BB ZS Den x11ten, Verwittwete Frau Oberhauptmannin Grote zu Fiösgeln,.
Den rzten, Sr. Excellenz Hr. Gehoimterrath und Cammerpräsident Detlef Alexanter von Wenkstern, in einem Alter von 84 Jahren zu Hannover. Michi blos glänzend, sondern auch reichhaltig an Verdiensten, war die Laufbahn des Verewigten. Schon über ein halbes <Sahrhundert hinaus, genoß unser Vaterland die Früchte seines unermüdeten Fleißes, seiner musterhaften Gerechs tigkeitöliebe, seiner edlen menschenfreundlichen Gesinnuns gen, und die gesegneten Würkungen davon, werden noch späten Zeiten mit zu gute kommen. Anfangs stand der Wohlseetige als Hof! und Canzleyrath bey Königl. Justizs Canzley zu Hannover. Von hier ward derselbe im Jahr 1740. zum Oberappellationsrath des hö<sten Tribunals in Zelle befördert. Im Jahr 1764. erhielt er die Stelle des ersten Vicepräsidenten, und 1769. rückte er zum Präs sidenten bey vorgenanntem Gerichte hinauf, Den 4ten Jaun. desselben Jahre, erfolgte die Ernennung zum(Ses heimtenrath, und in dieser Eigenschaft gieng er als Mits glied der hohen Landesregierung, 1771. für beständig nach Hannover zurück. Daselbst fährte er nach und nach neben den Ministerialgeschäften, das Präsidium in drey verschiedenen Collegien, welche insgesammt mannigfaltigen Einfluß auf die allgemeine Wohlfarth haben, nemlich im Consistorio, der Kriegescanzley und der Cammer. Ehrfurcht einfiößende Würde ohne demüthigende Anmaßung, Nachs druck der sich auf vorleuchtendes eigenes Beyspiel stükte, und siwenge Unpartheylichkeit, diese ihm angehörende Eis genschaften, standen überall bey denen in so verschiedenen Departementern verwalteten Directionen am rechten Orte. Unter den Gegenständen die seiner besonderen Ministerialvorsorge anvertrauet waren, lag ihm vorzügs lich mit das Criminalfach am Herzen. Bey jedem darin sich ereignenden wichtigen Falle, entwarf er seine Meis nung schriftlich, und diesem Geschäfte widmete er noc: die leßten von Arbeit und Alter übrig gebliebenen Geis steskräfte bis an die Nähe des Grabes, immer mit dem schönen Bestreben, den Gesetzen gebührendes Ansehen zu ers
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