tznrdÄMg MtzM die MirLcpflich: und Pflicht zur Führung eines Lager!«nt)s wach tz 5 der Bekcrnntmachnngen über BorrutserhÄmu- gen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und dom sl. -Oktober 1945 (Rcrchs-Gesetzbl. S. 54, 549 uiü» 684) **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbcs gemäß der BeLruutmachimg zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ X
Von drr Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen:
3 ) sämtliche fahrbaren und ortsfesten FenerbuchskessÄ ntit Heizröhren, sowohl solche mit seswerbundener Dampfmaschine (sogenannte Lokomobilen) als auch solche ohne Dampftna schine, sofern ihre Normalleistung mehr als 20 ?8 normal oder ihre Heizfläche mehr als 12 Quadratmeter beträgt; b) die zu den vorbezeichneten Kesseln gehörigen Sicherheits- Vorrichtungen und sonstiges Zubehör sowie Reserveteile. Unter SicherheitsvorrichtUNgen sind sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Armaturen und Vorrichtungen, wie Wasser stairdLanzeigevomichtung mit Schutzglas, Probierhähne, Kontroll- stutzen Mit Dreiweghahn, Manometer, Sicherheitsventile, Maß- hahn, Speisevorrichtungen und Funkenfänger zu verstehen.
ZU sonstigem Zubehör rechnen alle zur Jubetrieb- sotzarng imd Bedienung nötige:: Werkzeuge, ivie Schaufeln, Schürhaken, Krücken, Rohvbürste, Saugrohre, Schraubenschlüssel. Ham- ürer, ,Meißel, Ventilheber, Oelkannen lüsw, und bet den fahrbaren Lvkomobiler^ außerdem noch Deichsel, Wagen, Hemmschuh, Bremsklötze mit Unterlagen zunr Festklenrmen der Fahrräder usw.
MsR e s e r v e tc i l e sind ianzjusehen jetwa vorhandene Reserve- Wasserstandsgläjer, (Kmnnripackungen, Roststäbe, Kolberrringc, Rcchrsysteme Imd dergleichen.
Die auf ge führten Gegenstände sind auch dann betroffen, wenn sie sich nicht in geörauchsfähigem Zustande befinden. In der Herstellung begriffene Gegenstände unterliegen der Beschlagnahme gemäß dieser Bekannttnachung vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung ab.
Nicht betroffen werden:
StvatzenzUgmaschinen (Traktoren), Straßenwalzen sowie DaMPfpftugmaschinLN.
8 2 .
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist. und rechtsgeschäftliche^ Verfflgimgen über sie nichtig sind, soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen gestattet sind. Den vechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll- i iehung erfolgen.
8 4.
Zulässige Veränderungen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahine ist der ordnungsgemäße Weiter- gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände gestattet, solange das §kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Ghesingenieur R. II 4 e, Berlin! W 15, Kurfürsten^ dämm 193/94, keine andere Verfügung trifft. Ferner sind zulässig alle Veränderung, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der GebrauchsfähigLit erforderlich sind.
Me anderen Vevänderung-en und Verfügungen sind nur zulässig, wenn sie auf Veranlassung oder mit Zustimmung den lässig, wenn sie ans Veranlassung oder mit Zustimmung der genannten ^Stelle erfolgen. Anträge auf Zustimmung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständige Mäschinen-MiSglmchstÄle zu richten, wÄche die ^Anträge nach Begutachtung durch die Kriegsamts^ stÄlen des Justandigen stellvertretenden GeneralkoUimandos an Adas Waffen- und Mmitivus-Beschaffungsamt zur Entscheidung ffweckerleitet.
de Für solche Gegenstände der im ZI genannten Art, die sich Kcks Betriebsmittel in öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstal- u und Wasserwerken befinden, ist die Befugnis, Veränderungen Server Verfügungen zu veranlassen oder zu gestatten, auf das iindiegÄmrt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion LI, Berlin8W. mit cnggrätzer Straße 28, übertragen, cm welche Anträge unmittel- - (ohne Vermittelung der Maschinenausgleichstellen) zu rich- kungesmd.
