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«mtlicher Teil.

Nr. W t I. 761/10. 18. SB. R. A>.

betreffend Beschlagnahme von Web-, Trikot-, wirk- und Strickgarnen aus ttunstwolle. vom (. Oktober (918.

Nachstehende Bekanntmachun g wird auf Ersuchen des König­lichen Kriegsmirrisvernrms hieuduch nrit dem Bemerken zur all­gemeine!, Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach §6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf

in der Fassung vom

26. April 1917 (Reicbs-Gesttzbl 6.376)

bestrait

17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S.37)

wird.

Auch Tann der Betrieb des Handelsgetoerbes gemäß der Be>- Scmnturcschang zur Fernhcrltmrg unzuverlässiger Personen vom Hairc- del vom 23. -September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt

werden.

§ 1 .

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. Webgcrrne, Trikotgarne, Wirtgarne und Strickgarne ans Kmrsiwvlle, gleichviel, ob sie ohne oder nrit Zusatz rrgenL- webster anderer (auch Lrnstseidener) Spinnstoffe hergestellt find, einschließlich der aus ausländischen Rohstoffen her- gestellten, sowie der aus dem Auslande eingeführten Garne. L. Abfälle und Abgänge aller Art a»s den unter 1 genannten Garnen*).

Ausgenommen von dieser Bekanntmachrmg sind alle Garne,

. ..im. . A Nr. W. I. 761/12. 15. 51 R. A.

Ut bereits durch bte Bekanntmachung ^ w . L 1680/10. 17. K. R. A.

betreffend Veräußerungs-, VerarbeitungS-

vom 1. Dezember 1917

und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, Nr. W. II. 2700 2. 17. K. R.A. vom 1. Avril dre Bekanntmachung ^ w n 2700/12.17 K.R. A. vom I. Februar

1917

betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne

Nr. W. EU

<Spinn- und Weboerbot) und die Bekanntmachung ^

3000/9 16. K. R. A. vom 10. November 1916 . . . *

30 U 0 / 6 . 17 . R. R. A ,om 4 . a,. 9 uft 1917 b°.-°ff°ndB-!chl°gn°hm.

von Flachs und Hanistroh, Bastfasern und von Erzeugnissen aus Lastfafern betroffen werden.

8 2.

Beschlagnahme.

Die Vom dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden 8 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

TLe Besthücrgnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von iKerLnderungen an den von jfiz berührten Gegenständen ver­boten ist und rechtsgefchäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rrchtsgcschäftlichen Verfügungen stehen Verfügurrgen gleich, die Lnr Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreswollzuchung er-

^jfiLgpXyi

8 4.

TuSwchmen von der Beschlagnoyme.

AvAgkMVMmen van der BesckLagnahnre sind von dieser Ste- Loortmuchung betroffene Strickgarne**), >

1. die sich in Haushaltungen oder hansgcwerblichen Betrieben Hum Zwecke der Verarbeitung in diesen befinden,

8. die sich beim Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in Handels fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in Waren­häusern und sonstigen offenen Ladengeschäften befinden.

8 5.

Veräußerungs- und Lieferungserlaubnis.

Trat der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der befäKagnahmten Gegenstände an die KriegswÄlbedarf-Aktien- gesLlfchaft, Berlin SW 43, Verl. Hedemannstr. 16, erlaubt.

Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der' Kriegs- WÄlbedarf-Aktiengesellschast ein Veräußerungsschein in Zfacher Aus Fertigung ausgestellt. Tie Hauptausferttgung hat der Veräußerer an das WebstoffmeldEamt der Kriegs-Roh'toff-Llbteilung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. nrannstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen un­verzüglich einzusenden. Nebenansfertigung 2 behält die Kriegswoll- bedarf-Aktien gesellschaft, Nebenausfertigung 3 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewcchven.

8 6.

Derarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagrrahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zur Herstellung solcher Halb- und Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Rohsivff-2lbteilung des Königlich Preußischen .Kriegsmini­steriums nachweislich genehmigt worden ist Ter Nachweis dieser Genehm'g:mg ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen amt­lichen Beleosckchn xu führen, der von dex Kriegs-Rohstoff-Ab­teilung, , WollbrdarfsMrüfungsstelle, des Königlich Preußischen Atie^nmristerurms nrit (Genehmigungsvermerk versöhn ist

Tie von dieser Bekanntrnachung betroffenen beschlagnahmten Garne, die sich beim Jnkrafttveten der Bekanntmachung bereits i» Verarbeitung befinden, dürfen weiter verarbeitet werden

8 7.

