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DUtts her österveichffichatngmckfchen Zkräfke trmrr^riB etne§ vom k

Ojcrtem TOaniTierrnben der alTücrten Kräfte an den verschiedenen KJnwrlm zu besttmmenben Termiars jenseits einer wie folgt feftge- setzSen Linie:

Von der Umbrail-Spitze HA nördlich des Sttlfser Joches weü» diese Linie dem Kamm der rhaettschen Alpen folgend dis MM Tale der Etsch und der Aisack, über den Reschen- und Brenner-Berg und auf den Lohen des Oetz und des Ziller laufen. Die Linie wird sich gegen Süden wenden, ben Xoblcdyet Berg überschreiten und die jetzige Grenz« der kärntischen Alpen erreichen,' sie'wird die Grenze bis zum TarviS-Berg verfolgen 'imd nach dem Tarvis-Berg die Wasscvscheide der juliichen Alpen Oper den Prcdil-Paß, bat Man gart, den Ttteorno (Tttglav) und die Wasserscheide des Poderdo-Passcs von Bo v! attischen utid von Jdria. Bon diesem Punkte ausgchend wird die Linie in südöst licher Richtunggeyeu den Schneeberg verlaufen, das ganze Save Becken mit Zuflüifen ausgenommen. Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Küste her um ergehen, so daß Castua, MaMtglie und Volosca in das evakuierte (Gebiet inbegriffen sind. Sie wird desgleichen den jetzigst administrativen Gratzen der jetzigen Pro­vinz .Dalmatien folgen, im Nortxm Lissariea und Trebani, im Süden eine Linie einschließen, tvelche an der Küste von Cap Planca ausgeht und gegat Osten die höchsten Punkte der die Wasfersck-eide bildert dar Lohen verfolgt, so das; in den evakuierten Gebieten alle Täler unö Wasserläufe inbegriffen werden, die gegen Seboniea abfallen, wie die Ctcola. die Kerka. die Butis- nica und ihre Zustüsse. Sie wird auch alle im Norden und Westen Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: PremuL-a, Selve, lllbo. Learda, Moon, Pago und Pmtta Dura in Norden bis zum Süden von Meleda mit Einschluß von ©an Andrea. Busi, Lissa Lama, Toroola, Curzola, Oz-za und Lagesta sowie auch die umliegenden Eilande und Inselchen und Pelagofa mit Aus- nahnte der Inseln Tttrona Grande und Piceola, Bua, Solta und BraMi. All« geräumten Gebiete werden von den Trupoen der Alliierten und der Vereiniget Staaten besetzt werden. Lierbei haben das ganze militärische Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem zu evakuierenden Gebia befinden, an Ott und Stelle zzu verbleiben. Auslieferung dieses ganzen Materials (Versorgung und Kohlen inbegriffen) an die Alliierten und Bereinigten Staaten erfolgt nach den von den Obetikomtnandantcn der Kräfte der verbündeten Mächte an den verfchiederten Fronten zu wes senden speziellen Wasungen. Es dürfen keine neue Zerstörung oder Plünderung oder neue Regui uiuntat von den Kindlichen Truppeit ans dan vom Feinde zu räumenden ober von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzen­den Gebiet «schchen.

4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben:

L) einer freien Bewegung ihrer Truppen aus jeder

SLvatze, jeder Eisenbahn und jedem Wasserweg des österrei­chisch-ungarischen Gebiets und des Gebrarr-l^ tzer nöti­gen österreichisch-ungarischen Transport ntitt e l,

d) mit den verbündÄ-eu Kräften alle rare st r a te gi. j che ul Aun kte in Oesterreich. Ungarn für die dat Wierüe»r nötig er- schemende Zeit zu besetzen zu diesem Zwecke dort zu wohnen oder die Ordnung cnckrecht zu erhalten,

e) zur Requisition gegen Bezahlung zugtrnsten der ver­bündeten .Leere, wo immer sie sich befinden.

5. Der vollständige Ab-uyallerdeutschen Truppen innerhalb 15 Tagen, nicht nur von der üalienisck^m imb Balbmsronl, sondern vom ganzen.östtrrttchischun gattsck^n Tertt- üowum Und die Jntemsserung alter deutschest Tamven, welche -Oesterreich-Ungarn an diesem Tage mcht verlasse:! haben

6. Tie Provinzial Verwaltung der ton Oesterreicb- Ukrgarn geräumten Gebiete wird den lokalen Beerben unirr Kvn- tafik her Stativns üommandos der verbündeten O tLupa ritvn stru ppen crnvertr mrt we rden.