, z 5,
Meldepflicht.
b) Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen der Meldecht, auch ivenn sie ansbessermrgsbedürftig sind.
f § 6 .
Meldepflichtige Personen.
01 Don der Meldepflicht werden betroffen:
a) alte Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten
Art , in: Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen ; ,
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, ausgebessert oder verarbeitet werden;
c) Kommunen, öffenAch-r-echtliche Körperschaften und Verbände. ,
8 7.
Ausnahme von der Dreldepflicht.
. Meldepflicht nach §Z 5und6 (aber nicht von der
' Beschlagnähme gemäß §§ 2, 3 und 4) ausgenommen sind die- !' imigen Gegenstände der im Z 1 genannten Art, die r e g e l m ä ß i a dauernd in einem Betriebe benutzt werden, der unter Z 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5 Dezember Z1916 (Rmchs-Gesetzbb S. 1333) fällt. Nicht regelmäßig Mauernd benutzte Gcgenstänoe der im LI genannten Art sind AÄuch von diesen Betrreoen zu melden. Soweit es sich um not- VDendige Reserven handelt, ist dies auf den Meldekarten unter rrGemerkungen- anzngebew
Bei öffentlichen Elektrizitätswerk«!, Gasanstalten und Wasserwerken, xom.}t die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände^ (ß 1) im Betriebe benutzen, entscheidet im Zweifel • das Kriegsamt, .Kriegs - Röhstoff - Mteilunq &UL F ff .Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 28, ob Melde- Pflicht vorliegt. Bei allen anderen Anlagen, welck-e öffentlichen Zwecken dienen, smd von der Meldepflicht nur diejenigen Masännen snsgenonmwn, welche die höchste Belastung zu decken hoben H«rM darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als iwtwendige Reserve gerechnet weroen. u
. ferner smd von der Melduntg befreit solche Gegenstände der rm 8 1 gavnmtcai Art, welche am Tage des Inkrafttretens dieser
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung vewstlichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Mgaüen macht, ivird mit GeMiSNis bis zu sechs Monaten oder nirit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind rm Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vo rgeschriebenen Lagerbücher ein zu- richten oder führen un^rläßt. Wcä fahalaffig die Auskunft, zu der er auf 'Grund dieser Verordnung verpflicht^ ist, nicht in der. gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben ümcht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Ebenso ivird bestraft wer fahrlässig die vor geschriebenen Lagerbücher emArvichten oder zu führen unterläßt.
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finden.
Wirts«
sich i» em«n landwrrffchaftftchcn Betrieb be- find die für em Nebengewerbe des land- bestrmmtm Gogcrrstände.
8 8 .
Mewebestimmungen.
Für die erste Meldung ist der mit Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebmd. Die Meldung hat bis zum 10. Juli 1917 (Vieldefrist an die Vertmlungsstellen für LoL)mobilen beim Kriegsministe- rium, Kriegsaurt, Waffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/94, auf den amtlichen Melde karten für LoEomobilen zu erfolgen. Ädrf jeder dldeldekarte darf nur eine Lokomobile (Kessel) bzw. eiu Maschinensatz gemeldet werden.
Es bestehen fünf Arten von Meldekarten, und zwar:
Kennbuchstabe A für fahrbare Lokomobilen ohne Kondensation, " ® " ,, „ mit „
„ C „ o-OSset te „ oh» „
„ Mit
^ ftchoLare und ort^este LoHomobNiesstt.
Die Meldekarten sind genau nach den aufgetdruckten Anweffun- gen au^ufüllen und dürfen keine werteren AlÜtteilungen enthalterü Bei reparaturbedürftigen Lokomobilen sirrd die vorhanderen Mängel und der Umfang der erforderlichen Jnstandsetzungsarbeiteu unter „Bemerkungen" und „fehlende Teile" zu melden.
