NchtWsbkkimtMchNg
«r. L. 111/10. 18. «. R. L,
ZU der Bekanntmachung Nr. L. \\\l 7. 17. N.R. A. vom 20. Oktober 1A7. betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und Rohhäuten.
vom 10. Oktober I9i8.
Die nachstehende Bekanntmachung wird aut Ersuchen des Königlichen Krixg^ministeriumS mit dem Bemerken zur allgemeinen Ksvrtnrs gebrmhlt, daß Zuwiderhandlungen genräß der BeKrmck>- matima über die Sicherstellung üon KrisasbLarf m der Fassung vom 26. Achril 1917 lN-ichB-GeseHbl. S. 376) und vom 17.
1918 fR^°chs-<^.esetzbl. S. 37) bestraft werden, soweit nach allgemeinen .Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Uuch toui der Betrieb des Handels gewchpes gemäß der Bekarrnl- jut Fernchallung unzuverlässiger Personen vom Handel vmn 23. September 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 603l untersagt werden.
Artikel I.
J i IA t B Wd 6 der BelvnntmachuNy Nr. L. 111/7. 17.
« A. gr Wt oi sagende Fassung:
A. Buchführung.
We Personen, welche die von dieser Bekm u rt m achung betrvffe- Gegenstände gr-verbsmäßiig veräußern oder liefern, haben Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich fein muß, welche Watte und Felle sie jeweils im Eigentum, Besitz oder (Gewahrsam habar. Ferner muß aus den Büchern zu ersehen sein:
1. bei Berufsschtächtern und Abdeckereien: Tag der Schlaststung, des Fallens oder des Abhäuteus, Empfängst der Ware, Tag bet Ablieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Grvßviehhäuten Gattung jntb Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer (§ 6e), das durch Mienen ermittelte Gewicht der .Haut oder des FelleS. das geschätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlachtart, sofern fte von der im § 6b angegebenen abweicht, endlich bei Roß- häutm uftv. (§^b) die Nummer (§6c) und die Länge;
fl. bei Händlern (Sammlern), Häuteverwerttrngs--Bereiuigun- tpi, Verbänden von Hauteverwertungs-Verernigunqen und Großhändlern: Lieferer und Empfänger der Ware. Tag der Ernlreferung und Weiterlieferung. Anzahl, 9lrt und Mängel, ferner bei Gwßviehhäuten Gatttmg und Nummer der Preisklasse*), bei gesalzenen Großviehhäuten außerdem die Nummer (86c), das durch Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa anhaftende 'Dunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Eackftatt, ftfferu sie von der im § 6b angegebenen abweickft. endlich 5e* Rvtzyäuten usw. (§lb) die Nirmmer (8 6c) und btc Länge.
Die Bücher find auft u b ewahr « r
B. Erlaubte Bewegung der Ware
! khneu auf Grwrd der leggefetzLn Zuteilung monatlich zur Ern- arvemorg Uu steht' IV« weiteres eirracbeiten: für den Überschüßen- I den Teil gelten die gesetzlichen Beschlagnahme-^ stimmungen. Das von solchen Gerbereien sertiggestcllte Leder ist auf besonderen Vordrucken dem Lever-Zuweisun^^Amt zu melden. Vordrucke Dunen berm Leder-Auwecsuings^Anrt Berlin 9, Budapestxr Straße 5. angefordert werden.
2. UebergangsbestirnTnunyen:
Diesen i gm aus Haus- oder Nvtschlachmngen von Landwirten stammenden Haute, welche vor dem Jrrkrafttreten dieser Nachtrags- bebanntmachung von zum Berteilungsplau der Krieasleder-Äktien-
CTTietnmnft rr-'hrVnor-n ~ /ti——. o » rrr ^
Kleinhändler int Sinne dieser Bestimmung?n gelten^ Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen .stunden Mengen im Werte von 500 Mark in ver -Regel ncchi, über schreiten und auch im letzen b.rlben Jahre vor dem 20. Oktober 1917 mcht überschritten hab?n. Unter diesen Dvr- «rssetzungen r-ürfen auch G.'rbereien, Zurichtereien und Grotzlumdler, die ein Leder stleinhandelsgeschäft schon vor J*™ v?* 1 t 1914 gewerbsmäßig betrieben lmben, in
diesem Kleinhandelsgeschäft Leder- zu den unter 8 2 Ziffer 3 ^gegebenen Preisen ^ verkaufen, ledoch nur Mengen im We rL vo n höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Vertäut an einen Kunden.