. 7. Sofortige Heimsendung ohne 6jygersseittgveit aller ^^^gsgefangenen und internierten Untertanen derA filterten, and) der von Lhrm Wohnstätten ent'erntar AmbevölAerimg nach Bedingungar, welche von den verbürtdebai Owetckommmcha;ilen an dar verfchjedenat Fronten festgesetzt sind.

6. D« im evakuierten Gebiet verbliebenen Kranken und Verlort n, de ten müssen von Üsterrrichischzungartschem Personal gepflegt roerden, welches samt dem hierzu nötigen ärztlichen Ma­terial an Ort «ud Stelle Aurücktzulassen ist.

kand ansnützen könne. Sollte diese Voraussetzung nicht zutveffen, so müßte dagegen Protest eingelegt werden.

Eine Erklärung de» deutsch-österreichischen Staat-ratetz.

Wien, 3. Nvv. Das Präsidium des deutsch-ö sterreicht- scheu Staatsrates verlautbart: Der Staatsvctt hat in seiner heutigen S-itztrna beschlossen: Der Staatsrat hol die Mittei­lungen des Armeeoberkomrnandos entgegengenommen, daß das Armeeoberkommando infolge der vollständigen Lluslösung der Armee sich geUvungan gesehen hat, bat Bedingungen des Ziegers si<^ zuunterwerfen. Deutsck>O esterreich hat keine etgrne Armee. Leine TruppetMupec sind Verbänden zuge teilt, deren slavisch^magtjartsche MehttMt nie!- mehr kämpfen will. Daher ist Deutsch-Oesterreich nicht ünstaitdc, den Kämpf allem Lprtzuseven.. ?lder wenn mm Deutsck--Oes^erreich den Kampf an der Seite des Deutschen Reiches nicht allein fortsetzen Kann, steht es doch nach wievorintreuerFreundschaft.^ um Deuts chen Reiche und will^dw FriedensverhandimiAen in engstem Einver­nehmen mit dent Deutschen Rttck-e führen. Es hält an der Hoffnung fest, daß aus dem Zusammenbruch Oesterveickj-Ungams eine staat­liche Ordnung hervorgehen wird, die eine lange dauerhafte Gemcitr- sckaft zwischen dem ^Teutschett Reiche und Deutsch Oesterreich be gründet! wird. Ter^Staatsrat erklärt schließlich, daß er die dent I ch e n Ge b i et e S ü d t i r o l s, denen Beictzung, durch Italien es urck.it verhindern Kum, als einen mrabtremtbaren Beshrotteil des dem s d ^öfterr ei dp] dyen _ Staats betraget itr.b daß die vorüber­gehende Okkupation dieses Gebietes das Selbstzbestimmnngsreckt der Deutschen Lüdtirols nickst aufheben kann.

^ In ihrer letzten Konferenz beschlossen die Staatssekretäre, alle Staatsbeamten nnd StMsbcksteirste'vn deutschem Nationalität bis zur erü>gültigen Nagelun-g der V^whältttisse zum L'taate Deutsche Oeslervetch urtd in Dienst zu nehmen.

.Kaiser Karl.

Wien, 2. Nov. (WTB.) Kaiser Karl beschied für heule nachmittag die drei Präsidenten derdeutsch-öster- reichischenNationalversammlungzu sich. Wie in parlamentarischen "K-reisen verlautet,, hat der Kaiser den Prüsrdenten die italienischen Waffen still ft andsbe- dingungen mitgereilt.

Andrafths Rücktritt.

Wien, 2. Nvv. MTV.) Meldung des Wiener KLrre- ^pmrdenzbureaus. Der Minister des Auswärtigen Graf A n- d r a s s y hat heute seinen Rücktritt angebvten. Der Kaiser !-at ihn angenommert. Die Leitung des Ministeriums des AuÄvärtigen überninrmt vorläufig der Sektionschef Freiherr von Flotow. Auch der gemeinsame Fiuanzminifter S p i tz m ü l l e r hat sein Entlassungsgesuch eingereicht.

Ttus Nr-garn.