Jeder zur Meldung Verpflichtete hat außer den Meldekarten eme Sammelliste an^ufüllen, in der alle seine Meldungen zu- sanvnenzutragen sind und anzugeben ist, wem die Gegenstände gehören.
Wird einer der rm § 1 unter a und b aufgeführtcn Gegenstände nach dem 20. Juni 1917 meldepflichtig durch Fertigstellung oder durch Aufhören einer auf § 7 gegründeten Au-snahme, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen Mi die vorbezeichnere Stäle zu geschehen. Für die am Stichtage auf dem Berscmd befindlichen Gegenstände ist der Empfänger meldepfllchäg.
^Neldungen, die bisher schon dem Kwiegsministerium oder anderen Stellen gemacht worden sind, entbinden nicht von den durch diese Bekanntmachung vorgeschriebenen Meldungen.
Die Meldekarten und Sammellisten für Lokomobilen sind von der Verteilungsstelle für Lokomobilen beim Kriegsministerium, Kriegsamt, Waisen- und Munitions-BeschaffmrgSamt, Chefingenieur R. II 4 6, Berlin W 15, Kursürstendamm 193/94, arrzufordwi. Die Anforderung hat postfvei auf einer Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die kurze Anforderung der erforderlichen Anzahl Karten jeder Art nach den vorstehenden Kennbuchstaben sowie der Sammelliste, ferner deutliche Unterschrift, mit genauer Adresse und Firmenstempel. Die Anforderung kann auch persönlich in der Zeit von 9—12 Uhr vormittags bei der vockbezeichneten Stelle erfolgen.
8 9.
Enteignung.
Die^ von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) können im Bedarfsfälle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein vom Waffen- und Mmcktions-Beschaf- fungsamt zuvor anempfohlener frerwill^er Verkauf oder Bermie- tuug nicht innerhalb acht Tagen zustande kommt.
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung über den Ueber- nahmepreis nicht zustande, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin 10, VMoriastr. 34.
8 10 .
Lugervuchsüyrmm und Auskunstserteilung.
Ä^der Meldepflichtig-e hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Aenderung der Vorräte an von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein solchä Lagerbuch Whrt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
^ Beauftragten Beamten der Militär- und PoLZeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume $u gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände vermutet werden
können.
3 IX
Hnfnatett
Alle Nnftagen, welche diese Bekanntmachung und' die von ihr berührten Gegenstände betreffen, sind zu richten an das Kriegs- ministerium, Kriegsamt, Wckffen- und Munitions-Beschaffungsamt, Chefingenieur R II 4 e,. Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/94, oweit es sich nicht um Bctriebsnrillel von öffentlichen Elektrizitätswerken, Gasanstalten und Wässerwerken handelt. Bei letzteren sind, die Anfragen an das Kriegsministerium, Kriegsamt, Käegs-Roh- 'toffabteilimig Sekt. LI, Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, zst
richten.
§ 12 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juni 1917 in Kraft. Frankfurts.M., den 20.Juni1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lokomobilen. An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizel- mnt Gießen rmd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Jndeni lvir auf vorstehende Bekanntinachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir 0ie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Ernffcht offen M legen
Gießen, den 20. Juni 1917.
Groß herz ogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Langermann.
Nr. E. 1100/5.17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandz- erhebung von Braunffein.
Vom 20. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen oes Königlichen Affiegsmimsteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Benreröen, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahinevorschiriften nach Z 6 der Bekanntmachung über die Sickierstellung von .Kriegsbedars in der Fassung vom 26. April 1917 (Reicks-Gesetzbl. S. 376)*) — und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach Z 5 der Bekanntmachungen über Vorraiserhebun- gen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom
*) Mit Gefängnis bis >zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen'verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite-- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Vecäußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschlicßt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimnumgen zuwiderhandelt.
