Amtlicher Teil.
Star. H. M. 580/9.18. K. R. St.,
betreffend Vchandserheduug, Beschlagnahme und Höchstpreise von weiden, weidenstöcken, weideuschienen, weiden- rinde, weidenstäben, weidensprtzen, Weidenstrauch, weidenabfaü, Hopf= weiden und llaturrohr (Glanzrotzr, Ztuhlrohr usw.). vom 2\. September (9(8.
Xif nvÄstehende B-.ckumrtrnachung fträS> auf Grund des Gesetzes Über dm Belagerungstzusvand vom 4. Juni 1851 in Verbindung' mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (ReüA--Gcsetzbl. S. 813), des GestOes, betreffend Höchstpreise vom 4. Ängust 1914 (Redchs-Gesr^bl. 339) m der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RekA-Gcjetzbl. b. 516) m Verbindung Tritt den Bekanntmmliimv- qen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 (RevchA-Gefttzbl. 1915 b. 25, 1916 S. 183, 1917 S..253 und 1918 S. 395), ferner aut Ersuchen des Königlichen Kriegsmßristeriums auf Grund der BeSamrtmachuwgm über die Sicherstellung von Kriegsbedarf iu der Fassung vom 26. Llpril 1917 (Reichs-Gefetzbl. b. 376) und 17. Januar 1918 (Neich^GcseM. S. 37) sowie der BeSanntmachmig über AuÄkunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesttzbl. b. 604) imd vom 11. April ^918 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) mit^ dem Bemerken zur allgemeinen Kernttms gewachst, daß ZmoiOerband- fungen gegen
a) d« HöcMtoeisbestmwruugen gemäß der Brckanittmachung
Pocütteiberei vom 8. Mai 1918 (Reich^-Gesetzbl. b.
b) die ferW<qr^ n^t e fl i toi^ tilingen: gemäß der Bekanntmachung Über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichß-Gcsetzbl. S. 316).
c) die AasLarstspflicht und dir Pflicht zur LagerbllchsührMrg gemäß der DeÄrnntmachmy über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reiä^-Gesetzibl. ,S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. b. 187)
bestraft werden, soiveit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Gs- Lmntmachung '.zur Fecichaltnng unzuverlässiger Personen pom Handel vom 23. S e pte m ber 1915 (Reichs-^esetzbl. S. 609) untersagt HHni
8 1 .
Don der Bkranntmnchung betroffene Gegenstände.
Bon dieser B^armtmachung werden betroffen:
Alle Weiden cvff dem Stock und geschritten, Weidenstöcke, Wekdmschienen, Wrrdennmde, WeLenstäbe, Wekdenspitzm, WeDen- stvauch, Weidmabfall und Kopfweiden sowie Nvturrohr (GlanMvhr,
gftfltodlE chw.)
8 2.
Beschlagnahme.
Me WeDm aus dem Stock und geschnitten, sowie Weidenstöcke, Neideufchienen. WeLenrinde, WeidenstLbe und Weiden spitzen, Wei- dmstwuch, MLmabfall und Kapftveiden werdm hiermit beschloß.
. ! ' ' 8 3 .
vlrffmg der Beschlagnahme.
Ne Drehtag» uchme bot die Wirkung, daß die Vornahme von Uondcrungei, an den von ihr berührten Gegenständen verboten und rechts geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Dm rvchts- geschäftlichen Verfügungen stchm Derfügrmgen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder ArresWollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme bleibt das Ernten der beschlagnahmten Gegenstände unter sachgemäßer Schonung aller Anpflanzungen von ihnen erlaubt*).
*) Trvchnen, Sortieren, Schälen und Sparten der Weiden und WeLenstöche bedarf gemäß 8 5 einer Berarbettungserlaubnis.
8 4.
DeräutzerungserlaubniS.
Trotz der BefchLagnahme dürfen veräußert und geliefert werden:
1. Weiden, Weidenstöcke, Weidensträuche^ WeS^nabschnitte, Kopfweiden sowie Weidenabfall, allgemein an Aufkäufer, die eine schriftliche Erlaubnis zum Aufkauf von der Kriegsamt- .stelle, in deren der Aufkauf erfolgen sott, erhalten
'haben sämtlicher Aufkäufer).