B u d a pe st, 2. Nvv. (WTB.) Erzherzog Josef erschien heute vor dem N a t i^o n a l r a l und leistete solgendeu Eid: Ich, Joses von Habsburg, gelobe bei meiner Ehre, mich den Befehlet! des Nationalrats unbedingt zu unterwer- en und ihn in allen seinen Verfügungen getreu zu untev- tützen." Sein Sohn leistete den gleichen Eid.

Budapest, 4. Nov. Ter hiesige deutsche Generalkonsul hat den Nottonalrat um Schutz für die Reichsdeutschen in Budapest g-beten und scinc-rfeitS zng-esach, dahin zu wirken, daß dte Berbrrdmrg zwischen Dentschlmid und Ungarn aufreclster- halttm und der HanLelsvetkehr mrsestört tveitergesührt werde KLatronälrat gab seüte Ztlsage.

Budapest, 3. Nov. (Uug. Tel.-Korr.-Brrr.) Die Pro- klamatton, die im Namen des ungarischen National­rates durch den P-rSsLenten Hock in Wertrrbmg des rümänischen lttrtrvnal rotes urtd AbgootLmieteln Theodor Mihalt und namens der achpichsn Abgeordneten vom Abgsotch- etm Wilhelm Molozar unter- zetchinet rst, wendet sich an alle Natsr al'tchen und sagt: Jwnitten des blutigen Snrrmes ix-s W<sti n Vf p-a nn.w

Bedingungen zur See:

1. (Einteilung jeder Feindseligkeit zur

(See und genaue Angabe des Aufenthaltes und der Bewegungen aller österreichisch-ungarischen Schiffe. GD wird den Neutralen betauntgegeben werden, daß die L>chtffahrt der und Handelsmarine der allrierten und

verbündetm Mächte in allen territorialen Gewässern sreige- ge ben wird, ohne daß hierdurch irgendwie Neutralitätsfragerr auf geworfen werden.

2. Ucbergäbe von 1 5 österreichisch-ungarischen Unterseebooten' die sick, in den Sstemeickstschmngarisck>?n Ge- wässenl befmden, oder dorthin gelangen fernen, an die Alliierten ißnb die Perei'ckgten Staaten. VvllstLnd'.ge A b r ü st u n g und D e mobrlisterung aller anderen österreü^sck^m!garÄch«t Un terseebovte, die unter der Bewachung der MiiEn und der Bereorigten Staaten bleiben müssen.

Uebergnbe von drei Schlachtschiffen, drei reichten Kreuzern, neun Torpedobootszerstörern,einen Minenleger, sechs Donaumoniwren mit chnn B-- wachung, Ausrüstung tmd Verpflegung an die Miertert und die Bererrtrgten Staaten, die die Schiffe bestimmen werden Me an­deren Oberwasserschiffe (die Flußschiffe mit inbegriffen.), müssen rrt o!terretchi!ck>-mnM-rrfthcn Häfen, die die Vereinigten Lta-ctten und die Alliierten bestimmen werden, vereinigt, demobilr srert und vollslchrdig abgerüstet werden. S« werden unter- die Ueberwachung der Miiertor und die Vereinigten Staaten gestellt.

<. 4 r JLV { K { * der Schiffahrt aller Schiffe der .Kriegs- wrd Dandelsmarrne der Alliierten rrnd der verbündeten Mächte in der Adria ldie territorialen Gewässer inbegriffen), auf der Do- nau und rhr^ni Nebenflüssen innerhalb d?s Sstee^lch:sch-mr- gartschen Gebrets^ ^ie alliierten imd die verbün'oeben Möchte wer­den das Reck.it h.rben, alle Miw.?rfeLer ausßnnaumen und die Lperren m zerstören, deren Lage ihnen angegeben toerden muß.

.Um,vre Fveiheit der ©Erlm auf der D-ona u zu sickerrr, dürfen du Alliierten nnfc»^ ^rtrlni/nfeit Staaten alle Beftstigmtaen und Berteidig'.mgswerke entweder besetzen oder v erLeidigen

^ Blokade seitens der ver­

bündeten VJeadtf. unter den gegenlvärtchen Be^ngirngen Oester- rcichlrsch-tmgariiche Schiffe, die auf der Fahst angettosfen' werden unterlregen der Kaperung. Unberlil-rt bleiben die Ausnah­men, dre von seiten einer von den Wiierten tvnd dm Bereniigterr Staaten eingesetzten Kommissron werden zugelassen werden

6. Bereinigung und Belaisung aller L u f t st r c {t f r a,f t e ber Marine in einem von den Miierten und den Bereinigten Staaten bestimmten Hasen.

