AmtUcher Teil.
Nr. I.. 888/7. 17. K.R.A.,
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme van Leder. Vom 29. Oktober 19?7.
Die nachstehende Bekanntmachung wird cmf Ersuchen des Könrgttchen Zlriegsmu ttsberiun:s aus Grund des Gesetzes über den BelogcrnngMlstcmd twm 4. Juni 1851 in Verbinduirg mit dein Gesetz vom 11. DeKenkver ln 15 Reichs-Gesetzbl. S. 813) — irr Davern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vorn 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend Höttfftpreise, vom 4. Arrgiist 1914 (Reickis-Gefctchl. S. 339^ in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reillvs-Gesetzbl. S. 516"> in Verbindimg mit den Bekanntmackmw- yiM über dir Aendernng dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915,- 23. September 1915. 23. März 1916 und 22. März 1917 fArichs-Gesetzbl. 1915 S. 25. 603. 1916 S. 183 mrd 1917 S. 253)*), ferner der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
*) Mit Gefängnis üis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen rvird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise übersck-reitet;
2. wer einen anderen zun: Mschluß eines Beitrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§^ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schasft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlich;;
6. :ver den nach S 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen AuÄsührungsbestinlnrungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zmmderhcnrdluugen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällerc der Nr. 2 überschritten werden sollte; überfteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn ru erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt wettxm.
In dun Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekemntWumachen ist; auch kann neben Gefängissti'ase ans Verlust der lmrgerlichen Ehrenrechte ebkannt werben. Nebe-i der Slrafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Haudlnng bezieht, ernannt werden ohne llnterschiei), ob sie dem Täter gehören oder 'nicht.
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 376>*) sowie der BcikanittnvachM« über AuslnnstÄ-i Pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Grfetzbl. S. 604)**) mit dem Bnuerken Mr allgemeinen. Kenntnis gebracht, dast ZmvLerhand- ^mgen nach den m der Llrnnerkung abgedrmtten Bestimmungen bestvcrft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höl)ere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des .«ixmdels- gewepbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernleitung unzuverlässiger Personen vom Lorchel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603^ untersagt werden.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Vorr dieser Bekanntmachung***)' betroffen wird Jeder jeder Herkunft, unabhängig von seiner Beneirnung und imabhängig von Gerbort und Zurichtungsart.
Nicht betroffen von dieser Bekannttnachrng wird Leder, das aus Fäulen und Fellen hergestellt ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
**) Mit Gesängrcis bis aai einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehutausserch Mark tvird, sofern nicht nach allgemeinen! Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiscrte-- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräusterungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahre und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausftihrungsbcstimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grimd dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige pder unvollständige Mgcrben mach, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuch mg der Betriebs- enrrichttmgen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne. Unterschied, ob sie dem Aluskunftsi- pflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist., nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben mach, oder wer fahr-« lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu rühren unterlässt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
***) Aus die Bestimmungen unter 8 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R. A., betreffend BeschLagnähnie. Bchandtnng, Verwendung und Äleldepflickst von rohen Gvostpvehhänten und Roßhäuten, wird hingetvvesen.
8 2 .
Höchstpreis.
1. Verkaufspreis des Herstellers und be* Gerber verein igung.
Der Verkaufspreis des Herstellers und der Gerber Vereinigung darf den im 8 3 angegebenen Grundpreis nicht überscheiten.
2. 'Verkaufspreis des Großhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kern- Archen, Hälsen oder Flmiken darf beim Großhändler den rm 8 3 angegebenen Oftnmdpreis uni nicht me lg als drei twm Hundert überschreiten.
b) Hot der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder ans Gwßviehhäuten in gorrzen .Hcntten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie int § 3 angegebenen (Grundpreis um fünf vom Hundert überschreiten. Keri: stück im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Horst bestellt imb noch dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, nach bem Bauch zu höchstens bis zu den Flemmen reich.
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nich mehr als zwölf vom Hundert überschreiten.
b) Der Verkaufspreis von Ausschlitten aus Sohlleder oder Vachleder darf dein: Kleinhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitte" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quodvat von 4x4 am, höchstens ein Rechteck von 24x32 cm decken.
