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Dt. »23 Svelt« matt

Ans Stode unv «fawft.

GIetzen, den 29. Mai 1918.

Erinnerungsblätter zur L ndenoorff- Spende. In der Geschäfts stelle sind gegenwärtig 2 Nepro- bwjfrorten des Betamtten Hinüenburg-Luöendorfs-Doppel- bildes ausgestellt. Blätter dieser Art werden an Zeichner der Ludendprfs-Spende gratis abgegeben und zwar das ein- sarbrge Bild bei Zeichnungen von mindestens 10 Mark, das mehrfarbige Bild bei Zeichnungen von mindestens 20 Mark.

Mcheim Anzeiger (General-Anzeiger für

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Mittwsch, 29. M- $9}8

letzte Nachrichten

Der neneste Bericht der Heeresleitung.

/or Hauptquartier, 29. Mai.

(Amtluh.)

«r v Westlicher Kriegsschauplatz.

..An den Kampffronten von der Yper bis zur Oise hielt eryohte GesechtstätigLeit an. Französische Teilangriffe öst- lrch von Ypern scheiterten. Westlich von Montdidier drang der Feint, bei örtlichem Vorstoß in Santigny ein.

Die Armeen des Generaloberst von Böhm und des Ge­nerals von Below (Fritz) der Heeresgruppe Deutscher Krön- Prinz haben gestern den Llngriff siegreich fortgeführt. Voran­eilende französische und errglisthe Reserven wurden geworfen.

Auf dem rechten Flügel haben die Divisionen des Gene­rals von Larisch nach Abwehr französischer Gegenangriffe den Nucken von Derny-Sorny und die Höhen nordöstlich von Soissons genoinmen.

Nach hartem Kampf brachen auch die Truppen des Ge­nerals Wrchura den Widerstund des Feindes auf der £*£*= flache wn Eonde. Conds wurde erstürmt. Vregny und Mi sy genommen. Auf dem Süd Ufer der Aisne und Veste wurden die Höhen westlich von Cirp erstiegen.

Die Korps der Generale von Winckler, von Conta und von «chmeltow haben die Vesle überschritten. Braisne und FrsmeS wurde erobert. Wir stchen auf den Höhen hart ftw- lrch der Veste.

...... Die Truppen des Generals Ilse haben die Höhen rwrd-

ostuch von Prourlly erstürmt, Villcrs, Frangneur und Eour- cy gerummen und kämpfer^rnnd ik' Höhen von Thierrp.

Amtlicher Teil.

Nr. 6. 700/5. 18. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und vorratr- erhebung von Gummiberelfungen für

Kraftfahrzeuge jeder Art.

vom 29. Mül W8.

Nachstehende Bekanntmachung lvivd auf Ersuchen des König­lichen Kpiegsmircisteriums biernift ?-ur allgemeinen Kenntnis gebracht <mit bcm Bemerken, daß, soweit nicht nach bcn allgemeinen Straf- gcfe&en höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen dre Beschlaguahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung' über

Sicherstellung, von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Avril

^(NerchS^eletzbl. S.376) und jede Zuwidcnliandlung gegen tne Meldepflicht ganM; 85**) der Bekanntmachung über Aus- ku.nftsMicht vom 12. Juli 1917 (Rttchs-GefetzA. S. 604) bestraft to-urk. Äjuch üanm der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhallung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. J

§ 1.

Von brr Bekanntmachung betroffene Gegenstände

Bon der Bekanntmachung werden betroffen die sämtlichen Gummibereifungen (Decken, Schlauche, Vollreifen) für Kraftfahr­zeuge jeder Art (Kraftwagen, Krafträder), gleichgültig, ob sie sich an» Wagen (auch an zu ge l a f feite n) befinden oder nicht, ob sie von irgendeiner Stelle früher ft ei gegeben oder ob sie im Inland oder rm Auslaird erivorben sind

Nicht betroffen werden die Bereifungen, die sich im Eigentum der Heeres- oder Marinevernmltung beftnden

8 2 .

Beschlagnahme und ihre Wirkung.

Tie im §1 bezeichnet«n Gegenstände werden hiermit beschlag nahmt.

Me Beschkaginahme hat die Wirkung, da st die Bonrahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, insbe­sondere ihre Benutzmrg verboten ist mto rechtsgeschäftliche Ber­gungen über sie (Verüußerrmg, Miete, Leihe, Tausch itfnx) nichtig smd Ten rechtsgei chäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, dre im Wege der Z'wangsviallstvecklmg ^ ^'

erfolgen.