„ , - , - ' -=> |iw, U ILL |CIL UULtC
Bsobacmung der dort enth.il cenen Vorschriften fertig gegerbt und i vcNest e ns ^b is zum 1. März 1919 an dft Landwirte zurückge- Ue>er1 werden: alle übrigen ftnd bis zum 15. März 1919 dem Leder-Zuweyungs-Amt. Berlin W 9, Budapest«: Swaße 5 gu melden. '
Artikel 12.
Diese Bekanntmachung tritt am 19. Oktober 1918 in Kraft. Frankfurt (Main), den 19. Oktober 1918.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Mainz, den 19. Oktober 1918.
Ter Gouverneur der Festmrg Mainz.
B a u s ch, Generalleutnant.
Zweite
Nchlrllghdäsnlitigchllna
Nr. L 888/10. 18. JE. R. 3t,
ZU der Bekanntmachung Rr. l.. 888/7. 17 . K. R. A. vom 20. Gttober IM, betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
vom 19 . Oktober * 918 .
Tie Preistafel des § 3 wie folgt geärrdert:
Artikel 2.
Grundpreise für Leder
wird
ss
«
cv
16a
16b
17a
17b
a
b
e
d
91 rt
Dicke
Form
Sorte
I
ii m
Ehroriirindoberted.
jed. Art, einschließl. Ataiikalbleder über ^'^4^j^Fell,schwarz oder braun
mindest.
17« mm und
darüber
ganze
oder
halbe
Häme
23,25
22,25^21,00
Ehromrindoberled. ftd.Art, einschließl. Dtastkalbleder über l,7gmjeFell,schwarz oder braun
unter 174 mm
ganze
oder
halbe
Häute
20,26
19,2518,00
^ werden gestrichen
1
Bedeutung der Zahlen unter ä
Mark
für
1 gw
\ Ma- I schinen, I maß
^ der Wave darf nur erfolgen, wenn
ft? 3g dlr Wa» nhht anders als zwischen folgenden Stellen ortllch bewegt wird:
2) von einem Schlächter:
im eine nunmehr ofö 50km irr der LuVinie ge- Schlachtort ortfmtt gelegene Annahmestelle emcr Vauterverwertungs-Bereiniguny oder
an einen nicht mchir als 50 km — in der Luftlinie ge- mrssan — vom Schlachto-rt erttflernt ansässigen Händl-er (Lammier):
d) von einem Schlächter:
von der SankmÄstckte zum Verladeplatz be- sttmmtes Lager emes ^gelassenen Großhändlers, sofern sich ern solches Mi dem Ort (einschließlich Vororte) befindet, vmerhcllb dessen foe Schlachtung itattgeftrnden hat, oder sofenr dre 'Schlachtung und die ?tblleferunq für Rechnung emev Konrnmnalverbarrdes erfvkgt;
M von einem Händler (Sammlers-
an ba£ Lager eines Händlers (Sammlers) oder an ein -n der Lxrmmelstelle zum Berlades^latz bestimmtes Lager emes zugelas,enen GroßhänMm'S;
M von der dlnnahniestelle einer Häuteverw.wtungs-.Vereiniguna W ^ Me von der Kriegs-Rchstoff-Ahteilung des Rkrmrglich Pveusnscheu Kriegsmtnrsteriums vorgeschriebemm
. E von der Smnmelstelle bekanntgegebenen Verladeplatz- ^ ^rllideplatzeit nach den Gerbereien auf Anweisung der ^.ierteilungsstelle (§ 5).
evmtSf* ^ ^Ä^^en Anlieferung gemäß a—<1 darf die über den
geleitete Waw. t^n Eximmelbezirk des zugelaffenen Groß- b v5 ^ ^ HauteverwertMigH-Bereinigungen geleftew ^ Ammelstelle für den betreffenden Häute-Ver- wertm^s-Verband bestimmten Bezirk nicht verlassen.