Anmerkung: Hiernach dorf beim Verkauf tc&öer Hand z. B. der Ausschnitt ans dem Kernstück von Rvßsohlledec der Wertklasse A, Sortiment II, niäst mehr als 8,15 Mark für das Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rindsohlleder der Wertttasse B, Sortiment III, dürfen nicht mehr als 9,87 Mark, Ausschnitte solchen Leders aus' dem Hals nicht mehr als 5,92 Mark für das Kilogramm kosten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Leder- Händler, deren einzelne Verkäufe an einen .Kunden Mengen im Werte vou 500 .Mcftk in der Regel nicht überschreiten imd auch in, letzten halben Jahre vor den: Inkrafttreten dieser Mckanntmachung in der Regel nicht überschritten l-nbeu. Untier diesen Voralst'setzmrgenj dürfen auch Gerbereien, Znrichtereien und Großhändler, die ein, Leder-5l lein Handelsgeschäft schon seit den: 25. Juli 1914 gewerbs-- mäßig betrieben habe::, in diesem KlernlmndelSgeschäft Leder z-u den unter Ziffer 3 dieses Paragrapher: angegebenen^ Preise:: verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkauf an einen Kunden.
8 3.
Grundpreise für Leder.
a.
Art
b.
Dicke
c.
Form
d.
Werttloffcn
A I B I 0
e.
Bedeutung derZahlen unter ä
a.
Art
b.
Dicke
o.
Form
d.
Werlklassen
I
II
III
18,00
17,00
15,00
14,50
13,50
12,00
16,50
15,50
14,00
17,60
16^0
15,00
e.
Bedeutung derZahlen unter d
4
5a
5b
7a
7b
8a
8b
8c
9a
9b
9c
]0
Ha
11b
11c
12
13
14a
14b
15a
15b
15c
16a
johlW't>?\, Bacheledec, Brand, sohlledcr aus beschlagnahmten Häuten und Fellen aller Art mit 'Ausnahme von Roßhäuten . Roß - Sohlleder, .Vacheleder,
Brandsohllcder.
Fahlleder pflanzlicher Gerbung, auch Masilalbleder im Gewicktt von über 3 1 /, kg für da- Fell Roß-Oberleder pflanzl. Gerbung Blankleder,nngespall. mit mind 5 ^höchstens 10 v.H.Fetlgehalt Blankleder, ungespalt. mit mind 5 u.höchsten- 10v. H.Fettgehalt Blaükleder, gestalt.*), mit mind 5 u. höchstens 10 v. H Fettgehalt Blankledcr, gestalt/ ), mit mind.
5u. höchstenSlOv.H.Fettgehalt Blantteder, gespali *), niitmind 5u. höchstens lOv.H.Fettgehalt Treibriemenlcdcrpflanzlich. Gerbung,mit mindestensü und hoch stcnS 10 v. H. Fettgehalt . Treibriemenleder pflanzlich.Gerbung. mitn'.indcstens6undhöch stens 10 v. H. Fettgehalt . Trcibriemenleder pflanzlich.Gerbung,mit mindestens« undhöch stenS 10 v. H. Fettgehalt .
Treibriemeuleder, reine Chrour gerbung, mit mindestens (> und höchstens 15 v. H. Festgch .lt Treibriemenlcder, reine Chrom gerbung, mit mindestens 6 und höchstens 15 v. H. Fettgehalt Trerbriemenlcdcr, reine^ Chromgerbung, mit mindestens 6 und höchstens 15 v. H. Fettgehalt Gleitschutzled.,reineChro>ngerbg
Spalte, gewalzt, für Sohlen und Brandsohlen . .
Zugericht.Spalt.f.Schnhoberlcd Spalte als Futterleder TranSparentleder.
TranSparentstaltc
Chronirind-Obcrleder jeder Art cinschlietzlichMastkalbleder über 1* qm je Fell messend, schwarz
in all. Stärken
3 mm und mehr unter 3 mm
2 — 2 .
ganze oder halbe Häute Kernstücke Hälse Flanken
Schilder mit Klauen Kernstücke
ganze oder halbe Häute ganze oder halbe Häute
ganze oder halbe Häute
7,40
9.50
5.80
4.80 6,25 7,00
11.50
11,00
'9,00
9,25
10.50
12,00
•6,75
8,75
5.25
4.25
5.25
6.25
10,75
10,25
8,25
8,50
9,75
6,00
8,00
4.5'-
3,60
9,0(
8.50
7.50 7,75
11,251 —
Kernstücke, kurz geschn.
Kernstücke, lang geschn.
^ in all. Stärken |
unter 2 mm 2
2, 5 mm u. darüber unter 2,. mm
mindestens 2 mm
Schultern
Kernstücke, kurz geschn.
