Jahrgang 
26 (1831)
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X.

Die Marſchgegenden im Koͤnigreich Hannover. Vom Herrn Grundſteuer⸗Inſpektor Steltzner zu Aurich.

(Fortſetzung.)

Vom Grasbau, oder von Wieſen und Viehweiden. §. 51.

Im Allgemeinen darf man annehmen, baß die Marſchgefilde von der Natur, beſonders hinſichtlich des Graswuchſes, beguͤnſtiget ſind. Daß ihre Benutzung viele Jahrhunderte lang uͤberwiegend ja faſt aus⸗ ſchließlich in der Grasgewinnung beſtanden hat, iſt geſchichtlich. Ob es nicht in mehrfacher Hinſicht beſſer geweſen waͤre, hierbei zu bleiben? iſt eine Frage, deren Loͤſung kein Gegenſtand dieſer Abhandlung ſeyn kann, die jedoch ihres wiſſenſchaftlichen und Geld⸗In⸗ tereſſes halber wohl mehrſeitig eroͤrtert zu werden ver⸗ diente, da deren Unterſuchungs⸗Ergebniſſe hoͤchſt pro⸗ blematiſch erſcheinen. Gewiß aber iſt es, daß ſehr Möglinſche Annalen. XXVI. Bd. 2. St. R