7 Evakuierung der ganzen Küste,md aller Han- del6Hafen dre von Oriterreich-Ungorn außerhalb des nattv- nafen Gelnets besetzt sind und Ueberlasfung des ganzen schwim- meuden und Schissal/rtsMaterials, der VerMgmtgSoorräte und Navtgattonsmrttel jeder Art.

8 . ?^enutz,mg aller Land-und Seebefestigungen und der zur Zerterdi.gn.ng von Polo eingerichtetm Inseln sowie der Wertten und des Arsenals durch die Miiertetr und die Bereinigten Staaten.

9. R ü ck g a b e a'fer von Oesterreich-Ungarn den Alliierten und verblmdeten weggenommenen Handelsschiffe

10. Verbot jedweder Zerstönmg von Anlagen oder Material vor der Räunnmg, Uebergabe od.r Rückgabe

- U J !? abü J kr Gefangene n der verbündatnMöchte nEZn 0Ild > tzer Handelsmarine, die sich in der

Gewv t Oesterreich-Ungarns befinden, ohne Berpslichttmg der Ge- genier ttgken.

Hierzu wird bernerkt, daß die vorgettonnten Waffenstill­standsbeoringungen ohne Präjudiz für den spä- :L C . 1 ^ b n a v g en o m m e tt itntrbett. Es wurde dabei voran')ge,etzt, har, he Punkte 4 lLand) und 1 iWasser) nicht s«

u verstehen sind, daß die feinoliche Armee die rere Bewegung z.u einem Angriff auf Deutsch-

ürttigrn Srurmes des Weltkriegs bildet es unser wichtiges Be- unser Volk r»>n UMiberen Leiden und Verheerungen zu verschönert und, wars immer auch irt rtal-er oder ferner Zukunft emtreten mag, das veryelüiche Blutvepffeßen und die vergetckiche Bermögensverhcerung zu verhüten. Wir sorderit daher alle^re der ungrrschen. ruvränischen urck> sächsischem Nattort auf, mit- etn-curder m Berührung zu treten, dett riuEren Frieden durch gegenlettige Berstäntn.Mnq mck) -ngensert4ges Vertrauet! zu ge- wahrlepten und zu diesem Zweck in gemeinsantem Einvernehmert alle Mt^alitäten festzustellen, durch die mmttteit von Ereig- mit'en, die vielleicht eintreten könnten, die Sicherheit der Person und des Vermögens gemeinsam und am besten gewahrt werden kmtnte.

Der Wafferrfti 8 stand zwischen Türkei und Entente.

London 1. Nwv. lWTA.) Nettter. Ter mit der Türkei abgl-schlvssone Waffenstillstand «tthölt folgende Bedingun gen:

1. Oefftcung der Dardanellen und des Bosporus und freier Zugang zutn Schtvarzetr Droer. Besetzung der Forts in den Dar da-nellen^imd tm Bosporus durch üerMinbete Truppen;

2. Tic Lage aller Minenfelder, To:püdola aziervorfichttmgen und ^ ariderer ^Äperrutittel in dert türkisckzm Gewässer,t wird mil- gzteitt imb bei ihrer Zerstörung oder Besettigung Beistand oeleistel

3. Alle- verfügbaren Jnjvrmlttionen über Minen im Schüoamen Meer smd mitzuleilon;

4. Alle Eiertetl KriegsgeftrngEn und Internierten sowie dir gefangenen Armenier sind in .Kotrstantinopel zu versammeln und bwtngungsloZ den Alliierten zu. übergeben:

5. Sofortige DemLEsierung der türkischen Armee mit Aus- wchme ivicher Trupveit, die ftcr die Bevxuchmg der (tzrense und

^ Auswchchechalttrrry der rnneven Ordnung erforderlich sind Der Efiektivve?Land des Heeres und seine Verteilung werdet! später mm, den TMiiertzm rmch vocheriger Beratung mit der türkischen Regttrung festgesetzt;

ru^JL ^Eeferuirg Mer Kriegsschiffe, die sich in den tÄMchm GSvcrsfern ooe^ m ben von der okkupierten Gewässern be-

fmden Ttche Lchrffc ,rnd in von der Entente bezeichneten türki- jchen oder m anderen Häfen m intmtienerr, mit Ausnahme solcher uemeren tzahrzeuge .die für den Polizeödieust und ähnliche Zwecke rn den ^tirki schm Hlohsits-Mwässern inottoerrdig finb;

rLJS* ^halten das Recht, alle stEegischen Punkte

zu besetzen, falls eme Lage entsteht, die die Sicherheit der Mner- ten oedrol-t;