Kernstücke, lang geschn
Schultern Kernstücke, kurz geschn. ganze oder halbe Spalte -Kernstücke Halse und Seiten Kernstücke
ganze oder halbe Haute
ganze oder halbe Spalte Kernstücke Hälse und Seiten
ganze oder halbe Häute
18,50115,50! —
11,00110,25
9,50
10,00! 9,251 8,50
8,001 7,001 6,00
Sorte
n i in
13,00 12,00111,00
12,00; n,oo| 10,00
3,50;
4,25!
3,00
3.00 3,5
2.00 8,0C 5,00
9,00; 8,001 7,00 14,60!
4,00|
5,00!
3,50 j
12 , 00 ) 10,00 7,001 6,00 7,25 —
8,00 -
4,50! —
5,00 - 4,00) —
16,00|l5,00 13,00
Ml.
für 1 kg Netto« gewicht
Mkr.s. I qm
Maschinen- in ah
Mk.
für 1 kg Nettogewicht
MK.f. iqm Maschinen-
in ah
Mk.
für 1 kg Nettogewicht
MK.f. iqm Malchinen- mah
16b
17a
17b
18
19
20
21
22a
22b
23a
23b
23c
24a
24b
24c
25
26a
26b
26c
27
28
29
Chromrind'Oberleder jeder An einschl.Mastkalbledecüb. qm je Fell messend, farbig, auch seid grau (ohne Lackaufstrich) . Chromrind-Oberleder jeder Art einschl.Maftkalblederüb. l^qm je Fell messend, schwarz Chromrind-Obcrleder jeder Art einschl. Mastkalbleder üb. l, r qm je Fell meffend, farbig, auch selb grau (ohne Lackausstrich) . Chrom-Kalbleder jeder Art, auch Bekleidungsleder, schwarz
Kalbleder pflanzlicher Gerbung ^ l^s -3,60 je Fell wiegen! b) wenig.a!s l, ?5 kg je Fell wieg, stalbled. s. Futter u. Eiufaßzweckc Chrömroß-Oberleder (Box- und Chevrcaux-Zurichtung) . . Schafleder, alaungar, weiß .
„ - gefärbt .
Schafleder, chromgar od. anderer mineral. Gerbung, ungefärbt Schafleder, chromgar od. anderer mineralischer Gerbung, schwarz Schafleder, chromgar od. anderer mineralischer Gerbung, farbig Schafleder, lohgar oder anderer pflanzlicher Gerbung, ungefärbt Schaflcder. lohgar oder anderer pflanzlicher Gerbung,schwarz . Schafleder, lohgar oder anderer pflanzlicher Gerbung, farbig Ziegenlederjed. Gerbart, schwarz Kaninlcder, lohgar oder anderer pflanzlicher Gerbung . .
Kaninleder, chromgar od. anderer mineralischer Gerbung, schwarz Portefeuilleleüer aus Kaninfelleu
Bekleidungsleder u. Schuhoberleder aus Reh-, Nenntier- und Gcmösellen jeder Gerbart . Bekleidungsleder u. Schuhoberleder aus Hirsch- und Elentier fellen jeder,Gerbart:
a) Felle bis 1 qm Größe .
b) „ über 1 qm Größe . Näh- und Bindertemcnledcr aus
SchwcinShäuten . . .
mindestens 2 mm
unter 2 mm
in allen Stärken
ganze od. halbe Häute
ganze Felle
ganze Felle
ganze od. halbe Hälse ganze Felle
ganze Häute
Mark für 1 qm Ma- schinen- maß
I 1
Sorte II 1 IH
IV
14.00
15.00
17.50
12,75
10.00
13.00
12.50
14.00
16.00 12,50 15,00
13.25
14.25 16,50
11,75
8,50
11,60
10,00
11,00
14.00
10.00
12.00
17.00 14,00
19.00
11,00
12,00
16,50
15.00 9,00
10.00
13,50
11,00! 9,00
12.00 9,00
15.00 12,00
9,75 | —
7.00 —
10.00 I —
8,0ü I —
9.00 -
12,00
8,00
10 , 00 '
12,00 |
13,00
MK.f. l Netto- gewicht
8,00
7,00 j —
8 , 00 ; -
11,50 1 -
Sorte
n I ID I IV ! Schuh
16.00|l3,00|ll,00'7,00|3,00
14,00
1^3,00
8,00
12,00)10.00
11,00. 9.00
7,601 7,00
6.0013.00
5.00 3.00
Mark für 1 qm Ma- schinen- maß
Ma-
Mk>f.
