch erst dann, wenn die Geilte infolge der Beräunerung aus dem Bezirk des Kommunal Verbandes entfernt und oder in das Eigentum eines im Bezirke desselben Kommunal- verbandes belegenen Betriebs mit Kontingent gelangt.
§ '■! Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anivendung dev 88 I bis 8 ergeben, entscheidet die höhere Ver,valtu,igsbehördv endgültig.
8 10. Mil GkiLuanis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ivird bestraft:
1. wer „nbesugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, insbesondere aus dem Bezirke des Komninnalverbaiides entfernt, ftir den sic besstü agiiahntt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder abschtteffl"^ Eeräußerungs- oder Erwerbsgcschäst über sie
3 ' „i“L®^“ (tuna bec ^°rräte erforderlichen Hand
lungen vftuhtwchrig unterläßt:
' Tr erworbene Gerste ohne Genehmigung
5 «Tr Ä!? Behörde zu anderen Zwecken verwendet:
' Tr T.TT b, ’ tl . 33 5, 7 obliegende Anzeige nicht in
c ^«ttet oder wissentkich unvollständige oder unrichtige Angaben nracht.
n. Lieferung der Gerste.
--.-.c?. fl... U nicrneh iiter landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hattte ihrer Gerstenernte an den Kommunalocrband. für den sic beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern.
Eoininunalverband kann den Unternehmern landwirtschaft- 1 7 ^-r^Erlebr telnes Bezirkes vorfchreib-n. welche Mengen und zu welchen Irrsten „e zu liefern sinh.
nll.-iu . *jT tm unbeschadet seiner. Lieicrungs-
A 6 * 1 "^^uchmern bestimmter landwitt- verzichten * ‘ aut betcl1 ^ecfteliclerung lc.lioeije oder gan,
' T dluf die zu liefcrichen Gcrstemcngcn sind einem Unter- nelMer die Mengen anzurechnen, die er nach 8 6 Absatz 2 in semnn Betriebe verarbeiten bars oder nach 8 7 geliefert hat
‘4 etl i la'tdwirtschaftlicher Unternehmer nicht frei-
willig s88 ll, 12), ,o kann das Eigenlum an d.-r Gerste durch Anordnung der zustandtgen Behörde den im Antrag bezeichne,en Ver,onen übertragen werden. Vor der Enteignung ist die Werte a„»zusondern. bie dem Besitzer verbleiben soll: sic wird mit der Aussonderung von der BeschlLAnahme frei.
(v. .^utrag wird von dem Kommiinalverbande, sür den die Gerste be,chmgnahmt ist, in den Fällen des 8 23 Absatz 1 Satz 2 J'rorfMf § Re,chssuktermitte,stelle zugunsten der Zen
tralstelle zur Bc,chaffu„g der Heeresverpilezung gestellt
- ? F's Anordnung, durch die enteisnet wird, kann an den
«der an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Tcilts des Lezirtej gerrchlet iv.-rden: im ersteren Falle geh: das Eigentum^ nb.-r, sobald die Unordnung dem Besitzer zuqeht, in, '.kalte mit 'Ablauf des Tages nach Ausgabe des amilicheu Blattes, ln^dem die Anordnung amtlich veröffentlich! wird
8 15. ler Erwerber hat sür die über'assenen Vorräte einen Preis zu zahleu. Ter Ilebernahmepreis ist unter B' rucknchtigrmg der Güte, und Verwer.b.i.k.ic der Vorräte, sowie, tzus «ui Höchstpreis besteht, auch unter Berücksichtigung des zur Zerr der Entekguuug geltenden Liöchitpreises nach Ä^chörurn von sachverständigen von der höheren Verwaltung.'behorde endgültig festzusehen. &ic »ejtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
- '4. Ter Besitzer hat die Vorräte, di: er freihändig übcr-
°Tl hie bei ihm enteignet sind, zu verwahren und vneglich zu vehrnheln. bis der Erwerber sie in seinen Geivahr- am liberiiimmt. Tcm Besitzer ist eine angemessene Pcraütnng hier fnr zu gewahren, die von der höheren Verivältuiigsbehürdc cnd- gultrg festgesetzt wird.
§17. lieber Streitigkeiten, hie sich bei dem Entesgnunqs- veriahcen und aus t-er Verwahruugspflicht (8 16) ergeben, ent- >"teldet endgültig die höhere Ver,valtungSbehörde.
8 18. Wer her Berwftichtung des 8 16, Vorräte zu verwahren uikd pfleglich zu behandeln, zuwidcrhandelt, wird mit Gesängnss bis zu einem ^ahrc oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark veftraft.
III. Verbrauchsregelung.
8 19. Tie stchmmunalverbände haben auf Grund der Eriile- flüchenerbebuiig „ach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 lReschs-Gesetzbl. s. 331) und den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch sachverständige bis zum 1 Slugust 1"1o der Rc,chsflitter„iitte!stelle anzugeben, wie grob die Gerstcn- crntc ihres Bezirkes zu schätzen ist.
8 20. Tie Rcichsfuttermittelstellc setzt fest, ivelche Bei riebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in Ivklchcr Menge kKontrngentj. Tas KontingeiN ivird für die Zeit vvm 1 Oktober 1915 bis zum 31. Oft. 1916 festgesetzt. Für die Bicrbrauercian sind hierbei die vom Bundesrak feitqesctzten Malzkoiittiigente mab- gichend: tzas Umrechi,u»gsvcrbättnis von Malz in Gerste bcsim»nt die Reickrsfutternrittelstellc. Sie kann die zur Turchsühruug und Uebern>achung erforderlichen Anordnungen treffen.
Tie Reichsfuttermittelstelle setzt ferner fest:
a) wieviel Gerste jeder Kommuiralverbaiid zu liefern hat: da- bei ist zu berücksichtigen, das; ihm die Hälfte seines Ernteergebnisses zu belasten ist: sie kann Fristen ftlr die Lieseriing festsetzen;
b) in wclch-r Weise Lie ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresvcrlvaltuntten, die Mrrnieverwallung und die Kvin-