Enteignung.

Bei Zurückhalten der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.

8 8 .

- Freigaben.

Nach Ablesung eines Ankaufes durch die Kriegswollbedarf- Miengesellschast (§ 5) können für die al ge lehnten Mengen Anträge auf Freigabe gestellt werden.

Tie freigegebenen Mengen finb gesondert von den übrigen Kr halten.

Tie Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen und Evrsendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Sek­tion W. I, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten, welche die Entscheidung.zuständig ist.

8 9.

Ausnahmen.

Ausnahmen können von der Kriegs-Rohstoff-Abterl ung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden.

8 10 .

Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, welch; diese Bekanntmachung betreffen find mit der KovffchriftBeschlagnahme von Kunsvooltgarnen" an die Kri-gs-Rohstoff-Abteilung des königlich Preußischen Kriegs - Ministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl Hcdemann- straße 10, zu richten.

8 U.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt gm 1. Oktober 1918 in Kraft. Frankfurt (Main), den 1. Oktober 1918.

Der stellvertretende Koinmandierende General: Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 1. Oktober 1918.

Ter Gouverneur der .Festung Mainz. _ Bausch. Generalleutnant.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizei- amt Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Land gemeinden des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachungen des stellvertreten­den Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachungen in Ihrem Amtszimmer zur et waigen Einsicht offen zu legem

Gießen, den 1. Oktober 1918.

ErolZvel-zuaachis sireisamt Gießen.

_ Dr. Ustnger.

NchlWÄchMtAichW

Nr. W. M. 57/10. 18. K.N.A.

zu der Bekanntmachung Nr. V/. M. 57/4. 16. K. H. A. vom 3(. Mai (9(6. be­treffend Beffandrerhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. vom l Moder (9(8.

Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministerrunvs hierdurch -mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gemäß 8 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflichl vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl .S. 604) und 11 April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) bestraft wird. Auch knrn der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Ferühaltung unzuverlässiger Per­sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel I.

£2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 erhält folgende Fassung:

8 2 .

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepslichtig sind:

a) sämtlich unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der .nachstehend näher bezerchneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe;

b) sämtlrclic aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen ^>wie aus Kunsttvollcn hergestellben Garne und Seilfäden;

c) Abschnitte, Abgänge und Abfälle jeder Art von nachbe- zeichneten Fellen und Pelzen,

pnd zl)var in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen' Einteilung:

_ Gruppe 1/

*) Tie Mellevslich. t*cr von dieser Bekanntmachung betroffenen Garw' ist torrf, Bakannrmccchung Nr. W M. 57/4. 16. K R. 91., betretend Bcstandserl^bung von tierischen und pflanzlichen Spinnt gossen usw. vom 31. 'Ufoi 1916 mrd die Nwh'wai^be'tLNntMLclMng Nr. W M. 57/10. 18 K R. A vom 1. Oktober 1918 geregelt. 7n'ir dieienigen Strickgarne, die unter die Bekanntmachung

Nr.

W. I. 761,12. 15. §k. R. A.

oder Nr.

W. I. 1680/10. 17.5t N. Ä.

fallen, geilen die Bestimmungen dieser Bekanntmachungen kort.

n 270 .2 17 VI

W.n.2700/12. 17. K.R.A.

Meldeschein 1. |

A. U Ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare,

Mvl-är, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen; untereinander oder mit anderen Spinnstoffen;

2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka. Kaschmir, also Kammzeug, Kärnmlrnge, Abiälle und Abgänge jeder Art dieser Spinn­stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streich- sarnspimrerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderes Betriebsarten, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen:

3. sonstige Tierhaare jeder Art. auch in Mischungen unter­einander oder mit anderen Spinnstoffen;

4. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 3 ge- irannben Gegenstäirde aus Spinnerei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten;

5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haarfellen und Petzen jeder Art.

B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarire (Kammgarn!, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:

1. reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, kar­bonisiert, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle;

2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichaarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder an­deren Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von Kunstwvlle;

3. Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle.

6. Sämtliche Strickgarne (Hand- und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kaknnrgarn mit Streichgarn ge­zwirnt). gleichviel, aus welchem der unter B genannten Spinn­stoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mir Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen.