Netto-
gewicht
") Gespaltenes Blankleder muß im Kernstück überall eine gleichmäßige Stärke aufweisen,
.r v _..c Lr..-. kl.» iSfÄvfi« hoA Kern^.
die sich in den Gre»:zen der angegebenen Millimetermaße bewegt. Die Stärke ist im Kern zu messen. Die
Seiten. Köpfe usw. darf nicht größer sein als die Stärke deS
1. Einreihung in die Wertklassen Die Oedevarben der laufenden Nummer 1, b:s 8 c emschtteßttH der Preistafel tverden ein gebellt in Wertklassen und dresc nneder' in Sorttmeltte. ^ ^ ^
Die Eintellnng des Leders m Wertklasten, betrffft Die Bewertung des Leders nach, Gerbung rmö allgemeiner Bearbertung.
Wertklasse A umfaßt nur Leder, dessen Gerbung, ZurrrMng, Trvcknmlg und allgemeine Beschaff entert zu keinen welenÜrchem sattMännischen Beanshandnngen Anlaß bietet. Leder, das Preten. Anforderungen nich-l entspricht. Mit unter d:e W!ertkla,,en tt
oder C. „ . .
Weltklasse B umfaßt Leder, das gegenüber den Anforderungen an Leder der W-ertklaffe A bereits nicht unwesentliche Mangel aufweist. % B. unvollständige oder sonst fehlerhaft.: Gerbuirg oder mangelhafte Bearbeitung oder Zurichtung.
Wettklasse C umfaßt Leder, das gegenüber den Anfordernngen an Leder der Wertklasse A grv>l>' Mängel aufweiß, die es \ut d:e Verwendung ans scinein iMlptiächlllhstei: Bern>endungsgeb:et ats nicht geeiguel ^rMeiuen lassen, aber noch sevre Verwertung ^rr Anfertigung oder Ausbesserung bestimmter einzelner GegenstMoe aus Leder geshatdm.
Stärke der. Abfälle,
das seiner Besichaffenheit nach nicht mehr unter die C zn rechlwen ist, inuß entsprechend niedriger bewertet
Leder,
Wertklasse werden
Der Kriegs-Rvhßvfs-Wtellimg des Königlich! Preußischen Kriegsministerinms bleibt es Vorbehalten, Richtlinie -u ver offent- lick>en, ans denen lttvitere M:zelheiten für d:e Emrerhung des! Leders trt die Weltklassen sich, ergebe. - u
M.ängel der Rohware, wie Schüttle, Engerlinge, ^aulstellen u dal. sowie vereinzelte, örtliche B^schchtdMttVM d^Leders such ohne Eiirflnß ans die EinreOnng in bie Wert klaffe, ote bedingen die Erndellinng des Leders in dch Sortimente
Sorttment I mnfaßt nur ^a^ Merfte:er Rohware, das außerdem keine oder mir ganz unerhebliche orllrckM Beschadrgungen!
^Sortiment II umfaßt Lcher mit leichten,
Sorttment III Leder mit starken Bescha.d:gung2:.
Es vernlindert sich der Grundpreis Sorttment II (leichtere BeichadrgnngQ:)
-um 5 v. L>. bei den mrchr lfde. Nr 3 und 4,
M 3 p. H. bei den übrigen tn Wjertklasssn erngetmlten; Ledcvarvcn.
snr
für Sortiment III (starke Beschiädigungen)
um 10 v. H. bei den uitter lfde. Nr. 3 und 4, um 6 v. H. bei de:: übrigen in Wertklassen eingeteilteH Lederarten.
Bei der Berechnnng iß von der Wertklasse auszngehen, in die das betreffende Stück gehört.
2. Einreihung in die Sorten.
Die Oederarten der lausenden Nunnnern 9 a bis 29 ernschiieK* lich der Preistasei iverden eingetellt in Sorte::.
Tie Einteilung des Leders in Sorten betrifft die handelsübliche Absttrfflng in der Bewertung des Leders nach seiner Ge- sam tbeschaffenheit.
3. San der kl a s s e.
a) Bei lohgarem Sohlleder imi> Batthlleder der lauferwen Nunv- mern 1a bis Ick einschließlitt) der Preistafel darf vvir den Herstellern ein Grundpreis bervckinet tverden, der den in der Preistafel für Wertklasse A festgesetzten um 10 i\ H. über- ichreitet, sofern das Leder, abgesehen von der Gerbdaner, nach- :veislich rmch den Friedensvvrschrisren der Lrecreooerwaltung berge stellt ist (Sonderklasse).
Als GcrLdcaoer des Äders gilt die Zeit^ in wttcher stzch