8 3.

Der unermüdlich vottvärtsstr^benben Infanterie, Ar- mlerie und Minenwerfer-Waffe folgen Ballone, Flak und Nachrichtentruppen auf dem Fuf-e. Kraftvolle Arbeit der Pioniere, Eisenbahn-, Armierungs- und Bautrnppen hoben dre Ueberwindung des Angriffsfeldes und den dkachschub der Kampfmittel durch die rastlos tätigen Kolonnen ermöglicht. In aufopfernder Tätigkeit versorgen Aerzte und Kranken­träger dre Verwundeten auf dem Schlachtfelde. Trotz weA- selrwem Wetters griffen unsere Flugstrcitkräfte den Feind immer wieder mit Bomben und Maschinengewehren an, wahrend Infanterie- und Artillerieflieger ohne Unter­brechung den fortschreitenden Angriff auf die Wirkung un­seres Artilleriefeuers überwachten.

Die Gefangenenzahl ist auf 25 090 gestiegen, unter ihnen em französischer und ein englischer General.

Der Erste Generalguartiermeister Ludendorff.

* * *

Eine Entschließung des Deutschen Industrie- und Handels­tages.

Berlin, 28. Mai. Der Lxmptmrsschuß des Deutschen .Industrie- und Handelstages verhandelte in seiner Sitzung vom 23. und 24. Mai über die dem Reichstag vorliegenden zwölf S teuer ge setzen twürfc. Er iuchm im Einzelnen zu ihnen Stel­lung und gab darüber hinnus noch folgeirde allgemeine Erklärung! über die Ordnung des ReichShaus Halts ab:

Der Hauptausschuß des Deutschen Industrie- und Handels- tags erklärt die Bereitivllligkeit vvn Industrie und .Handel an ihrem Telle an den schweren Lasten tragen zu hllfen, die der Weltkrieg dem deutschen Volke aufgebürdet hat'. Iw Einklang mit der Stellrmgnahme dcp Vollversammlung des Deutschen Indnstrie-- und Har^elstages vom 2. Mai 1918 geht der Hauptxnlsschuß dabei von der Voraussetzung aus, daß die Reichsregöerimg mit Erfolg be­strebt sein wird, einen m öglichstgroßen Teil der Kriegs­lasten in Form einer Kriegsentschädigung in Geld und rn Rohstoffen unseren Feinden aufzn erl egen.

Me Würdigung- der jetzt denk Reichstage vorgelegten Steuer- gejetze wird dadurch außerordentlich erschwert, dast sie wiederum nur einen Ausschnitt aus dem gesamten St-euerplan darstellen ^wustrre und Handel müssen fordern, daß die Reichsregierung lnach .Anhörung ihver berufenen Vertretungen sobald als irgend, möglich den Gesamtplan für die Abbürdung der Kriegskosten vor- legt mrd allen beteiligten Volks kreisen genügende Zeit zur Prü-

spektiou der Kvaftsckhrtruppeir erteilt ist, jedoch nur an. zugelassenen Wagen und nur ftir die Zwecke, 'für die die Wagen zugelassen sind. Nach dem 15. August: 1918 gelteil nur noch solche Benutzurrgs-ftlaubnisscheine, die nach dem i.J* 1 *} 1 . 1918 erteilt sind. Diese Beirntzungserlaubnis, die gleick-tzelftg mit der Anmeldung (vgl. 8 7 und Meldeschein Spalte 6) beantragt werden Jßnm, ist jederzeit widerrus- lich: der bezügliche Ausweis ist vom Kraftwagensübrer stets mitzuführen.

2. Veränderungeil, die zur .'Erhaltung der Beveiftrug in ge- orauchsfaylgem Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesse­rungen.

3. Alle sonstigen Veränderungen^ und rechrsgeschäftlicherr Ver- lugungen, für die.eine schriftlich,e Eintuilligimgserklärnug der Inspektion der Kraftsahrtruppen erteilt ist.

«e aassaawwaojst.. jo&j «;t

Meldepflicht.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gage,rstände (51) unterliegen einer Meldepifli-cht.

Zu melden ist:

der vorhandene Bestaird:

2. die zur Benutzung srcigegebene Bereisung, sobald sie mm Gebrauch an Wäger: nicht mehr geeignet ist: o. die für einen zugelassenen Wagen fteigegebeil-e Bereifung sobald die Zulassung des Wagens zUrillkgezogen ist.