D. Sämtliche Web-, Trißot-, Wirk- und Strickgarne ans Kunst- Wolle ohne oder mit Zusatz anderer (auch kunstseidener) Spinn­stoffe, sowie deren Abfälle und Abgänge, soweit sie nicht unter A W> C oder (wegen eines Zusatzes von baumwoll- haltigen Spinnstoffen) unter Gruppe 2 oder (wegen eines Zusatzes von Bastsaserrohstoffen) unter Gruppe 3 fallen. Gruppe 2.

| Meldeschein 2. |

A. Zlaumwolle, Lintrrs. Danmwol^abgänge. Baumlvollabfälle aller Art einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Spinn­stoffen (Wolle, Kunstwolle. Kunstbaunrwolle usw.) gemischt gleichviel, ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei. Weberei, Wir­kerei oder Strickerei, beim Bleichen, Veredeln oder Aus­rüsten anfallen, und ob sie verspümbar sind oder nicht.

Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlag- irabme und Meldepflicht von Linkers an die Kriegs-Chemi- kalien-Aktiengesellschaft. Berlin, Köthener Str. 14, bleiben bestehen.

B. Sämtliche baumwollenen und baumwollhaltigen Garne, Zwirne, Garn-- und Zwirnabfälle (Putzfäden, Neinfäden u. dgl.), gleichviel ob der Baumivollgehall auf der Berwendamg der unter A genannten Baumwollspinnstoffe, auf dem Zusatz von Kunstbcnrmwolle oder baumwollhaltiger Kunstvolle oder m:f sonstigen Ursachen beruht.

Gruppe 3.

| Meldeschein 3. |

A. Daftfaserrohstoffe

e im Sinne der Bekanntmachung Nr. WIII 3000/9. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern usw., vom 10. November 1916 und der Nachtragsbekanntmachung Nr. W. III. 3000/6. 18. K. R. A. vom 29. Juni 1916, ge­knickt, geschwungen, gebrochen, gehechllt und als Werg oder als beschlagnahmter Abfall.

B. Garne, Webzwirne und Seilfäden, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.

3u 2 , b und c:

Meldepflichtig sffrd nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der KriegS-Rohstoff-Abteilung des Mniglich Preußischen Kriegs Ministeriums zugewiefenen Bestände.

| Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahn^t worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch' welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.

, Wolle auf dem Fell ist nicht zu melden, soweit es ffch nicht um Abschnitte, sonstige Abgänge und Abfälle der in Gruppe 1 A 5 be- zeichneten Art handelt.

Bei den von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände» b»;teht eine Meldepflicht für jede Menge ohne Rücksicht auf Min- destvorräte.

Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffe» nur für in Verarbeittm^ befindliche Mengen zulässig, bei allen an­deren von dieser Bekanntmachung betroffenen Gcgmständen nur! in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. >zn solchen Fällen ist im Meldeschein airzugeben, daß es sich um eure Schätzung handelt.

. Auch im Spinn-, Zwirn- oder Veredelungsprozeß befinde lrche Garne sind meldepflichtig.

Tngegen sind nicht meldepflichtig:

1. In handelssertiger Ausmachung für den Klein verkauf oov- handene Stickgarne.

2. Strick-, Stopf- und Häkelgarne aus Baumwolle oder bäum-- wollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelt- fertiger Aufmachung für den Mcinverkauf vor^rnden waren. Strickgarne, Stopfgarne mrd Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle sind dagegen in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig.

3. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.

4. Strickgarne der unter Gruppe 1 D bezeichneten Art, die sich rn hausgeiverblichen Betrieben zum Zwecke der Verarbei­tung in diesen befinden.

5. Strickgarne der urtter Gruppe 1 D bezeichneten Art, die sich beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits m hin- delsferttger Aufmachung für den Kleinverkauf in Waren­häusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften befinden.

Artikel II.

O - I V**; w VVt/UAl | QUUlUiy .

Für die Meldungen sind drei Arten von Meldescheinen bei der Vordruckverwaltung der Kinegs-Rohstoff-Abteilung des König­lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- nannstr. 10. erhältl ich, und zwar:

stlr Wolle, Wollgarne und Kunstwollgarne,

für Baumwolle und Baumwollgarne,

für Bastfasern und Bastfafergarne.

Artikel III.

eldeschein

Melvefchcin 2 .

Meldeschein 3.