Bei der Beringung der Ware zu a kann einer Annahmestelle iw? '^ aT ä?f r t i!pw n l^ er) <EUT " dlntrag von der Kriegs-Rvh-
E ^^lrch Preußischm K^iegsministeriums ge- ^vn emem Bezirk in einen anderen zu über- «offÄ*" 1 ' bafiri nidft "^hr als 50 km Dom Uw adyt,
C. Fristen.
Bewenm-sen der Ware müsssi irw-r- halp solgender Fristen vor genommen werden-
3) bei Lendungen vom Schlächter:
unmittelbar nach dem Abz-ieheri oder, falls die Laut bei chm Mtalzen rin getrockntt**)wird, spätestens am 15%ii£ <SCtm * n ^ ] Wltb ' spätestens am 15. LI
b) bei Sendurigen von Händler lSamnller -
am britten ^Se des Monats für das inner- des .«»wvgmrgmen ÄÄlendermvnats gesammelte L
der Säuteverwertnngs-
nnc- intter b ;
b) ^Sendungen von den Berladeplätze-i der Häuteverwer-, ^ ^ Atlassenen Großhändler:
'^ÄäftSe’ffö;, 01 ’ 3 Bersanda-tmermagen der
Artikel 2.
mtr ‘ l f 4 - In der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17 KR A wird aufgehoben. - ^
?? Äteffe LreicTi folgende Bestimmungen •
ÄÄÄÄ L SSft&fe
OTb ffr fm ; m SWm Häute utimirtef&at mzuilehineu
Oft J? 1 ^ x - ^- ger ? eit ' ^frlitten eine von der zhriegs-- d^ Königlich Preußischen .Kriegsministerinms
Wir <vi Häuten und Felle-n. Sofern
A^bGer-beivren sich als <>anurrler für Häute und Felle betätigen dÄrfen^fte deryemgen Test ihrer eigenen Ansammlung, /velcher
Dre nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung Mit dem Gesetz vom^ 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung oes Gesetzes über den Belagerungszustand (Reichs-<Kesetzbl. S. ^^/'bes Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4 .August 1914 -!!?£!- I- . m der Fassung vom 17. Tezember 1914 , Reict^-Geietzbl .S. 516) m Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. D?^1^ 22 Mar-z 1917 mrd 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl 1915 S. 25, 1916 S. 183. 1917 S. 253 und 1918 S. 395). seiner — auf Ersuchen des Königliä)ien Kriegsministeriums — aus Grund, der Bekanntmacl-ung über die Sicherstellung von .Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 tReichs-Gesetzbl. S 376) und 17. Januar 1918 (Re-chs-Gesetzbl. S. 37)) sowie der Bekannp. mackMNg üb.u Aruskrrnftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl ff. 604) und 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S.^ 187) ntit bcm Bemerken zur allgemeinen Mmtnis gebracht, daß Zuwiderhanp. l un gen gegen
2) die Hochstpr^bestmrmungen gemäß der Bekanntmachung 0eöe^^5^ l *t^ e ä>a*t vom 3. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl.
b) du Beschlagnahmebe 1 linrmungen gemäß der Bekanntmachung , über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 lReich^-GesetzbL. S. 376), o) die Auskunftspflicht und dir Pflicht der Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über dir AuSkunftspfltzht vv-nr 12. Juli 1917 Meichs-GefeM. S. 604. und 11 April 1918 (Michs-Gesetzbl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht noch allgemeinen Strafgesetzen höhe» Strafen verwirkt sind.
, Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-- kamitmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
[ K 1 und 2 der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K R. betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Zeder, vom 20^ Oktober 1917 erhalten folgende Fassung:
8 1.
Meldepslichtigr Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung*) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig von seiner Benennung und unabhängig von! Gerbart imb Zurichtungsart.
Nickt betroffen von dieser Bekanntmachung werden Leder, das Öanfen uw Fellen chwgestellt ist, die Eigentum der Kaiser-! lrchen Marme sind, sowie alle L^devaMlle**'.
