GtatHltij § 3 ber NlEhrwcgsÜefttzmMrungM tz-ben die Gwßh
Bm.- rmeisttr^n derLandgenwinoe-n Mnrmt 1 Woche m be- niii»-. n, cts für rhve^ Gemeinde der Flerschboschaurr noch vorhanden gemäß 8 3 Abs. 5 ach semen D^isteÄ yln,.chtt,ch derBeobackstung der Treuen Verpflichtungen hinae- wieierc worden ch. oder wenn der Fleischlbesckmuer nicht mehr vvr-- hmldcn m. welche Person als Uebmmachung sperftm zur Verpflicht tmrg m Vorschlag gebracht wird. J
vmsrchtlich der Regelung gemäß 8 2 Ms. 3 der AuLführuugs- bestmEngen wegen UebernalMe überschüssigen Fleisches ans Lansschlachtungen verdleidt es bei den seither geübten Verfahren Gießen, den 15. Juni 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen, ä _ Dr. Usijnger.
©ctr.: ZicherverbrauchKregelung.
die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
? c bec . Bekanntmachung vom 1. Do- gmöeT 1916 (KrerMatt Nr. 156) wird bekannt gegeben, daß die für Jnlr -und Kurgast Mr Aufgabe gelangenden Zuckermengen auf crnmal ansgegehen »verdar. Mr diese Verforgungsperiode gAangen statt derlnsbeiigen 500 Gramm auf den Lpf d« Be- Eerung für v*xn Monat 750 Gramm Zucker Mr Ausgabe, so dab «uf ine Zucker nurrken 24 des einschließlich 29 je 250 Gramm ^r lx'.wgen werden Kimen. Ä Zuckermarken liaÄen Gültig- ^ ^ 31. Julr 1917. nach Maus dieser Zeit verlieren die
Margen ihre Gülttgkett.
Wir beauftragen Sie. diese Verfügung ortsüblich bekanntzn- machen. *
Gießen, den 19.Juni 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
I Gruppe A. |
(Lfde. Nr. 1 bt» 13)
I. Außer Betrieb gesetzte Hauswasserpumpen und Rohrleitungen
dazu;
2- Barrierenstangen aller Art nebst Pfosten und Stützen;
3. Buck-staben von Firmen- und Ranienbezeichnungen;
4. vlarderobehaken, Huthaken., Mantclhaken;
o- Gardinenrosetten, Gardinenhalter, Gardrncnschnurguasten
6. Gardinenstangen, Borhangstangen, Portierenstangen sonne -ringe;
7. ArbeitcrkontroNmarken, Garderobemarken, Zahlmarken;
8. Schutzstangen und Schutzgitter- an Fenstern und Türen aller Art auch solche von Untergrundbahnen^ von Straßenbcchirwagen von Kraftwagen, von Jacksten, von Schiffer:, von Schaufenstern, vion Ladentüren, von Drehtüren, von Windsaugtt'iren und von Fahrstuhltüren:
9. Stoßbleche u,cd SockclÄeche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken, an Schankbüfetts, an Ladentischen, a» Säulen und Pfeilerir;
10. Treppenlauserstangen, Treppenläuftrstangen-Endkiiöpfe;
II. Treppenschntzstangen und -geländer, welche an Wänden angebracht, also nicht freistehend sind, sowie Endigungen und Halter dazu;
12. Wärmflaschen;
13. Hohlmaße (Maßgefäße).
j Gruppe B. |
De Ir.: Förderung der Volksen, ähruny.
An die Schulvorstände des Kreises.
Aus Wunsch der Ein kaufsgeftll schaff Mr das Grvßherzvgtum b. H. weifsn wir Sie am das Sammeln von Blättern fcprt Bvombser-, Erdbeer- und Hrml"cersttäuchern zur Teedereitung MS nach Al^rntung der Früchte zu verschieben.
Die Einkäufsgeftllschaft hat sich übe^eugt, daß diese Blätter, rem schon abgrvvlchet, nicht die Kraft und den Geschmack von Blät lern haben, die in spaterer Jahreszeit gesammelt wurden.