§ 5.

Mrldepflichtige Persoiken usw.

Zur Meldung verpslichitet sind:

Alle Personerl, Firmeir, landwirtschaftlichen mid gewerblichen K'Ä^svmer, Kommtrmen lhmd sonstigen öffentlich-rechtlichen Korperfthacteri und Verbände, welche Gegenstände der imTl beselichnetim Art nn Gewahrsam oder rmter Zollaufsicht haben oder d^rwberr solche Gegenstäiide hergestellt o->er verarbeitet werden, auch Heeres- mw Äcarinedienstslrell-en, die Privatkraft- wageu m i&b ?rerfungen int Gewahrsam haben.

§ 6 .

oder Ärrestvollziehung

BenutzungS-, Verändemngs- und Berfügungserlaubuis.

Trotz lder Beschlagnahme sind zulässig:

'-Dre Benutzung der Bereifung, hinsichtlich deren eine schrift- llche Bemitzungserlaubins (bisher Freigabeschein) der Jn-

*) Mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe bis iiu zehntausend Mark wird, sofern nicht iwch den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft-

1. :

^ w°er unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs­geschäft über ihn abschließt:

8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmter: Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhanbelt:

4 ^laffenen Ausführungsbestimmuugen zuwider-

. , **} Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be- kauntniachung verpflichtet ist. Nicht in der gesetzten Fchst erteilt o^r mssentllch unrichtige oder- Mi vollständige Angaben macht oder wer vorsatzlick) ^e Einsicht in die Geschäftsbriefe oder BchäU bücher oder dw Posichtigrmq oder Untersuchung der Velrke^eiu'nch- tungen oder Raume verweigert, oder wer vorsätzlich, die vorgeschrie­benen Lageroucher einzurichteu oder zu füfem nnterläßt wird mit SS bis zu sechs Mvuateu und :uit Geldifta b s ü zeft tausend Mark oder mrt mner dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die ver,ch.megcn worden sind, iuMhtdf als dem Staate Mallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem AuskunM- pflickitigen gehören oder nicht.

. Wer fahrlässig die Auskunst, zu der er auf Grmid dieser Be- kauntuirawug verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist cxtetlß

unnchtige oder unvollständige Angaben macht, oder iv'r talr- W&ltZ Lagerbücher einzlirichteu olvr !u rKeu

unterlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu dveitansend Mark bestraft.

Ausnahmen von der SNrldepflicht.

Ni- H* M^pfticht unterliegen nicht solche im § 1 genannten Gegenstände, die ^Aufträge der Inspckktivn der KraftfahrtruppM wnden sollen ^^v-erlzaltung mrgesertigt sind und an diese geliefert

8 7.

Stichtag. Meldeffift.

. Maßg^beiid für die Meldung ist der am 29. Mai 1916 ,'Stich­tag, tat, achlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind bis zum N- ^rni 1918 Meldefrist) an die Technische 'Abteilung der Jnsveftwn der Kvaftsahrtruvpen, Gruppe Beschlagnahvie ^ Ber- ImW8, Krausenstvaße 67/68, zu erstatten ^ ^

Gegeiistänbe, die erst nach dem 29. Mai 1918 in Besch Ge­wahrsam oder unter Zollaufsicht einer nach §5 meldcpflichtigwi Sw U £r= bei denen die Voraussetzungen dn Au^

Erh-w 2 Wochm nach Emtritt

§ 4 Ä, ^ biC S8närtte ^ «-N'äß

8 8 .

Art der Meldung, Meldescheine.

»£&«"* 1 ** 11

frfmft'\ E 'l tnfori>e nta ( ,r f> 'i Meldeschemc ist mit deutlicher Unter- m »Eien. t!er Meldeschein darf

M anderen Mrltciinnkken als zur Beairtw-n^un,i der gestellten Fragen nicht verwandt werben.

rrrtJnSL (dlbsckMft, Durchschrift, Kopie) der

erstatteten .Meldungen ist von dem Meldenden bei seinen Ge- schaftspapieren zurückzubehalten. ' .

8 9

Enteignung.

Es miuß damit gerechnet werden, das; ein Teil der von der Bekauntmachmig betroffen Gegenstände (§ 1 ) im BedarsSfalft

hm wftd -s in jenommmroS

l mx ?- D^ser Teil wird, falls ein vvn der In-

spAlnin der Kraftfahrtruppen zuvor anempfohlener fteiwilligec Verkauf an die .Heeresverwaltung nicht innerhalb 30 Tagen ni- tande kommt, eitteignet iverden.

