Amtlicher Teil. j '
vaterländischer Hilfsdienst.
Aussorderung -es Mtogsamts zur sreiwilliqen Meldung gemäh tz ? Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
VilftLi«n>tp>lickti,ie werde» m V«im-ndiinfl bei MikitLrbe- Förden mrd Z jvilv er, val düngen inr besetzte: Gebiet für solgDirde Beschäftig migs-irt eit feucht:
Geriditsfenst, Post- nnü Telchrfeherchreust, Maschinen- und Hilfsschrciber, Botendienst. Techmsckier Dienst, Kr<rftf<lhrdr«nt, ELserrvL'.Achieust, Bäcker und SäMchl-er, Handwerker: ,eder Art, Land- mrd fontwirtschaftlicher ArfetÄ):cnst. anderer ArfetSfensl jeher Art. Pftrdepfleger, ShtMet, VrelMarter. StcherhettsdiensS (Bahnschutz, t^fangenän- ,md GefänVlisbeivaaMia), K-rcurke-npflege.
Hilfsdienstpslichtige mit frmizosrschen oder vlamrschen. Spraä^ Vemrtnisse werden besonders berücksichtigt.
HÄfsdienstpflichtige im wehrpflulMgen Alter werden nrcht
angenommen. .. ..
Bch zur endgültigen Ueberwersuna an die BebcrnSstellen des besetzbnl Gebietes imrd ein „vorläufiger Dieirstvertrag" abge- geschlossen Die v.ilssdienstbflichtigen erbalteir: Freie Verpflegung oder Gel d-urtfck äpiglm g für Se-lbstveryslegmlg. freie Unterbau fr. freie Eisenbalm fahrt zum Bestinnnnngsort and zurück, freie Be- Nutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettbehmrdlullg, foivie angemessenen Lohn für die Dauer des varlänsigen Dien st vertrag es. Die endgültige Höbe deS Lohnes oder Gehaltes kann erst beim Äbschlutz des endgültigen Dienstvertva^eS festgesetzt werfe: und tidjbct sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie nach der Leistung; eine auskömmliche Bezahlung wird z-ufeichert. Inr Falle des Bedürfnisses werden auherdern Zulagen gewährt für in der Heimat zu versorgerrde Familiemmgelrörige.
Die Versorgung Hilssdienftpftichii,er. die eine Wriegsdienst- hefchädignng erleiden, und ihrer Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.
Meldungen nimmt errtgcgen:
das Bezir?swmma.ndo in Gießen.
Ls sind beizubringen: etwaige Militärvapiere, Beschäftignrrgs- auSweis oder Arbeitspapiere, ersorderltärenfallL> eine Bescheini- grarg genräß 8 9 Abs. l des Gesetzes über den vaterläudischen Hilfsdienst i?lb?elrrschem), Angaben, wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann. Eine vorläufige ärztliche Untersuchung erfolgt kostenlos bei der Meldung beim Bezirkskommando.
Kriegsamtstlle ffrankjurt a. M.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes OKneralkonnnando.
Abt. Mb, Id Tgb.-Nr. 1572. ^ ^
Frankfurt a. M., 19. 4. 1917. Betr: Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland.
Für die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und neutrale Ausland, sdwie in die besetzten Gebiete, wird zwecks einheitlichn Regelung für das gesäurte Deutsche Reich mit Wirkung vonr 1. Mai 1917 nb folgendes bcstünmt:
1. Alle Druckschriften (mit dlnsnahme brr Tagcszeitnngc'.r und Mnsikalien mit und ohne Text), die kein Erscheinungsjahr oder ent späteres Erscknnnuugsfalw als 1913 tragen, dürfen nur aus Grund eurer besonderer Erlaubnis derjenigen KvmmMrdobehoroe «steltv. Generalkommando, Gouvernement ufw), in deren Bereich der Verleger seinen Ditz hat. ausgeführt werden.
Desgleichen bedürfen stets, chhnc Rücksicht aut das Ersch-inung-s- iahr, einer besonderen Ansfuhrerlaubnis aller Werke, die als rfem'fthe oder telnrrsche ohne ^weiteres erkeimbar sind, sowie Werke und Dincksck'riften nrit klarbographi schein Inhalt 5z. V. Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit SÄidtPlänen usw.), Unrformbücher Und Mititärdienstoorsckniften.
2. Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Aufsvempetung des von der zarständigen Kommand)behörde bekannt gegebenen M'sftrhrzcichens an sichtbarer Stelle, d. h. regelmäßig chrf den: Titelblatt oder bei Broschüren ans den: Buchumschlag, oder änrab eine besondere, der betreffenden Druckschrift beigesügte ausdrücklich^ Erlaubtriserklärung kenntlich gemacht sein.
3. Die llfenel-mtgun-g zur Anbring^mg des Ausfuhrzeichens kamt durch; die Konnnaudobehörde dem Verleger, -oder für bereits
erschienene Bücher unter Umständen auch dem anssiesernfer Kommissionär be*ro. tu besonderen Fällen auch dem B ar sort ün r att er übertragen ^werden.
Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Dorti- menter und Buchbinder, kann dagegen eure eigene Berstemvelung nicht gestattet werden. Vielmehr haben alle diese Personen sich zwecks Llnbringung des Ansfuhrzeichens nach» ihrer Wahl entweder an die Kommandobehörde des Verlag Hortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes zu wenden.
4. Die Genehmigung zur Anbringung des Aussuhrfechens wird nur dann erteilt, wenn die Ans fuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann.
5 , Die Greuz-, Zoll- und Postzüleberwachnungssteklen sind angewiesen, grundsätzlich alle Drucksch-iften, die den obigen Vorschriften nich' entspreck»eu, mrmhoften und il/rer zuständigen KvmmandobeHörde zur weiteren Veranlaffung zuzuleiten.
6. Der es unternimmt, eine nicht zur Ausfu.hr sreigagckbene Druckschrift Mit oder ohne Misfuhrzeick)en auszusühren oder ol»!ne Genehmigung mit einem Ausfuhr^eichen zu versehen, wird aus Grund des 9 b des Gesetzes über den Belagernngsznstmid vom 4. Juni )851 in der Fassung des Mickzsfeetze^ vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einen: Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mar? bestraft. Die gleich,? Strafe trifft denienigen. der zur Umgehimg der Ausfuhr- Vorschriften eine Druckschrift ^nit einem falschen Erfckvinungssahr veracht, oder der sonst den ftir die Trucksch.riftena.ussu.hr gegebenen Vorschriften zmoiderlntchelt.
Bei buckchäud^erischen Ballen Sendungen ist im' Falle von Verstößen der Absender des Einzelpuketes als haftbar anzusehen.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
XVIII Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 8017/2448.
Frankfurt a. M., den 24. April 1917. Betr.: Schweigepflickst der Hilfsdienstpftichtigen usw.
Verordnung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungsz:istand vom 4. Juni 1651 in der Fassung des Reichegesetzes vom 11'. Dezeinbcr 1915 bestimme ick» für den n:ir imterstellten Kords bezirk und — im Einvernehiiren tntt denr Gouverneur — auch ftlr den Befehlsbereich der Festung Mainz.:
8 l.
Der: fei den mil. Dienst,tellen aus Grund des Hilfsdienstgesetzeß oder freiwillig ehvenam'tlich ober siegen Vergütung beschäftigten Zivilpersmren ist verboten, anderen Personen über Art und (^>egene stand ihrer Tätigkeit bei der ruilitärisck»en Dienststelle oder über die ihnen auf Grn.nd dieser Tätigkeit featmt geworferen Tatsachen Mitteilw'gen zu machet:. wn:n sich die Pflicht -er Geheimhaltimg aus der Naticr der Sache oder aus einer besonderen Weisung der n:il. Dienststelle ergibt.
§ 2 .
Dieses Verbot bleibt auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der mil. Dienststelle bestehen.
8 3.
Zuwiderbaick^ung, sowie ^Aufforderung oder Anreizung zu Zirwiderl»andlungeu Norden, soweit die bestefechen Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestmrmen. mit Gefängnis bis zu einein Jahr beim Vorliegm: mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Ter stellv. Komumndierende General:
Riedel, Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps.)
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 9009/2661.
Frankfurt a. M., den 24. 4. 1917. Betr.: Förderung der Holzabsulw.
Verordnung.
Aus Grund des £ 9 b des Gesetzes über den BelagerungK^lsi^nd vom 4. Juni 1851 in der Fassung des ssteickZsgesetzes oom 11. D<- zencker 1915 bestimme ich für den mir unterstelltet: Korpsbezirk und — im Eint>ernelmren nrit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festm:g Mainz:
1. Halter von Pferde-, Ockfen- und Ktchfuhrwerken sind oer- pflickstet, auf schriftl:ck>e Mfforderrmg des für ihren Wohnort
zustäichigen HvlzabfühvMtsschuffes für jeden ihnen von ferf Holzabsuhrausschus; vezeichneten Auftraggeber die jeweLS bestimmten Menrrei: Nutzholz >'auch Aceton Holz) zu den festgesetzten Zeiten nach dm: ihnen bezeickmeten Orten abzu- fahren.