Es beliehen auch erhebliche Bedenken, jetzt schon während der Blüte und > ?r der Mise der Früchte die Blätter von den Sträuchern Lwz:modnlen, denn dadurch dürfte der Beerrnertvag. der in erster Lune m Frage kmnmt, Mnindert, wenn nicht ganz aussichtslos gemacht werden.
Gießen, den 12. Jmri'1917.
Großherzogliche KreiSschulkommission Gießen.
I. V.: H em merde.
Betr.: Sammeln von Brenneffeln.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wie im Vorjahre, lenken mx Ihre Aufmerksamkeit aus das Samnkelu von Brennesseln und vertveffen zugleich auf unsere Ueber- druckverfüqung vom 7. Juli 1916. lieber das Ergebnis der Samm- llrng ist bis zum I.Jull 1917 zu berichben.
Gießen, den 1LJmri1917.
Gwßherzvgliche Kreisschutkvmnftssion Gießen,
I. V.: Dem merde.
rllmtlllchW
«L Mo. w. 17_.ffl.8i9t.
betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Linrich- tungrgegenftänden am Kupfer und «upserlegienmge, (Messing. Rotguß, Tombal, Bronze).
Vom 20. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König Lchen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge bvacht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen erwirkt sind, jede Zuwiderhand-
,8 6*) der Bekannt- ” in der Fassung
<Lfd. Nr. 14 bi» 32)
14. Verschraubte, aufgesteckte, verftiftete Zierknöpfe an Gittern, an Treppengeländern, an eisernen oder hölzernen Garderoben- Haren, an Gar-dervbenablagen, an Garderobenständern, an Gar derobengarnttnren, an Schirniständern und an Betten;
Io. Aschraubbare und arrshängbare Mrzenleuchter von Klavieren
16. Aushängeschilder (Becken) der Barbiere;
1^- Ausstellstangen, Windenkasten und Dächer von Markisen
Io. Bekleidungen von Heizkörpern:
19. Brieskastenscknlder, Briefeinwtirfe. soweit diese selbst nicht eingemauert sftld;
20. Mllnngen und Handleisten von Geländern und von Balkon gittern:
21. Garderobenständer, Garderobenablagen und Schirmständer aus
_ Ztan,um, ans Stäben und aus Röhren;
22. EKländer und Grifft von Badewinnen und Bädern;
23. Gewichte Wer 100 £ Stückgewicht:
t4. Grifft, Ketten und Stangen zur Betätigung von Bentilatious-
klappen, von Venttlationsschiebern u. dgl.;
25. rnnere nW äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von DauMitten, von Korridor- und Zimmertüven. von Ladentüreu, von Windfangtüren, von Drehtüren., von Fahrstuhltitten 'u. dgl., von Türrahmen, von Türnischeu (Laibungen);
26. timorc und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Fenstern, von Schaufenstern, 'von Schaukasten, von Vitrinerr und von Aus stell schränken;
”7* innere und äußere Bekluidun.Ten (nicht Tvagakonsttnktionen) von Kassenschaltern, von Falnstnhlkabiuen, von Fahrstuhl Umwehrungen und von Teftvtmffabmeu:
28. Namen-, .Finnen- und Benichrungsschilder iiber 250 gem Fckäcbe (auch solche von Bahnen, Schi nun. Maschinen usw jedoch nutzt Leisrnngsschildec von Maschmenü.