Pird im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Uebernahmefweises mcht erzielt, so entscheidet das Reichsschieds- gericht für Kriegswirtschaft, Berlin 8N. 61, Gitschiner Str. 97

8 10 .

Beftimdsnn-chweis und Auskunstserteilung.

^ . ^eder Meldepftichttge hat einen BestanösnachloeiS zu führen, au§ dem rede Änderung m bat DcwratSmengen, ihr Verwendung, Herkunft und BertutzrmgserlaubniS - Datum und GeschäftSnum- rsichtlich ftrn^ ^ständigen Behörde ist anzuführen -

fung dieses Planes gewährt. Schon jetzt muß mit allem Nachdruck' darauf hin gewiesen tvevden, daß bei der hoh.n und sicher noch zu­nehmenden Anspannung der direkten Steucru in den BundesstaatSu, IGemeinden, Kirchengeineind-en und andere.: Verbänden der direk­ten Besteuerung im Reiche enge Grenzen gezogen )ind. Unter allen Umständen müssen Maßnahmen vermieden wer­den, die, wie eine einmalige größere Vermögensabgabe oder eine

und

'»i.w,hh«|whi k-wv .'viu|u/u. ^vui|u/ii|i uu|» iuiduh? ge- TWocn würden. Dnu berechtigten Gesichtspnntc der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird nicht nur dirrch unmittelbare Be­lastung von Einkommen und Besitz, sondern mich durch gseignetenj Ausbau der indftetten Steuern Rechnung getragen werden köiinen. Die jetzigen Vorlagen bewegen sich bereits in dieser Richtung. Auch bei der Regelung der indirekten Besteuerung ist darauf Bedacht öu nehmen, daß Gütererzeuguirg und, Güterabsatz, möglichst wenig A^öemstik und nicht die Quellen verstopft iverden, aus denen schließlich jeder Steuerertrag fließt.

Die braunschweigische Wahl re ck,t rlage.

Braun schweig, 26. Mai. (WTB. daichtamtlich.) Bei der heutigen Beratung der Wahlrechtsvorlage und der Vorlage

loesetzcs über die Zusamnlensetzuug der Landes Versammlung führte Minister Krüger aus: Die ausgleichende Gerechtigkeit er­fordert, daß diejenigen, welche jetzt Schulter an Schulter draußen kämpfen, nach ihrer Rückkehr nicht mit verschiedenem .Aaße gemessen werden aus dem politischen Gebiet, vor allem auf dein soviel um- st ritten en Gebiet des Wahlrechts. Die Regierungsvorlage soll jeder Bevolkerungsllasse Gelegenheit geben, im Landtage an der wirt- schaftlick-M Entwicklung des Larü-es mi!z::arbcilen. Die berufsständi- schtn Wahlen sollen beide halten iverden mit einigen Abänderungen der bestehenden. Entgegen der Kommission, die zwar mir dem Fort fall der indirekten Mahl imd res Dreitlasstnnahlrechts <iuverstanden M, aber durch die Einfühnmg des Pluralwa hl rechts das boden- ftandige Element zu itärken wünscht, erblickt die Regierung dieselbe Sicherung in der Forderung eines längeren Wohnsitzes im Herzog- tum und m der Gemeinde. Die Regierung roill die Aechältniswrrhl für die Stadt Braunschweig einftihren. um alle Jntcressenlenkrepe zu ihrem^Recht konlnueir zn lassen Regierung ist es zweifel­haft, oo der von der Kommission ^.stchlagene W-eg des Wahl- Zwanges zum Ziele führt. Wer rna> ireiwällig seine Wahlpflich: erfüllt, der Nnro sich auch durch dvesen Paragraphen nicht dazu oringen lasten. Der Minister schloß: Wir dürfen nicht auSeinandcr- gehen, ohne etwas gefchafserr zu haben, was das Voll verlangt kanii. Das Wohl des Ganzen fei der Lett>atz aller Verhandlungen.

^öeanstragte:: der Militär- und Polizeibehörden ist auf'An- ? lc Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, ins­besondere auch Unterlagen für Preisberechnungen und Preisan^ «geböte, emzufehen sowie Bctriebs?iirri.chttmgen und Räume zu ff ( F lßcn und zu unterluchen, in denen meldcpslichtigc (öcgen- Na:Npe erzeugt, gelagert oder fei (gehalten werden oder zu ver- muten find.