Weiden Woidemdöcke, Weidensträuche, Weidemrbschnüte, Kopfweiden sowie Weidenabfall von den amtlichen Aufkäufern oder solckxn WeidenzEern, deren Jahresernte mehr als 5000 Zentner grüner einjähriger Kulturweiden der Klasse I (8 12" beträgt (Weidengwßzüch^ auf Gnmd einer besonderen schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der Kriegs- Rohstoff-Abtcilung des Königlich Preußifchm Kriegsministr- rrums bei der Deutschen Holz-Vettrieb-iAkttengesellschaft, Berlin 8^V 11, Königgrätzer Str. 1OOa.
8. Weiden Wenen sowie Weidenspitzen aus der Schienen Herstellung auf Grund einer besonderen schriftlichen Erlaubnis des Kommissariats der KriLgs-Rohstoff-Äbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Holz- Vertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin SWj 11, Königgrätzer Str. 100 a.
4. Weidenrrnb»r an die Rinden-Ernkanfsgesellfchaft m. b. H., Berlin, Meverbeerstr. 1—4, sow4e an die von dieser Gesellschaft beauftragten und mit einem schriftlichen Ausweis versehener: Aufkäufer.
8 5.
VernrbeitungSerlaubn is.
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verarbeitung der befchilag- rrcchmken Gegenstände aus Grund einer von dem Kommissariat der ArregS-Rohspüs-Abteilun" des Königlich Preußischen KriegSmini- steriums bei der Deutschen Holz-Vertrieb-Aktiengefellschaft, Berlin SW 11, KSmggrätz-r Str. 100a, erteilten schriftlichen Ver- arbeitungserlaubrris gestattet. Anträge auf Erteilung dieser Erlaubnis sind «ruf besonderen amtlichen Vorbruckm zu stellen, die bei dem genannten Kommissariat erhältlich sind.
8 6 .
MklLepfllcht.
Me Weiden auf dem Stock tatb Weidenstöcke auf dem Stock wrterliegm einer Meldepflicht.
8 7 .
Meldkpflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristsschm Personen, die die im 8 6 bezeichneten Gegenstände im Gewahrsam haben, insbesondere auch landwirtschaftliche wch gewerbliche Untn- nehmer, össmttich-aechtlrche Körperschaften und Verbände (bommu- nale und andere Behchden).
8 8
Stichtag. Mtldtfrist. Meldestelle.
Maßgebeno für die Meldung ist der am 1. September und
1. Februar eures jeden Jahres sStichtag) tatsächlich vmhand,me Bestand. Tie M-Ädmtzgen sind bis zum 15. September und 15. Fe- baurr eines jeden Jahves sMeldefrist) an dos Kommissariat der Kriegs-Rohstvsf-Abteilurrg des KömgLch Preußischen Kri-egSmtn»-
iengesellschast, Bev-
L, mit der Ausschrist „Weiden-
fterdnns bei der Deutsche«
lin SW 11 Königgrätzer Str. 1
beftandsaufnahme^ zru richten. ^
Tie erste Ddeldung ist über den Bestand vom %L Septemdcr 1918 bis zum 5. Oktober 1916 zu erstatten.
3 9.
Meldekarten.
Die Meldungen haben auf vrwges ckuiebenen amtlichen Meldekarten zu erfolgen, die bei dem Kommissariat der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Deutschen Lwl^Dertrieb-Mtüuigescllschaff, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 100 a, erhältlich sind.
Meldepslichtige, die bereits auf Grund der Bekanntmachung Nr. 6. 1600/3. 17. K. R. A. am 15. Mai 1917 Meldungen erstattet haben, erhalten die Meldekarten ol/ne besorcherr Ansordenrng zu gesandt. Die Anforderung der Meldekarten ist mit der Aufschrift „Weideiibestandsaufnahme^^ sowie tnfu. deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Die Meldekarte darf zu anderen Mitteilungen alL zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abscknift, Durchschrift, Kopie) von dem MeldÖrden bei seinen Ge- schaftspapieren «mfzubcwahren.
8 10 .
Lagervmhführunst und Auskunftspflichit.
' Heber Weiden auf dem Stock und geschnitten sowie über Weiden stocke aus dem Stock und geschnittsn ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Wrcherung in den BorratSmengeiß sowie ihre Verwendung ersiclnkich sein muß. Soweit ein der-, artiges 'Lagerbuch bereits geführt tvrrd, braucht ein besonderes« Öagerbuch nicht wigerichtet zu toerden.
Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist auf Astr- sordern M gestatten, die Geschäftsbriefe und Geschäftbücher, inS^ besondere auch Unterlagen für Preisbevcchnungen und Preisangebote einzusehen, sowie BetriebseinriäMngen und Räume zu besichtigen und M untersuchen, in denen meldepslichtige Gegenstände erzeugt, gelagert oder ftilgchalten werden oder zu vermuten sind.
8 11 .
Höchstpreise.
Mr Weiden aus dem Stock, Weidenstöcke aus dem Stock, Weidenschienen, Wcidenrinde. Weidenstäbe, Weidenspitzen, Weiben- strauch, Weidenabfall,. Kopfweiden und Naturvolk lGlauzrohr.
,Stuhl rohr usw.) sowie für Wieiden und Weidcnstocke, die nach dem Inkrafttreten dieser ^kcmntmtachung geschnitten finty*'), werden hierdurch tzöckfftpreise festgesetzt.
Höchstpreise für Naturrohr find die in der Preistafel des 8 12 für NaturVyr sestgesetztcn Gwimdpreise.
Bei Weiden, Weidenstöcken, Weidcnstrauch sowie Weidmab- fall srick) die ftlr diese Gegenstände tzn der Pveisdafel des 8 12 festgesetzten Grundpreise die Höchstpverse für den Pflanzer (Weidenzüchter). Pflanzer im Siinne dieser BestLntmtung ist derjenige, der Weidcm aus eigene Kosten als .Eigentümer, Nießbrauches oder Pächter des Grund und Bodens erntet. Für denjenigen, der nicht Pflanzer ist, setzen sich die Höchstpreise aus den Grundpreisen zuzüglich eines 'Aufschlages zusammen, der nicht mehr betragen! darf als
20 v. H. bei Grundpreis bis zu 5 Mk. für 50 kg,
15
10
15 über 15
50
50
Bei Werdenstntzen, Weidenabfall, Weidenschienen sowie rundgehobelten Weidcnstäben sind die in der PreistafÄ des 8 12 diese Gegenstände festgesetzten Grundpreise die Höchstpreise den Hersteller der C^egenständL Für denjenigen, der nicht Hersteller dieser Gegenstände ist, setzen siw die Hüchschreise aus den Grundpreisen zuzüglich eines Aufschlages zusanrmrn, der nicht mehr betragen darf als 10 v. H.
Wer nicht Pflanzer oder Hersteller ist, ist berechtigt, die nachweislich von ihm verauslagten Kosten für Fracht, An- und Abfuhr (Vorfvacht) ab Verladestation des Pflanzers oder Herstellers bis zu fernem Lager neben dem aus Grundpreis und Aufschlag sich ergebenden HüchsvweiS in Rechnung zu stelle».
8 12 .
PredStaftl.
Der Grundpreis darf höchstens betr a gen:
I. für Naturnchr (Glanzroftr, Sluhlrohr ufw.-.
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr), Kvrbwhr
Malakkarohr, hart und weich Für je 50kg
al bis 10 mm Durchmesser. . 175,00 Mr.
b) über 10 mm Durchmesser ...... 125,00
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)
a) unter 3mm Durchmesser
250.00
200.00 150,00
3 mm bis 10 mm Durchmesser . < .. h c) über 10 mm Durchmefter . . . w .
3. Pedd ig naturhell (gebleicht)
a) unter 3 mm Durchmesser. 275,00
b) über 3 mm bis 10 mm Durchmesser . . . 220,00
4. Flechtrohr Nr. 1—6, nicht über 4 mm breit 800,00
5. Rohrschienen (Wickelrohr) über 4mm breit
bis 2 mm stark. . 300,00
6. Rvhrschienen, Korbschienen. 200,00
7. Robrbast .. 40,00
8. Royrabsall (Bruchpeddig, Peddigenden) . . 20,00
Ter Durchmesser wird in der Mitte des Rohres oberhalb des Knotens (also an der dünnen Stelle) gemessen.
II. für Flechtweiden.
1. Nugeschälte Weiden, wie sie d. Stock liefert, unsortiert**).
») frisch geschnittene aus schwächeren u. mittelstarken Kulturen btö zu 180 ew Länge. . . deSgl. auS starken Pflanzungen über 180 em Länge.
d) trockene (dürre) aus
schwächeren «.mittelstarken Pflanzungen biS 180 cm Länge. . . deSgl. aus starken Pflanzunaen über 180 em Lange.
e) schwach. grün.Weiden bis 100 em Länge (Weinbergweiden)für
60 kg 12 00 Ji
Die Preise verstehen sich für Ware.welche gut gebündelt, frei von Streu, Winde und Erde geliefert wird.