Wagenbesitzer sirü, in gleicher Weise verpflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Lüagen zur Verfügung zu stelle::.
2. Jede männlick-c 'Person ist vervslicl)tet, aus Aufforderung des für ihre:: Wohnort >uständi.gcr: Holzabsuhrausschiffses gegen den ortSüblick»en Lohn bei der Abfuhr von Holz aus den Wäldern insoweit mitznnükckeu, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eignren Verhältnisse gesck^fe: kann.
3. Gegen die 5peranziel7ung durch den Holzabsuhrausschuh sowie gegen die Hölie der von dem Hol za bsulnai:s schütz sest-u^ setzenden Vergütung (Ziff. 1 und 2) steht die Desch'cverde zu, oie keine aufschieferde Wirkung hat.
lieber dl? Beschwerde entscheidet etttgiiltrg der Lano rat lKreisdirektor) bezw. fe Stadtkreisen in Preusten der Regier:lngspräsidei:t und bei Städten mit über 20000 Einwohnern ii: Hessen das Mnristernnn des Innern in Dannstadt.
4. Zuwiderl)a:ü)lungn: werden: mit Gefängnis bis zu eirwm Jabr, fern Vorliegen mildernder Umftanbe mit Hast oder Geldstrafe bis yu. 1500 Mark bestraft.
II. Tie H n t zab fuhr au s schüs se 'werden: rn Preusten vor: der: Regienn:qspräsü>entcn, in Hessen vom Mrnisternmr des Innern in.Darmstadl gebildet.
Der stellvertretende Kommar:diereirde General:
Riedel, Generalleutnant.
Betr.: HitsswachtteuSe.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und d>e Grotzh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grrnrd des 8 4 des tziesetzeö über den Belagerungszustaud vom 4. Juni 1851 bat das stellvertrekentde Generatkommwrdv des 18. Armeekorps in Fi'ankfurt a. M. bestimrnt, daß die zur Beaufsichtigung von Kriegsgesangenen: bestellten Hilf^wrrchtleute za: Polizei beamten aus Widerruf zu ernenne:: sind. Mft der Ernennung l>aben die Hilfsivackftleute das Rocht zum Wassengebranch in den:- selben Umfange, «vic es den Polizeibeantt-en znrsteht.
Tie Inspektion der Kstcgsgesturgemenlogcr, 18 Acnur-KvcpS Franckfnrt a. M., trat hierzu solgenrde Vrsmfemgsbestimmungon erlassen:
HilfSwachtterrte.
1. Als H il fswachtle u te kommen alle gut beleumundeten m ärmlichen Personen über 20 Jahve in DetrachL.
2. Die !A u s r ü stu n g der sHilfswackftleut« besteht ans RevoLvcr (Pistole), tvelcher geladen und ^esulzerr Mir Leibgurt getragen wird, urckr einer schroarz-we:ß-voten Armbüwe mit den) Aufdruck ,,HilfÄvack)t7nann" und amtlickrem Steuchcl (Inspektion, Kriegsgefangenenlager, Landrats-- oder Kreisamt, Hrtspolizeibehovde). Mit der Handhabureg der Waffe ums» der Hilfsivachtmann vertraut und vom Landrats- bezw. Kreisamt zu deren Führung berechtigt sein. Waffenschein:
Ti? Arurbinden «sind erhältlich bei Frau Bn:sborg Ww.. Wiesbaden, Bertramsstraße 4.
3. Tie Hilfswackckleitte dürfen sich an der Arbeit beteiligen.
4. Ter Dienst der Hilfswachtlaitte regelt sich nach den in der Anweisung für fe: Bewaänmgsdi-ensl! auf KriegsgcfangMMn- Arbeitskommandos für die Beivachnngsnrannschaften e:ck-- 1>altene,: Bestimmungen:. Hinsichtlich der Beioackmng sind die Hilfswachtleute denn Ko:mnanrdosübrer cmtrrst-cllt.
Bei Verschulden wird der .HilfÄruchtnnnni: nach Niaßgabe der besteferden Gesetze zur Verantwortung gezogen.