JJ*- EiiM SchWn stehen sämtliche Häfen und Anker- Plötze die augenblicklick- m türkischen 5)änden sind, z^ur freien Verfügung. Femdltchen SckMen ist! ein derartiger Gebrauch zu verweigern. Aehnl»cke Bedingungen sind auf die Deinsbilisieruna der Armee anMtoenden: ^

9 Me Sck,iffsreparattm>cwrlchttmMt m sämtlichen Höfen und Ärs-enalen werden zur Verfügung gestellt;

10 . Die Alliierten besetzen im Taurus die Tunrnelanlagm.

. l h ? ac Zurückziehung der türkischen Truppen

Mordwes^Persten bis Enter dre vor dem Kriege gültiga Grenze ist beretts bewUen worden urtd Witt) ausgesübtt werden, ^re Rcmnrung ernes Tetles des Kaukasns durch die türkischen Trup-

Der Sfcft ist }u ränmcn^veun^s Ä^e^pE 9efürbnt mti> ' ^btm pe zuvor die dortige

ff Drahtlose Telegramme und die Kabelstattonen komnmn un- telecnamnw^^ E ^ Alliierten außer für türkische Regicmmgs«

13 T^ürkei wird verboten, irgendwelches Marine-, Mili­tär- und Handelsmaterial zu zerstören.

^ ^^eichterungen werden für den Ankauf von Kohle Oel

Drmnstoffen und ScknffSmatercal, die türkischer Produktion' sind' gewahrt nachem zuvor die Bedürfnisse des Landes befriedigt sind', Nichts von dem ^wähnten Matettal darf exportiett wcrdem

Jlö. Alle Bahnen srnd unter die Kotttrolle alliierter Offittere m ^llm, emschlteßlich der Teile der transkaukasischen EisenbaMien, /?rkttcher Herrschaft sind, und die zur fftteu, und vollstandtgen Versugitug der alltierten Bchördtm zu stellen inb .' c wobei d en Bedürfnissen der Bevölkerung in anEmeffetteä 3>«chmm« öetxaacn wird .Diese Bestimmung ttMeßt die

^,rynng von Jtmnim ourcy ote yurctenm tn pcy. ^re murret wrrv

keinen Einspruch gegen die Desetzurtg von Baku durch die Alliierten erheben.

16. Auslieferung aller Garnisonen im Hedschas, Assvttett Bemen, Sytten und Mesopotamien an den nächsten verbündetol Kommandarrten und Zurückzichurrg der Truppen aus Cilitta mit Aitsttahme derjenigen, die notwendig sind, um die Ordnung auf­recht zu erhalten.

17. Auslieferung aller türkischen Offiziere in Düpvlis unh der Cyrettaika an die nächsten italienischen Garnisonen. Tie Türkq verpflichtest sich, die Versorgung dieser Ossitteve und jede Verbum düng mit ihnen ttnzusttllen, sollten sie dem Befehl, sich zu ergeben, nicht Folge lttsten.

18. Alle Häsen in Tttpolis und der Cyrenacka einschsießÜch Misurata müssen der nächsten verbündeten Garnison ausgelirfert werden.

19. Alle deutschen und österreichischen Marine-, Militär-

und Zivilpettonen müssen innerhalb eines MmuaS aus den türkischen Gebieten entfetmt werden. Die in entfernteren DisttÄ- ten besindlichnr Pettonen müssen so schnell wir möglich abge< schoben werden.

20 . Tie Türket verpflichtet sich, den Anordnungen nachzu- kommen, die Bcstin'M"ngen über Ausrüstungen, Waffen- und Munitiousror' all betreffe t, ei,sich reiflich des Transportes deS- kenigen Teiles des türkischst Heeres, das nach Punkt 5 zp demobilisieren ist.

21. Ein Vertreter der Verbündeten wird dem türkischen BettorgungSmitnstecium bergegeben, um die Interessen der Ver-- bündeten wahrzunehmen. Diesem Vertreter werden die dazu nötigen Vollmachten geeedn werden.