8 2.
Höchstpreise.
1 ^ j 11 . Pverstafel des § 3 -nrgegebenen Lederarter,
werden dreienigen Preise als Höchstpreise festgesetzt, welche ftch aus den Grrcndpreisen der Pveistasel unter Berücksichtigung der Bestiminungen des 8 3 Ziffer 1, 3 und 4 Wer >rüe verschiedenen Sortimente, S-Niderklassc rmd Leder ohne Kopf ergeben.
Alle HandelSsttrfen, einschließlich Ledeadersteiler, dürserr rh»v Abnehm^ern neben dem Höchstpreis diejenigen Gea buhren rn Reckmimg stellen, ü^lch? die Kontrollstelle für fvergegebenes Leder oder die Riemen-Freigabe-Stelle von ihnen erhoben hat.
Groß- und Kleinhändler dürfen die in § 2 Ziffer 2 und 3 festgesetzten Zuschläge erheben.
2. Höchstpreise für den Großhändler.
Ter Verlausspreis des Großhändlers darf heim Verkcuif von ganzen oder hrlben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken den sich aus § 3 ergebenden Preis um 6 vom Hundert, ber Z^erkäufen an Schuhfabriken jedoch nur um 4 vom Hundert überschreiten.
3. Höchstpreise für den Kleinhändler
Ter DerkausSvreis des Kleinhändlers darf betti Verkauf von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken. Hälsen oder
^ ^ 3 ergebenden Preis um 18 vom Hundert überschreiten.
*) Vgl. 8 4 der Bekanntmachung Nr L 700/7 17 K g? or
fWaiel^en u «b sLbK^'
) L- wiro darauf hingchmesen, daß für getrvcknetes Gefälle ein
SSH;%, l L n mi. ?r. ST«. 1*3 sssjl **"*•
! des § 9 der gfr, L .
111_7 .17. K. R A., betrestend Brschlagmchme. Betzandüma Bri^ rnendimg mrd Melderflrch. v»n vahen mid' %>6-
hauten, ward hm gewiesen
„ DTFiAdeEMe werden tnm ber BeknmwnachuAg der Reich-stelle st-r SHchversor^rg über den Berkeltr mit Mtraqeimn
Mbrrnichien Waren <ru4 Leder vom 3». Marz 1918 Merchso-itzeimm Nr. 76), Mfälke von Lrdettreib- rremm von ixt Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K. R A betreuend Beschlagmchme nud BestandsOtheSlrng von Trechrienien
rnachmg R. Ä 0 % Üfe A
NLL r 4 ? <ÄÄa *
Artikel 12.
§ 3 erhält von Ziffer 4 ab folgeride Fassung:
4. Grundpreis für Leder ohne Kopf.
Für Leder aus Großviehhäuten (§ 12 der Bekanntmachung Nr L. 700/7. 17. K. R. A.) ohne Kvpf (mit Ausnahme von Spalten), das in Form ganzer oder halber Häute odev tgsanzer oder halber Hälse geliefett wird, erhöht sich der rn der Preistasel für ganze oder halbe Häute oder Halst angegebene Grundpreis um 5 vom Hmwert.
Dieser Aufschlag ist vom Grundpreis der PreiStastk, mcht von dem gegebenenfalls gemäß Ziffer 1 für II. oder ÜI. Sortimeiü bereits verminderten oder dem gemäß Ziffer 3 für Sonderllasstn bereits erhöhten Grundpreis zu berechnen.
o i. "^bder ohne Kopf" im Sinne dieser Bestimmmigen ist Oeder rn solcher Form, wie es sich ergibt, wenn an der rohen Haut der Kopf hinter den Ohrlöckiern in gerader Linie ab- gejchnrtten wird, auch wenn infolge der Bsarbeitung zu Leder am Halse keine gerade Linie mehr vorhanden ist.
5. Preisberechnung für .zierlegte Stücke.
ganze oder halbe Häute, Keriistücke, Flanken oder Halft rncht als Ganzes, sondern in Teste zerlegt verkauft werden, darf die Summe der für die zerlegten Gegenständü geforderten Preise den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.