29. Pfeiler- rmd Mlülngsbekleidimgeit an Fassaden, so-lneit sie mcht eingemcmert sind;
30. Türklopftr;
31. Türknöpft, Türgriffe, Türhaiidtzabeu. Türstangen (nebst zu gehörigen Urtterlagscheiben) — swveit sie nicht drehbar und verschiebbar sind, also z. V nicht wie Türklinken zur un- mtttetbareTl Betätigung eines Schlosses dienen — an Haustüren, an Korridor- und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, mr Wnldsangtüoe-r und an Fahrltuhlttiren;
32. BenttlattonEapperi. Luftgitter.
Gruppe C.
vom 26 Aprrl 1917 Meichs-EksetzMM S. 376) und jede Zu- «vidertzttndliorg gsgen die Meldepflicht nach §5*^) der Bekannt-
-mränrngen i'Cm Vorratserbebimgen vvw 2. Februar 1916, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 54! tzSid 684) bestraft witt». Auch kann der Betrieb des Handelsgeiverbe «emäß der Bekanrttnmchutig zur Fernhalttma unzuverlässiger Per- fwmn vom Hmckel vom 23. SepDeiWer 1915 (RerchS-Gesetzbl. gL €03) "
werden.
§ 1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Wekamitmachung tritt mit dem Beginn des 20. Juni 1917 in fflcaft
8 L.
Don der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Vton der Bekanntmachung werden sämtliche aus Kupfer und Kupserlegierungen (Messing. Rotguß, Toindak und Bronze) bestehenden Gegenstände der irachfolgenden Gruppen betroffen, so w ei t s i e Nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Beravbeitung bestimmt sind:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart wird, sofern incht nach den allgemeinen Stvasheseßen 'höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
l. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände hevrius- zngeben oder sie aus Berftmgen des Erwerbers zu überbrin- gen oder m übersenden, zuwiderhmtdelt;
2 wer unbefugt einen beschlagiiahmten Gegenstand beiseite- ,'ckxlfft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerung^- oder Erwerbsgeschäft über ihtt ab schließt; •
3. wer der Berpflichllmg, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahreu urrd pfleglich yu behandeln, zuwiderhandelt;
4 ioer den erlassenen Ausführungsbestimmungeu zuwiderhandelt.
**) Wer vorsähllch die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Llngaben umcht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch könne!! Vorräte, d.ie verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt rverden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenm Lagerbück>er einzurichten oder zu sübren unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, »u der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- oabeil macht, »oird mit Geldstraft bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen nnlsrläßi
(Lfrx. Nr. 33 bi» 36)
33. HcrWttrchhalter, Schwamnrhalter. Serftuhaller, Wäschehaken, Wäschekörbe:
34- Boiler- und Füllungsbekleidungen von Schanktischen, von Büfetts, von Ladentischen u. dgl., soweit sie für gewerbliche Zwecke besttnrmt sind;
35. Tropssftbe und sonstige lose Teile von Sck^ntckttschen, von Büfttts, von Ladentisckren \i. dgl., soweit sie für ge)verbliche Zwecke bestimntt sind:
36. Gegenstände von Schauftnsttrdekoration und Geschäftsaus- statttrng, auch Zubeblirteile dazu, rvie Mschrauböseu, Zigarren- ablagen. Dekorationsständer, Doahtstltnder. Oftstelle und ter, Handlschuhstützkisseit. Hutarme und Hukständer, Kartenständer imd -haltei', Metallständer, Metallbüstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmeri, Messingzahlplatten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirine, PaMschgitter. Schirmhülsen il dgl., Schlaugenarnre, Stecknadelsckxrlen, Schaufenstcr- gestelle nebst Zubehör, Derkaufsbehältzer und Bcickaussüpparate für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, Kafftemühlentrichter, Konfektschalen, Kon sektkörbe, Konsektkasden., Deckel von Stand gläftrii, Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekoration vasen und Llbünegeschaufelm
Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und C fallen auch dann unter die BekauntumckMng, wenn sie mit einnn Ueberzug wus Metall. Lack, Farbe u. dgl. versehetr sind.
AuSnahm m .
Ausgenonmken von den Bestimmungen dieser Bekmruttnachung snrd foldjc der imch § 2 betroffenen Gegenstände, {xi denen Kupfer oder Kupferleg ierungeu nur als Ueberzug oder Plattierung Über einem durch diese Bekannttnachmtg nicht beschlagnahmten Material verwendet sind. Hierzu gehöre,: tnsbesmiderr alle diejenigen, sehr hauftg vorkommenden (Z^vrdinew- und Portterenlttrngen, Treppenläuserstangen, Rohre an Schttnrständern u. dgl, die aus mit Messingblech überzogenen: Eisen bestehen.