22. Tie türkischen Ktteasgefarrgerten stchen zur weiteren Ber- fugung dcr verbündeteit Möchte. Die Entlassung der türkisch Zrvügffcmgcnen und solck-er Gefangener, dre das mililöttsch- Alter überschtttten haben, wird in Enoägung gezogen.

23. Die Türkei verpilichtel sich, alle Beziehungen m den Mittelmächten auf^ugebeir.

. , 24- Für den Fall, daß sich in den. sechs armenische»

Unorbnungen zeigen, beleckten sich die Verbündeten das Recht vor, irvendttneit Teil dieser Vilajets zu besetzen

25. Die Feindseligkeiten zwischen den Berbündete-r and der Türkin hören am Donnerstag den 3t. Oktober um 1 2 Uhr mittags auf.

Die freie MeinungsSritzerurrs.

t f Iin - 2 Nvv lWTB. Trr DbenrriKtAw

dttehlsl-alA-r hat den stttlvertretenden Gcneralkommandos, Gou­vernements und Kömmanvanttrom folgenden Erlaß z.'.ne. en lassen^

Dem Grundgedan fern der Neuordnung unseres LtaatswesenS ent,prur-t es, rveim dem deutsckMt Volke in w-tttl-er-igster Wlise öur freien Meinungsäußerung in Wort und ^chrtff gegeben ivitt». Ungchindert soll es sttne Wünsche mid Mscwuck bttugen Können. Beschränkung sollm ohne .Nüchrcht auf dte Patttteir nur nach Maßgabe der ft'l^nden Be- ttmTmmgen erutretm: I. Versammlungen. 1 . Me ösfvtt- llchen und nichtöpentlicktm BerfammlitNgen sind 511 gestatten Ein darf nur eintrden, wenn ihr Zweck den Straf-te'etzen zu- ME^klänft oder, wenn es das Ftvteresfe der Kriegöffi!n-.mg, des oder der Aar rechterhaltrtng der öffentlichen Sülter- ? Me Verjammlungen, in deneti öfsent- llche M.gele^chelwn erörtert werden, sind mnneldep'lichtig und vom Emb'-ru^r mtndesretrs 48 Stundert vor Beginn der Versaiwn- Angabe des Ortes, der Zeit, des Verband tun gsgegew. m ö SfÖ rf ^ sn 5 t W>N« bet i>«Sotijci schrHllichanM.

'Vrl, 1 - Anichlutz an bic Ausführungen t>er vor.

sofLN sie sich in dm Grenzen ^5'^^halln. Gfwrffchfftsversammlun2en! mrL ^.Anmeldepflicht befreit, sofern sie sich in dem Rah- -r Bestimmung des Gesetzes vom 26. Juni 1916 bewegen in denen öffentliche Angelegenheiten er- örttrt werden, können überwacht- werden. Sie sind atckzuLösenu ^\2L U T ctt *SFL t T bestehenden Gesetze aur^orbert wtttz ^ w RuhesWruugrm oder Gewalttäri^^t kommt.

>;m mwt.gcn bletben dte Besttmmimgen deS $ 14 des Rcjchsver-

I9 °^ maßgebend. 4. Vettonm hir

wiederholt Anlaß zur Auftösung von Versammlungen aus i%L ] awben haben, können durch Entschttdtmg deZ Odmmckttarbefehlshabers vvm Auftreten als Redner in Beesamm- lungen ausgeschlossen werden. Im Falle de- Zuwiderhandttm, ist die Versammlung attfzulösen. 5. Don den vorstehenden Mchcktttte« darf rmr av-geiv'.chert werden, wenn es sich um eine milder? Hmth- N^Uüdes Berfammltmgsrechtes handelt. Aus außergewöhnlichen! Verhaltntsien sich ergebende außergewöhnliche Maßnahmen dürfet sofortiges Benachri/chtigung des Obermllitärbesehlsg lErs ergriffen werden. 6. Alle bisherigen Mchllimen mtb An- or^Ttgcn auf bem ^ 1(^6 des Bersammlungsrechtes, die zu Vor­stehendem rn Widerspruch stehen werden hiermit aufgelwben.