.. Tre erste der gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4.16 St. R. 21 erforderlichen MÄdungen der im § 2 Gruppe 1D genannten Gegenstände ist über die am 1. Oktober 1918 vor­handenen Vorräte bis zum 10. Oktober 1918 zu erstatten.

Artikel IV.

Die Bekanntmachrcng tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Frankfurt (Main), den 1. Oktober 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie^

Mainz, den 1. Oktober 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch, Generalleutnant.

Zn den Oderbürgermrister zu Gießen. Großh. Polizeiaml

Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemrin-. den des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellver-> tretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wrr Lie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, und die Bekanntmachung in Ihrem Amts­zimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Greßen, den 1. Oktober 1919.

Großherzogliches Kreisarnt Gießen.

Or. U sin g er.

vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des KriegsamtS zur freiwilligen Meldung ge­mäß tz 7, Absatz 2 des Gesetzes über den vaterläudischeu Hilfsdienst.

heiser für die Etappe!

In dem gewaltigen, von unserem Heere

besetzten feindlichen Gebiet

werden zur Verwendung bei Militärbehörden in erhöhte« Maße

zahlreiche Hilfskräfte benötigt.

Das Jntereffe des Vaterlandes verlangt, daß taugliche und entbehrliche Kräfte der Heimat sich zn diesem Etappen­dienst zur Verfügung stellen Zahlreiche kriegsverwendungs- fähige Militärpcrfonen muffen im besetzten Gebiet noch für den Dienst au der Front frei gemacht werden.

Die Lebenöbedingnngen im besetzten feindlichen Gebiet sind durchaus günstig. Neben reichlicher freier Verpflegung und freier Nntcrkunft rvirv gute Entlohnung gewährt. Auch ist Gelegenheit zur B fchaffnng billiger Kleidung gegeben. Und was bedeutet die Notwendigkeit, sich in fremde Ber- hältniffe einzugewöhnen, gegenüber dem Matz von Opfern und Entbehrungen, das unsere Krieger feit Jahren freudig ertragen?

Männliche Hilfskräfte jeden Alters, besonders auch Jugendliche, können, wenn sie geeignet befunden werden, Beschäfigung im besetzten Gebiet im Westen sinden, und zwar für Arbeitsdienst jeglicher Art, Boten- und Ordonnau^dienst, sowie als Schreiber, Buch­halter, Kaufleute, Verkäufer, Lagervenvalter, Aufsichtsleute, Hand­werker jeder Art.

Perfmen mit ftanzösischen und flämischen Sprachkenntnffsen werden besonders berücksickstigt.

Wehrpflichtige können nicht angenommen werden, mit 2luS- nastine der 50 o/o oder mehr erwerbsbeschränkten Kriegsbeschädigten und der Jugendlichen bis zum Beginn der Einberufmlg ihres Jahr­gangs in der Heimat.

2lls Entgelt wird gewährt:

Freie Verpflegung oder Geldentschädigung für Selbstverpfle­gung, freie Unterkiinft, freie Eisenüalinfahrt zum Bestimmun^- ott und zurück, freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbehandlung, sowie angemessene Barentlohnung.

Bis zur endgülttgen Ueberiveisung an eine bestinnnte Bedarfs» stelle wird einvorläustger Dienstvertrag" geschlossen. Die end- gülttge Höhe des Lohnes oder Gelacktes kann erst im Anstellungs­vertrag selbst festgesetzt werden. Sie richtet sich nach 2lrt und Dauer der Arbeit sowie der Leistungsfähigkeit des Betreffenden. Eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert. Falls BedürstlgAüt vorliegt, werden außerdem Zulagen für die in der Heimat zu versorgenden Familienangehörigen gewährt.

Tie Versorgung derjenigen, die eine Kricgsdienstbeschädigung erleiden, ist besonders geregelt.

Meldungen nehmen entgegen für Kreis Gießen, Als-

selb, Lauterbach und Schotten: Bezirkskommando

und Hilfsdien st melde stelle Gießen; dabei sind vor­zulegen: Etwaige Militärpapiere, Beschäftigungsauslveis oder Arbeitspapiere, erfordc'rlichensalls Mkehrschein. Es ist crnzugeben wann der Bewerber die Beschäftigimg mr treten kann. Eine läufige ärztlick^e UntersuckMng erfolgt kostenlos bei dem Bezirks- kommando. Jeder Beirrerber hat sich den erforderlichen Sckmtz- impfungen zu unterziehen.

47200 Uriegsamtstelle zrankflltt a. m.