Dagegen lvgründet die Verbindung eures nach 8 2 beschlag- nabutten Gegenstandes mit einer aus nicht beschlagnaküntein Material bestehenden Tragekousttnktion, ivie bet Bekleidimgen an Türen. Schaufenstern, Schaukasten oder b-ei auf .Holz nvontierten Garderoben haken, keine Ausnahnre von den Bestimmungen dieser Bekamttmachmig.
Beschläge an Möbeln aller Art falle,: nicht imter die Be- kaiuMnachirng, soweit sie nicht in 8 2 besonders geiuumt sind.
Weiterhin sind ausgeirolnuren: Buchstabm, Namerischilder und Bezeichnungssckülder von Denkmälern und Grabstätten, Gewichte für analytische Wagen.
8 4.
Von der Bekanntmachung betrofftm Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rech 1 1i(fax Körperschaften und Verbärrde* ) der nach 8 2 dieser Bekanntnmchung betroffenen YstgenstimdL.
8 5.
und rechtsgeschästliche BersÄgungen über sie rttchtig sind, sowett )te Nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordrcungen oder weiter ergehender Anord-rmugen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Wnsüg-ungeri stehen Verfügungen gleich, die in, Wege der <hoangsvollftreckilng oder ArrestvvllzietAMg erfolgen.
, Trotz der ÄeschlagualMe sind alle Veränderungen und Ber- iMwigen zulässig, die mit Zusnmmung der mit der Dnrchftlhrung ^br Bekarinttnachung beauftragten Behörden erfolgen.
. Dre Befugnis zum einsllveiligcl: ordnungsmäßige,: Gebrauch der beschlagnahntten Gegenstände bleibt unberührt.
8 7.
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten GegenftärG« und Uebenrahmepreist.
Dte beschlagnahmten Gegenstände können bis aus weiteres ge- matz den Ausführrmgsbeftimmungen der zuständigen beauftragten Behörde fteiwul:g zu den nachstehend genannten Uebernahmepreisen arc ble Samnielstelle abgeliefert iverden.
Die \xm den beauftragten Behörden zu zahlenden Uebernahme-« preise werden!vie folgt festgesetzt:
Uebcrnahmepreis für 1 lcx-
^ Kupfer
Ji
Kupfer-
legierungen
Ji
6)rüppe A
6 oo
4 c0
Gruppe B
6 T&
4 T6
Gruppe 0
6 50
55«
^ Hierzu wird ein Zuschlag vou 1 Mk. für 1 Ic§ gewährt, wen ndie freiwillige AblieferuNgbis zum 31. August 19 1 7 e r f o l g t.
Ellva an den Gegenständen haftende, irick>t aus .Kupfer oder .Kupftrlegicrungen bestellende Teile sttw vor der ?Mieftrung z:> entfernen. Das Gewicht der nicht vorher entfernten Teile ^wird geschätzt und vom Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt.
Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die ab- gelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Äbliefernng verbundenen Leistungen.
Irgendeine andere Preisfestsetzung, also auch eine Jnanspruch- nahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft ist bei jrei- wuliger Ablieferung ausgeschlossen.
8 8 .
Meldepflicht und Enteignung.
Rach Ablauf der Frist für freiwillige Ablieferung sind die be- Kagnahmten Gegenstände yn melden. Das Eigentum wird auf n Retchsinilit(ttfisknS übertragen werden, sie werden nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Nähere Bcstimnningen hierüber werden noch bekanntgemacht.
8 9 .
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekmintmachnng werden dieselben Kommunal verbände beaufttagt, denen bereits die Durchiüürung dep Bekanntmachung U. 1/10.16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, be- tteffend Beichlagnahnre, Bestandserhebung Und En teig nun g von Bier glasdeckeln und Bierttngdeckein aus Ziltn und freiwillige Ablieferung von andere,: Zinngegenstä'.rden übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Aussührungsbestimmungen hinsichtlich der Mlieftrung der 'beschlagnahmtm Gegenstände.