5 cJ 1- Zensurmaßnahmen gegenüber Zeitungen und

sonstigen Truckschrlften diirfen tutr erfolgen, wetm es das Jitteressa «r Kriegführung, des Fttedensschlusses oder der AusEerhalttmg der chwttlickien Sicherheit u nbedingt erfowert. Soweit Maßnahmen der Knegfühiung in Betracht kmnmen, ist die Zensur des redakttr^ nellen Testes von Zeitungen und fonsttgen Drckckschttfteu lediglich mr Sanne der Bekanutmach'..ng des Rttrhskanzlers betreffend das ^^bot von Verösfentlickflmg über Truppen- oder Schi.ffsbetvegungen! oder BerbndiMmgSmrttel vom 6. Februar 1918 sReick/oanzttger vom! «. Februar 1918» Mlsznül^n. 2. Tie Vorprüfung für alle Nachttch-. den und Aussätze Militärischen Inhalts bleibt bestehen. Streng muß darauf geachtet werden, daß nur tvegen Verletz'.mtt Zw. der Interessen der Knegfülwimg eingegttffen wird, und daß

.fr BerösfenllickMugen, die neben Militärischen auch

politische Fragen behandeln, nicht Bermilassung gibt, Streichungen! mtch rn den lediglich polittschen Teilen vorzmiehmen. 3. Dre Verhängung der Vorzensur über Zeilimgen ufw. darf in Zukunft nur noch Mit Gmwtlligmrg des Obermilitärbefehls'habers erfolgen. 4. In Kraft bleiben vorläusig: 3 ) alle die Bestimmungen über Behandlung von Rohstoff- und Ersatzstoffragen, Ausfuhr/ Einfuhr, Durchfuhr von Zeitungen mtd DrucksckiriKen und Bchaudltmg der Anzeigen in Zettmtg^t und Trucffck»ttsi«r, d) die im Interess«

, getvoffeiten Bestinrnumgen über fachucksfeu sch tst sich« Veröffentlichungen nnd der Nachdruck mts den Bettiuer itnd Prr>« vinzblctttern. 5. Me anderen bisherigen Zensurbestimmungen treten außer Kraft.

(gez.:) S ch e Ü ch, Generalletrtncmt.

Aus dem Aeiche.

den-

Dt, «»rniblLmng der Regrerung in Bayern.

2 -.'iot). (®m Nichdmntlich.) ©k StiTTOftwiw. Ä-ffntmtn mefert: Der S0m<j richietc tm dos Gesamt- nrnnftermm em öcrnMAmben, hierin er es als erfmberfief) er- atf>teie tMf 3 die durch das SBcrtrvrucn ber Kwnc brrtifmeii Staate mfmrter znaleich hntent*) tarn dem Vertrauen des Land- ^?// «ls de r verfass,incismässigen S^rtretun-, des bayrischen

NEldmm nach diesen Grmnd- JfL*' 1 l, iu erm ®? ,, * en ' baten sämüiche Minister die ftrme w tot 3Mmifterfter(en. Darauf beauftraqt«

to ®mp be« Staalömtmfier v. Dan dl in einem .weite« <m C ?^w1nldimg des Ministeriums einznlttten und eiffuchte alle Mnn her, dre Geschäfte vorläusig weiterzusührem Die Neuordinlng in Baden.

>. 2 (WTB. Nichtainllich.) DieKarlsruher

A/IV .'IT 1||

Karlsruhe, 2. Nvv

Zeitung^ zur Frage dev Neuoronung in Ba-

d e n ftssgenden l-allxrmtlicLen Artikel: Das Staatsmiuistettum ält bescklossen, sofort Gesetzentwürfe ausarbeiten zu lassen über me Emsulnnmg ber Verhältniswahl für bic SBaMTiir Kammer in* fite die Wschtsstma ber Kassenwahl in mernden. Ferner Mrd die Regienmg die Aufhebung des Vara- 9 rach^n 40 ^ der Verfassimg Vorschlägen. Nach dieser Bestimtmrug

T ^ 3^ int Kammer, das ein lvsosix-teS

<^taaisamt cirmmml ober tm Staatsdienst in ein Amt ttuttttt. mit wachem frnfcwlmg oder ein höheres Gehalt perhrnbert ift, Lch und Sttmirre in der Kammer und kann reine Stelle in bejr Kammer racr durch Neuivahl toiedererlaugen. Zur Beschluß

&K ^ mm 1919 ' ^ auße ooudemlicA