?X Oktober 1915 (R^chS-GeftM. S. 54, 549 und 684) Ix» Itraft wird. Auch kann der Betrieb des Hanselsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vvm 23. (September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung Uierden betroffen alle Vorräte an Braunstein (Mn 0 2 ) im Rohzustände, aufbereitet, in Mischungen .mid Halbfabrikaten sowie Kstnslbraunftein. diicht betroffen imd Braunstein und Kunstbraunstein in Fertigsabrikaten.
8 ^
beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
8 «.
Wirkung der Beschlagnahure.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vorrach«- Veranderm^M an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rEvgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so- wert sie nicht auf Grund der vorliegenden Anordnungen erlaubt iverven.
, x ^A^aeschäfllichen Verfügungen stehen Bersügiorgeni erfchgen^ ^ ber Zwangsvollstreckmrg oder Arrestvdllzickhung
8 4.
Verwendungs-, Verarbeitungs- und Veräußerungserlaubnis.
c^c Die Mrfarbeitung, Verarbeitung und Veräußerung der be- schlagnahmten ^Gegenstände ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Erlanbms der .^egS-Iöohswff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Anträge auf Ausbeveitungs-, Verarbeftungs- oder Veräuße- rung^erlaubnis lwn Braunstein im Rohzustände sind an dw lNanganerz-Geiellschaft m. b. H. in Berlin -SW 11, König- gratzer Straße 97—99, Anträge auf Berarbeitungs- oder Der- außerungserlaubnis von aufbereitetem oder zu H-alb^ verarbeitetem Braunstein sowie von ™ ! “ n £ p^nstein an die Braunsiein-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin diW 7, Dorotheenstraße 11, zu richten.
8 5 .
Meldepflicht.
ßu pvu dieser Bekanntmachimg betroffene Braunstein und Künstbraunstein nnterliegt, sofern der Vorrat je 50 kg übersteigt, .El die Kriegs-Röhstoff-Abteiluug des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 6 .
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im §5 bezeichneten Art rm Gcwährsam haben oder ans Anlaß chres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen Laufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Stommitnat, öff«iMH-r«Mche Körperschaften. imJ> Vcc-, bande.
Vorräte, die am Stichtage (Z 7) sich unterwegs befinden, sind Unverzüglich nach ihrer Ankunft von dem Empfänger zu melden.
8 7.
Stichtag. Meldefrist, Meldestelle.
Die Meldungen sind über die bei Beginn des 20. Juni 1917 (Stichig) vorhandenen Bestände bis zum 30. Juni 1917 an den Ksmmissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriusms bei bex Eisenzentrale, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 97—99 zu erstatten.
8 8 .
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen mnklic^n Meldescheinen zu ersolgen, die von dem Kommissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der Eisenzentrale Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 97—99, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1480 b, anzufordern sind.
Die Anforderung >er Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer' Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.
den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückznbehalten.
Lagerbuchführung mW Auskunftserteilung.
Jeder Püeldepflichtige (§§ 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorrats mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit^der Vieldepslichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches sotvie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen Meldepflichtige Gegenstände zu vernmtcn sind.
8 10 .
Anftagen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntinachung betreffen, smd an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion E) des Königlich Pveußftchen Kriegsministeriums in Berlin 8 W 48, Verl Lwde- mannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Anffchrift: „Betrifft Braunstein-Beschlagnahme" zn versehen.
8 11 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Juni in Kraft.
F r a n k f u r.t a. M., den 20. Juni 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus GrUnd dresev Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wich mit Gefängnis bis zn sechs Morülten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf GrNnd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollstäiidige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeiien Lagerbücher einzurrchtcn oder zu führen unterläßt.
Betr.: Beschlagnahme und Bestaiidserhebung von Braunstein An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Poliz amt Gießen imd Die Großh. Bürgermeistereien der Lar gemeinden des Kreises.
Jndeni 'wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertret den (Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir £ von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbäld Kenntnis geben nnd die Bekannttnachung in Ihrem A-.nts^immer zur etwai- Ernsicht offen zu legen.
Gießen, den 20.Juni 1917. ^
Grobherzogliches 5krersamt Gießen.
J.V.: Lang er mann.