6. Kennzeichnung der Ware.
^^Ter Höchstpreis beträgt beim Verkauf des Leders vom Leoerhersteller pit Empfänger erster Hand nur 90 vom Hundert des sich aus § 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Höchst- prersts, wenn an dem Leder die im folgenden vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt oder nicht hinreichärd erkennbar ist.
Der LÄ»erhersteller hat alles Leder möglichst sofort*) MperloschLrch (durch Ltempeldruck oder Schrift) mit seiner JoUot Frrma der laufenden Nummer der Preistafel, der stummer 502 ffvrtmrents ww bene Buchstaben der SBertffafT« der.^Aoichirung ber Sorte zu kennzeichnen, und zwar mutz diese Kermzeickmung so angebracht sein, daß sie beim Verkauf oder Weiterverkauf des Leders in Form von halben Hauten oder Kernstücken, bei Rvßleder in Form von Hälsen rin schildern aus diesen Stücken deutlich erkennbar ist. Verkaurt der Henteller das Leder in Form von Hälsen oder Flankeir, so ist jedes eirrzelne Stück für sich zu kennzeichnen.
Leder der Sauderllasft muß, sofern es den Bestimmun- aen des § 3 Zrner 3 a entspricht ober sofern dem HerstÄ- ler von dem zuständigen Militärbefehlöhaber die Berechnung des Preises nach § 3 Ziffer 3 b Absatz 1 schriftlich gestattet worden ^ist, anstatt des Buchstabens der Wertklasse den Vermerk „ffonderllasse 10°/v", und sofern dem Hersteller von dem zuständigen MilitärbefelMhaber die Berechnung de4 Ziffer 3 d Absatz 2 schriftlich gestattet ist. anstatt d^ Buchstab«is der Wertllaffe den Vermerk „Son- derklape 5 0/0" tragen.
, ^der. .bas unter Zuhstfenahme künstlicher GerbmittÄ her gestellt ist, muß nÄ>en der vorgen arrnten Kemizeichnüng noci) einen Lternpelausdruck tragen, welcher die Worte: „lln-
^ von .gegerbt enthält Zwischen
dr/: Worte: „Unter Verwendung von" und das Wort „ge- Ferdt mutz bte Bezeichnung des künstlichen Gerbmittels ein.
<? Te # Erlaubnisschein bet Kriegs-Roh- stoff-Mterlung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
«tthatten i^^ ^ Öte ® cttr * mb ' mtg künstlicher Gerbmittel!
Artikel IV.
a ZL § Worte „-auch Abfälle)", Mid int
6 Absatz 1 dre Worte „(auch Lederabfälle)" gestrichen.
Artikel V.
Tiefe Bekanntmaäwng tritt am 19. Oktober 1918 in .Kraft *) Es liegt rm Jnlerme der Lederherstcller, die Kennzeichnung nach Ferttgltellung des Leders unverzüglich vorznnchnwir. weil sonst zu erwarten ist, daß für Leder ohrre diese vorgefchriebene .ü-ennzerchnung ber Enteignung nur 90 vom Hundert bi? teff jtatthaften Preises erzielt wird
Frankfurt a. M.. den 19. Oktaler 1918.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Riedel, E^eneral der Infanterie.
Mainz, den 19. Oktober 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch. Generalleutnant.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizei- amt Gießen und dre Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachrmgen des stellvertretend den Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen ivir Sie> von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis X11 ^frbu lmd dw Bcka nntmaclungen in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 19. Oktober £918.
Grvßherzoalichcs Kreisamt Gießen, vr. Ustnger.
Betr.: Bucheckernsammllmg.
An die Herren Leiter der Ortssannnelstellen.
, ^ W? bie obig? Sanrmlun-g in freier Luft vollzieht nach Ansicht Gr. Krcrsg', undheitsamts keine Bedenken sie Ä gutem Wetter auch während der Tauer des jetzt Schulschlusses ftotnfcftoi. “ 9,A,#I <
Gießen, den 18. Oktober 1918.
Für den KveissammelauSschuß:
Dr. Alles.