Soweit bereits HilsswackMeute bestellt sind, wollen Sie daraus bedacht sein, daß die erwähnten Bestimmun ger: nachträglich ans geführt 'iverden, und insbesondere diese WachÄvute mit entsprechender Bescheinigung zu uns au Amtslagen, zwecks Be- lelrrimg nmd AnlSbäudignrna neuer Ausweis« nach Beschaffung von Waffe nnd Armbinde, senden. HÄsswachtteute, die den gegebenen Voraussetzungen nicht entspvvchen, sind abzulösen: fe der künftige:! Bestellung von HilrÄvachlleute:: ist mg die angegebenen Bedingungen der Bestellung zu achten.
Vorstehendes ist ortsWlich begannt m nvacfel
Gießen, fei 3. Mai 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Vr. U s i n g e r.
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Frau TH. FISCHER
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Detmolder Straße 10. “*9
■Brann
In wöissen und farbigen
Holzverstergerung.
Versteigert werden: Freitag, 41. lfd. Mts. anS den DomanialwalddisLrikten Brauhof 3, ZeNnrod s». Temvel 12 und 47, Echiffcnbera 3t und 32, Bcunde 33, Häuserbor» 37 und Klofterwiese 14 der Forst- wartei Baumgarten: ..
Stämme: Äicfer 3. Kl. 2 StückL34 Fstm.. 4, Kl. 6 St. — 4,04 Fstm.. 5. K!. 7 St. = 3,37 Fstm.,' Fickte 3. Kl. 2 St. — L73 Fstm.: Derbstangen: Fickte 1. Kl. 87 St. — 0.42 Fstm.: Nutzfcheiter Nur.: 23,5 Fichte l3 Mtr.la -: Nutrknuppel Nm.: 5,4 Rm. <3 Mir. I); Sckeiter Nm.:
2.1 Buche 2. Kl, 8,3 Eiche 2. Kl., 8 Esche, 1 Erle, 0 Kieler, 18.5 Fichte, 1 Wetßranner Llniippcl Rm.: 1 Buche 2. Kl..
4.2 Elche, 10,8 Fichte: Reisigwcllen: 1900 Buche, 480 Elche, 270 Esche, 1980 Kielern. 2260 Fichte: Stöcke Rm.: 21,8 Bucke. 15,3 Eiche, 0,7 Elche, 45.9 Kieler, 93,3 Fichte.
Beginn vorm. 9 Uhr im Temvel 12, Eingang zur KreiSltrane Gießen—Raufen. Vorgezetgt wird nur das Holz in Distr. Tempel 12. Zellnrod 9, Schiffenberg 31 und 32 und Beunde 33. Weitere Auskunft erleilt Forstwart Menge-, ForsthauS Baumgarien.
Gießen, den 5. Mai 1917.
Grotzh. Oberförsterri Schiffenberg: Trautwein.
'Beklmntmachmrg.
Der vom Gemeinderat durchberatene Voranschlag der Genieinde Röthges für Nj. 1917 liegt von Freitag, den II. Mai 1917 ab eine Woche lang aus dem Amtszimmer der Unterzeichneten Bürgermeisterei zur Einsichtnahme offen. Während dieser Zeit können Einwendungen bei uns mündlich oder schristlich vorgebracht werden. Bemerkt wird, daß eine Umlage erhoben wird, zu der auch die Ausmärker beizutragen haben.
Röthges, den 7. Mai 1917.
Großh. Bürgermeisterei Röthges.
Merkel.
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Schieierstoffe, Batiste Sfickereistoffe u. s, w.
Deutsche und Schweizer Fabrikate sind viele Neuheiten
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Ph. Schaum, Gastwirt.
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AnS dem Markwald der Mark Trais-Münzen- berg soll im Wege schriftlichen Angebots folgendes Holz vergeben werden:
Eichenstämme Klasse 4 = 1,71 Fstm.
Klasse 5 = 6,64 Fstm.
Klasse- 6 — 3,51 Fstm.
Hainbuchenstämme Klasse 5 — 0,98 Fstm.
Klasse 6 = 0,81 Fstm.
Fichtenstämme Klaffe 3 — 1,13 Fstm.
Klasse 5a — 3,32 Fstm.
Klasse 5b ----- 19,41 Fstm.
Fichterrderbftangen 5,69 Fstm.
?lngebote sind nach Klassen getrennt mit ent^ sprechender Aufschrift bis zum 14. Mai 1917 nachmittags 2 Uhr, beim Markmeister Häuser einzureichen, wo alsdann die Eröffnung stattsindct.
Treis-Münzenberg, den 6. Mai 1917.
Der Markmeister: Häuser.
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