8 11 .

Anfragen und Anträge.

s-«. ^lrfragen und Anträge, die die Bekanntmachung betreffen, t 1 :" ^! c AEnilche Abteilung der Jnspettion der Kraft sah r- truppen, Gruppe Beschlagnahme, Berlin W. 8, Krauscnstr. 67/68, zu richten. ' '

§ 12 .

Inkrafttreten.

Diese Bekannttnachung tritt mit dem 29. Mai 1918 in .Kraft TfiSo^ i ^ntt die Bekanntmachung vom 16 Mai 1915 Nr. 6. mJS&in ° // A., betreffend Borratserhebung rmd Beschlag-

Kräfte ^"^^beretmng ft'ir Kraftfahrzeuge jeder Art, außer

Frankfurt (Main), den 29. Mai 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 29. Mai 1918.

- Der Gouverneur der Festung Mainz.

. Ban i ch, Generalleutnant.

Ülüf*« 1 - Aberbürgerrneifter zu Gietzen. das Großh. PoliLci- a:..t 6ütetzen und dre Grohh. Bürgermeiftereien der Lund-

^ . gemernden des Kreises.

l rw mtl " H u ^ v>orstehende Bekanntmachung des sttttver- tretendeii GeneralkonnnanLos von heute vertveisen, beauftraaen E' ^ dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald KeitNlnlv zu geben, und die Bekanntmac:,ung in Ihrem Amts­zimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen Gießen, den 29 . Mai 1918 .

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger.

XVIII. Armeekorps I«räj ,c j5 c i te, 4f 8 Generalkommando.

Mt. III b. Tgb.-Nr. 5553/1702.

^ t v Frankfurt a. M., 26. 3. 1917.

'OE k r" Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen.

mit «T®" Kriegsgefangenen treten,

kcUtnr ^nrJt! S ? blel - er VcrordmiN!, für den ,:nr unter- »SbEk unt> ini Ernvemehmeii mit bcm Gouvcr-

tn"»«Ät Mainz die folgen-

stecken von Eßwareu oder anderen Sachen an .Krieas- unbefugte Verkaufen, Vertauschen oder Verschenk Getränke an Ä CrC blf ^beftlgte Verabreichung alkoholischer irr rinSZt 9 'V**? wlme das unbefugte Einbringen von Dachen rn ein Kriegsgefangenenlager ist verboten.

Privatpersonen ist es verboten, Briefschaften von Krieas- S Ki^ 1 ÖTT ^bgsgefangene in Empfang zu nehmen oder

KÄS:,,X&X&SSf ®" Mi

4. Verboten ist jede Förderung des Entsveichens von Krieas- ^Ln.en so,me woe wtterstütznng cntwichn,«WgMa?M ^uccii Gewährung von Unterkunft. Nahrung und

mleoenRft^oder^Bückäs^ Geldmittelu, Verschafsuug von Arbeits- «eie^enlicn oocr Befchafttgung inl eigenen Haushalt

ȟalich entwichener Kriegsgefangener ist unver-

m$ V° rrnbehörde Mitt-iLng zu machen.

ö. Unter Kriegsgefangenen sind alle Militär- imd Qiull- gefairgenen zu verstehen, gleichgültig, ob sie sich iu Krieg"'- bffmbe a9Er " 'E- Äiwrottnt oder nur einer Arbeitsstile

v.. mhv o*v uum ii. ^ezemver liun mit

Ä r l ,ImfWnbi ' m1t

^ 7 .Ter Versuch ist strafbar.

- ff 2!^ nrVV.mra;. 1113 ^ 44110/3575 Illb SRr. '13 083/5882 i uni, 23 7 io 19 ' ]f f 3 ' 6 Tr V ) h 15 !K T 23 036/10 400 .verden anssthoben. 5 IIIb ^

£er stellvertretende Kominaudierelide General:

Rredel, Genera llenttrant.

^ %ru : h £ el Ä n c ^gegenüber Kriegsgefangenen.

A" den Obfrbürgcrmelster zu Gkeken und die tz , y «uu Bürgennelstereien der Landgemeinden des Kreises

ovdnru^. ^Ehlen ortsübliche Bekanntmachung vorstehender 'Ver-

Gießen, den 27. Mai 1918.

Großhcrzow'.che-! Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.