§ 10.
Anfragen und Anträge»
Alle ^Anfragen und Anträge, die die vorsteherche Bekamrd- machnng betreffen, sind an die beauftragten KomrmnmlbehSrden zrr richten und unt der Bezeichnung ,^etrifft EMrichtun^gegenftäilde^ Ku versehen und dürfen andere Ängelegenhettrn nicht bebmwekn. Frankfurt'a.M., den 20.Jnm1917.
Strklv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.; Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrich- ^urgs^egenstäittien aus Krrpftr und KnpftrlegierungV (Messing, Rotguß, Tonübak^ Bronze . e
An den Overbürgernreisttr zu Gretz.m, das Grofth. Poli^ antt Gießen rmd die Gwßh. Bürgcnrttjsrereien der LanL gemriitden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekam,ttnachung des stellvertre den Generalkomniandos des 18. Armeekorps von heute verwe beauftragen wir Sie, folgendes alsbald öffenttich zu oeröfpun^ lrchen: rung
„Das stellverttetende Generalkommando des 18 Armee! und hat untzerm 20. Juni ds. Js. eine Beüimttmachnng betreffEi- Beschlagnahme Urrd freiwillige Mieferiing von Eiurichttu N- Gegenständen mi$ Kupfer und .Kupferlegierungeu (Meffing stchs- gup, .Tombak, Bronze- erlassen. Diese Bekannttnachung entlttre lBesttnimungen über Inkrafttreten der Bekanntmachung, von k»it- Bekanntniachung dettoffeNe Gegenstände, Ai^nahmen, von b\ m Bekanntmachulig betroffene Personen, Bettiebe nsiv Beschlag nahnn. Wirkung der BtschlaMahnre, freiwillige Ablieferung'der beschlagnahmtem Gegenstände und Uckornahinepreise, Meldepflicht Und Enteignung, Durchführung der Bekänntniackmüg sonne Anfragen und Anträge. Diese Bekanntnmchung ist in: Gießener Anzeiger pbgedrnckt »rnd kann auf unserer AmtsstE emgesehen
HaTIlCII,
Gießener TnMger der obige Bebrmitmachung enthält, ist von Mnen auf Wunsch den Interessenten vorziüegen. letztere,> auch aus etwarge Fragen eingehende Auskunft zu geben.
Gießen, den 20.Juni 1917.
Gwßhcrzogliches KreisaMt Gießen.
I. B.:Lan
g e r m a n n.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachilng bettoffenen Gegenstände (8 2) werden hiermit beschlagnahm».
8 6 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlag,mlnne hat die Wirkiriig, daß die Vornalsme von Verändernngen au deu vou ihr berührten Gegenständen verboten
*) Demgernäs; erstreckt sich die Beschlagnaftne auch auf Gegcn- lände in kirchlichen,, stiftisckM,, komnumalem Reichs oder Staatsbesitz
Nr. 592/4. 17. ll. II. 4. e, ^
betreffend Beschlagnahme und Be--
ffandrerhebnng von Lokomobilen/
Bvm 20. Juni 1917.
NaH!)«And«, BeLsmimachnna wird auf CwiuM-n n,, licken KEmMster-mnir Viermi, Mr allariMiae? I !
daß, ftvftSt rfMÄ
in der gassima
ix>,n
ourvider-
bis
2(3^ 19i7 (Raichs-Gesetzbl. S. 97vj», _ ,,„ b l jg
2 ' Sr;S'ifli - € ! 1 ,£ 1 f brschlagnaHüften Gegenftaiw lwiftite- M oder zerstört, varwondtt, T
0&[ K7°bsch,E^ »der
3. ,ver der
Berpstichlung/pje beschlagnahntten Ge
gen stände zu
i lstleglich zu behandeln, Mmderhandelt
Zit-