2. Geschält.weiß.Weiden (ohne Längenangabe) und alle Größen enthaltend . . mit Längenangabe:
ft) 40 bis 60 em.
b) über 60 bi*
80 * 100 , 130 . 160 r 200 am.
80 cm 100 . 130 , 160 .
200 .
3. Geschälte roLe Weiden. t ,
Für geschälte rot« (gekochte oder gcfctbcne?i Weiden dürren 4,00 Mk. tzu den für geschälte weiße Werden sestgesetzvemi Preisen (II, 2s) zugesÄ-agen lverden.
III. m Weidenstvcke.
L Ungeschälte feuchte Weideustöcke**).
Für Mks
a) abgcwip?elt bis 27 mm Durchmesser (20 em über
dem Stanrmende gemessen).4,50 DA.
b) Nicht abgewipselt, auch unsortiert und über
27 mm Durchmesser.3,00 *
c) unsortiert, abgewipfelt.2,7h &
Die Preise verstehen sich für Ware, welche gut gebündelt, frei von Streu, Winde und Eide geliefert wird.
2. Ungeschälte trockene Weidenstöcke
a) <rbgnvipfe!t, bis 27 mm Durchmesser (20 cm über
dem Stammende gemessen). 6,50 ,s
b) nicht abgewipsebt, auch unsortiert und über
27 mm Durchmesser .5,00
c) unsortiert, abgewrpfelt. W5 >,
Die Preise verstehen sich für Ware, welche aut gebündelt, frei von Streu, Winde und Erde geliefert wird.
3. Geschälte weiße Weideustöcke.
a) bis 16 mm Stärke
b) über 15 bis 18 mm Stärke
c) „ 18 . 27 „ ä) , 27 „ 32 „ e) „ 32 mm Stärke
15,00 Mk.
gemeffen 20 em über!f'25 " dem Stammende ^ 00 "
®?oo ;
4. Ge s chälte rote W eidenftöcke.
Für geschälte rote (gekochte oder gesottene) WeidenstSÄe dürfen 2,00 Mk. zu dem für geschälte weiße SöeSjQtftäcfe festgesetzten Preise (III, 3) zu geschlagen werden.
Bei Weiden auf berrt Stock und Weidenstocken auf dem Stock, die vom Verkäufer nicht geschnitten werden, eruLäßigrrr sich die vorstehenden Grundpreise, und zwar:
bei Weiden der Klasse I.um 60 v. A
„ „ „ „ U ...... v. L.
„ „ „ „ III und Weidenstöcken „ 75 v. &
IV. für Wrrdknßhrnn'n, 1. Schnitt, mit Schale, aus dem Auftrnteile der Weide gmrbeitet. gchodelt und trocken.
a) IV 2 mm stark.für je 50 Ke 170,00 Mk.
b) über IV 2 bis 2Vr mm stark . . „ „ 50 „ 140,00 „
e) „ 2Vo „ 4 mm stark . . „ ,, 50 100,00 „
V. für WewensMenen, 2. Schnitt (SMn, WewenVern-- schsenen), aus den: inneren Teil der Weide gearbeitet, wenn
der Werdeukern (Mark) ausgeh^belt ist.
a) bis 1V| mm stark.für ic 50 kg 100,00 Mk.
b) über l l 2 / 2 bis 2V* mm stark . . „ „ 50 „ 85,00
e) 272 „ 4 mm stark ... „ „ 50 „ 60,00 „
Für Schienen aus gekochten Weiden dürfen 15,00 Mk. für xtz 50 kg zu geschlagen werden.
VI. für rundgehL)delte Weidenstübe mit Kanten für Spiral»
weiden.
Für je 50 kg. 130,00 Mt.
VTL Weiden spitzen rmd Absch nitte ans Schienenherstellrm-, Weidenstranch (Zopfftrauch).
Tie Preise entsprochen den Preisen der ungeschälten Weiden, von denen sie geschnitten sind.
VIII Weidenabfall.
Für je 50 kg . ..3,00 Mk.
IX. Weidenrinde.
Rinde von ein- und zweijährigen Wei.de« sowie Weiden stücken.
1. frische feuchte Rinde w .. B 2,00 Wt
2. lusttrockene Rinde. . a 6,00
3. lufttrockene Rinde, langgelegt wrd gebündelt * w 8M „
4. Rinde von Weidenstöcken . . ^ ..... . 4,00 „
Klaffe I
Nnjährige. glatte, schlanke, gesunde Lu lttir- schälwetden
M
Klasse II ® rtngere etn- jabrlne Weiden, cimchl.der wild gewachsenen sow. zwctjähnge schlanke, ge undc Schalwetden
M.
Klaffe HI Geringere -wet- und mehrjährige Weiden, die sich zum.skorbflechten eignen, ausschl. der Stöcke
M
Für so ke
Für 50 Ke
Für 60 kg
7,00
4,76
8,00
6,60
4,00
3,00
14,00
9,60
6,00
12,00
8,00
5,00
j
33,00
—
—
62,00
62,00
46.00
39.00
84.00
80.00 26,00
| 80,00 j 21,00
i» f»
15,00
*) Für Weiden und Weideustöcke, die vor dem Jnkrasvrok« dieser BeÄrmrtmochung • geschnitten sind, gelten die Bestünuam^ aen der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Narmrohr (GLan-vohr. StulZlrohr) und Weiden Nr. Ü. 1023/2. 17. 2. R. Ä. vom 1. April 1917.
**) Da die Preistafel Preise nur für feuchte und toockvas Ware vorsieht, muß es der BerernbaLuNg im Ernzessatle überlassen bleiben, innerhalb der Preisspmrnung zwischen feuchter und trocfeueT Ware den Preis entsprechend dem Feilchftgb'ilsgetzall der Ware sestMsetzen.
8 13.
Zahlungsbedingungen.
Die festgesetzten Höchstpreise schließen dir Koflsr der Be- sördermig zum nächsdm Güttebahnhof (bei W<Monladwrg frei Waggon) oder frei Postamt oder frei der nächsten, dem allgo meinen Verkehr dienenden Schfsslodestrlle sowie dre Kosten der Bündelung, der Verladung und Verpackung ein. Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis 2 v. H. JahveszinserL über ReiWbaüDiskcmt neben dem Höchstpreis berechnet werden.
8 14.
Zurückhalten von Vorrüten.
Beim Zurilckhalten von Vorräten sowie bei Weigerung, ach dem Stock stehende Weiden oder Weideustöcke zu .schneiden, ist Enteignung ziu gctwarttgar.
8 15.
Anfragen, Anträge, Ausnahmen.
Alle Mfragen und Anttäge. die diese Bekanntmachung betreffen. auch Anttägp aus Bewilligung von Ausrwhmen, sirck an das Kommissariat der Kriegs-Rohsdoff-Abteilung des Königlich Preußische:, .KriegsMinisteriums bei der Deutschen Hvl^-Vertrieb° Mti-engesellfchaft, Berlin SW 11, Mriggrätzer Str. 100a, m rich. tnt und am Kopf des Schreibens mit der Ausschrift „Betrifft Weiden" zu versehen.
Tie Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen, welche die Vorschriften über Höchstpreise und ©efterabÄ» erhebungen betreffen, behält sich der Unterzeichnete zuüündigB MllitLrbefeTshabeiHwr.
8 16.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 1918 kn Kraft. Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen Pr. 6. 160(M5.. 17. K. R Ä., betreffend Bestandserhebnng von Weiden, Weiden-, stöcken. Weidenschi-euen, Weidenrinden vom 15. Mai 1917 nab Nr. G. 2202/7. 17. K R A., betreffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenftöcken, Weidenschienen, WeLdemchrden vom '0. Oktober 1917 aufgehoben.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. G. 1023/2. 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Naturachr (GttmMchch und Weiden vom 1. Aprll 1917 bleiben nur infoweit in Kraft- als sie sich auf Weiden und Weidenftöcke beziehe« und Meie vor dem 21. September 1918 geschnitten sind.
Frankfurt Main), den 21. September 1918.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie, den 21 .September 1918 .
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, GeneralleutnaTtt.
An den Obrrbürgkrmeister zu GiktzkN, Großh. Polizelmnt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekannttnachnng des stellvertretenden Generalllommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbalh Kenntnis zu geben, und die Bcckanntmachun« Ln Ihrem zimmer zur etwaigen Einsicht offen zu logen.
Gießen, den 23. September 1918.
.. vftvbherzogliches KreiSaml Metzes
Dt. Usinger. . &


